2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 97'119.73 zzgl. Zins von 5 % seit dem 24. Dezember 2020 zu bezahlen. 3. Die von der Staatsanwaltschaft gemäss Ziff. VI. / 2.2. der Anklageschrift vom 19. November 2020 beschlagnahmten und sich auf dem Konto der Staatsanwaltschaft Luzern (IBAN: ) befindlichen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 50'000.- seien einzuziehen und der Privatklägerin zuzusprechen; eventualiter sei der Privatklägerin eine Ersatzforderung im Umfang von Fr. 50'000.-- zuzusprechen (Art. 73 Abs. 1 lit.