{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\ngerisch erlangten Kredit stammte und der GmbH nicht zustanden. Somit können sie auch keine Schadensposition der - GmbH darstellen, womit die Zivilforderung\nzumindest in Bezug auf diese Fr. 15'000.-- unbegründet ist. Bei der Vorleistung zugunsten der\nGmbH (Umbau ) und dem Kredit an , die\nzu einem Vermögensschaden führten, müsste geprüft werden, ob in der Zwischenzeit Zahlungen an die GmbH flossen oder nicht. Die Privatklägerin - GmbH beteiligte\nsich nicht weiter am Verfahren und begründete auch ihre Zivilforderung nicht näher. Da der\nBeschuldigte seit seiner Entlassung bzw. seinem Ausscheiden keine Kenntnisse mehr über\ndie Zahlungseingänge der GmbH hat, konnte auch er keine weiteren Angaben\nzu etwaigen eingegangenen Zahlungen machen. Die Beweislage ist dementsprechend unklar,\nweshalb die Schadenersatzforderung nach Art. 126 Abs. 3 StPO im Grundsatz gutgeheissen\nwerden kann und die Privatklägerin - GmbH zur masslichen Festsetzung auf den Zivilweg verwiesen wird.\n\n6.8. Kosten\n6.8.1.\nDie Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer\nsie verursacht (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung die gesamten Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten\nfür die amtliche Verteidigung. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, nach welchem die beschuldigte Person verpflichtet ist, die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen,\nsowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen\nHonorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nicht zu den Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO zählen die Kosten für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Diese trägt der Staat (Domeisen, BSK StPO, 2. Aufl., N 19 zu Art. 422). Nach\nArt. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf\neine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a). Die Privatklägerschaft hat gemäss Abs. 2 die Entschädigungsforderung bei der\nStrafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Die Entschädigungspflicht erfasst\ndie notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen\nliegt. Beurteilt die Strafbehörde die Aufwendungen als übermässig, kann die Entschädigung\ngekürzt werden. Heisst das entscheidende Gericht die Klage nur teilweise gut, so werden die\nKosten proportional aufgeteilt. Die Entschädigungspflicht wird durch das Gericht festgestellt\n(Art. 126 StPO). Der festgestellte Anspruch muss aber von der Privatklägerschaft direkt bei\n\nKriminalgericht {Fall-Nr. 206 20 203)\n- 58 -\n\nder verurteilten Person eingetrieben werden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 ff.; Wehrenberg/Frank,\nBSK StPO/JStPO, 2. Aufl., N 18 und N 25 zu Art. 433).\n\n6.8.2.\nAusgangsgemäss und mit Blick auf den Schuldspruch werden dem Beschuldigten unter Vorbehalt der nachfolgenden Anordnungen alle Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens überbunden.\n\nDie Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.- festgesetzt (vgl. § 19 lit. b der Verordnung über die\nKosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26.03.2013; JusKV,\nSRL 2651).\n\nDie Gebühr des ausserordentlich amtlichen Verteidigers wird für das Verfahren vor Kriminalgericht antragsgemäss - wobei für die Verhandlung vor Kriminalgericht noch zusätzlich zwei\nStunden aufaddiert werden - auf Fr. 6'552.50 festgesetzt. Daran vergütet das Kriminalgericht\n85 % (Fr. 5'569.65), zuzüglich Auslagen von Fr. 15.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 430.05,\ntotal somit Fr. 6'014.90.\n\nDie Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren (Fr. 5'537.65) und im Gerichtsverfahren (Fr. 6'014.90) gehen zu lasten des Staates, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.\n\nDer Beschuldigte schuldet dem amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO\ndie Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Betrag von\nFr. 2'015.35 (inkl. Mehrwertsteuer).\n\n• Die geltend gemachte Entschädigung der Privatklägerin BG Mitte in der Höhe von Fr. 8'146.45\n(ohne mündliche Urteilseröffnung) ist nach den Grundsätzen von§ 1 Abs. 1 JusKV angemessen. Infolgedessen werden die Parteikosten für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren\nmit Blick auf§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. b JusKV auf pauschal Fr. 8'500.-- (einschliesslich\nAuslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (inkl. mündliche Urteilseröffnung). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin BG Mitte (vertreten durch Rechtsanwalt\nsomit eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 8'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nDie weiteren vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten sind aus der Aufstellung in\nZiff. 7 des Urteilsspruchs ersichtlich.\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 59 -\n\nUrteilsspruch\n\n1.\nist schuldig\ndes Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB,\nder Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie\nder mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3\nStGB.\n\n"}