2. Der Beschuldigte sei für den Betrug, die Urkundenfälschung und die ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht mit einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. Falls das Gericht statt auf Betrug auf Übertretung nach Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung erkennt, sei der Beschuldigte mit einer unbedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, sowie mit einer Busse von Fr. 20'000.--. 3. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, unter Anordnung einer SIS-Ausschreibung nach Art.