{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\n6.7.2. Privatklägerin BG Mitte\n6.7.2.1.\nDie BG Mitte machte anlässlich der kriminalgerichtlichen Verhandlung eine Zivilforderung in\nder Höhe von Fr. 97'119.73, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2020 geltend. Begründet\nwird die Forderung damit, dass der Covid-19-Kredit im Umfang von Fr. 110'000.-- durch die\nPrivatklägerin verbürgt worden sei. Die LUKB habe den Kredit am 25. November 2020 gekündigt und die Solidarbürgschaft im Umfang von Fr. 97'119.73 in Anspruch genommen, die die\nBG Mitte am 24. Dezember 2020 im entsprechenden Umfang honoriert habe und damit aus\nder Bürgschaft entlassen worden sei. Kraft gesetzlicher Subrogation sei die BG Mitte in sämtliche Rechte und Pflichten der LUKB eingetreten. Demnach sei auch die (Schadenersatz-)Forderung in der Höhe von Fr. 97'119.73 auf die BG Mitte übergegangen. Ab dem Honorierungszeitpunkt habe die Privatklägerin zudem Anspruch auf einen Schadenszins in der Höhe von\n5 %. Die von der Staatsanwaltschaft gemäss Ziff. Vl./2.2. der Anklageschrift vom 19. November 2020 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 50'000.-- seien in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB der Privatklägerin zuzusprechen. Sofern das Gericht den\nBetrag nicht der Privatklägerin zusprechen sollte, sei der Privatklägerin eine Ersatzforderung\nin der Höhe von Fr. 50'000.-- nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zuzusprechen. Im Umfang des\nzugesprochenen Betrags trete die BG Mitte mit der beigelegten Abtretungserklärung die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten an den Kanton Luzern ab, wobei diese nur\nund erst wirksam werden, wenn der zugesprochene Betrag auf das Konto der BG Mitte überwiesen worden sei (Art. 73 Abs. 2 StGB; fl. Akten Bel. 12 f. und Bel. 16 S. 11 f. ).\n\n6.7.2.2.\nVorab gilt festzuhalten, dass sich die Privatklägerin BG Mitte gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-\n19-SBüG (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SRL 951.26) am Strafverfahren betreffend der nach der aCovid-19-SBüV gewährten Solidarbürgschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch im Strafverfahren als Privatklägerin konstituieren konnte, selbst wenn sie durch die Tathandlungen des Beschuldigten nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar, in ihren Rechten verletzt wurde\n(vgl. Art. 115 StPO). Der Kredit wurde aus den Mitteln der LUKB gewährt, und das Ausfallrisiko\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 56 -\n\nfür die Rückzahlung traf zunächst die LUKB. Nachdem die LUKB den Kredit beim Beschuldigten nicht erhältlich machen konnte, griff diese auf die BG Mitte zurück, womit das Ausfallrisiko\nauf die BG Mitte überging. Gemäss der Konzeption der Covid-19-SBüV ist es vorwiegend Aufgabe der Privatklägerin BG Mitte, den verbürgten Kreditbetrag wieder einzutreiben (vgl. Art. 15\nCovid-19-SBüV). In einem ersten Schritt musste die LUKB den Kredit gegenüber dem Beschuldigten kündigen und somit fällig stellen, was sie mit Schreiben vom 25. November 2020\ndann auch tat. Danach gelangte die LUKB an die Privatklägerin BG Mitte, die für den Kredit\nbürgte und der LUKB die Fr. 110'000.- erstattete. Die von der Privatklägerin BG Mitte geltend\ngemachte Summe ist begründet und nachvollziehbar (Fr. 110'000.-- abzüglich der\nFr. 12'880.27, welche die LUKB bereits aus der Kontobeschlagnahme bei - zurückerhalten hat [vgl. Anklage S. 7, pag. 23.1.86 f. und 90) und für welche die BG Mitte nicht mehr\nbürgen musste). Entsprechend dem Beweisergebnis ist auch erstellt, dass der Beschuldigte\nwiderrechtlich handelte und durch seine betrügerischen Handlungen den Kredit erwirkte, für\ndessen Ausfall wiederum die Privatklägerin BG Mitte im Umfang von Fr. 97'119.73 bürgen\nmusste. Da die Schadenersatzforderung der BG Mitte nach dem Gesagten fällig und substantiiert ist, wird diese gutgeheissen und der Beschuldigte dazu verpflichtet, der BG Mitte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 97'119.73, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2020 zu\nbezahlen. Der Erlös aus der Ersatzforderung sowie aus der vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafe wird in Anwendung Art. 73 StGB der BG Mitte zugesprochen. In diesem Umfang reduziert sich die Schadenersatzforderung.\n\n6.7.3. Privatklägerin-GmbH\n6.7.3.1.\nDie im Besitz von stehende - GmbH, einzige Gesellschafterin d e r -\n- GmbH, macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 184'000.-- geltend\n(Fr. 15'000.--fürdas Darlehen a n - . Fr. 5'000.--fürdas Darlehen an\nund Fr. 164'000.--für den Umbau der ). Die Forderung wurde nicht näher\nbegründet (pag. 43.1.3 f.).\n\n6.7.3.2.\nDurch die Handlungen bzw. festgestellten Pflichtverletzungen des Beschuldigten wurde die\n- GmbH als einzige Gesellschafterin der GmbH geschädigt. Allerdings\nist festzuhalten, dass die Fr. 15'000.- Darlehen an - nicht als Vermögensschaden\nder GmbH geltend gemacht werden können, da dieser Betrag aus dem betrü-\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 57 -\n\n"}