{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\n6.6. Ersatzforderung\n6.6.1.\nDas Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie\nnicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden\nVermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB\nauf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die sogenannte Ausgleichseinziehung\nberuht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Der Täter soll nicht im Besitz unrechtmässig erlangter Vorteile bleiben. Hat er sich der Vermögenswerte schon entäussert, so soll durch eine Ersatzforderung\ndes Staates eine ungerechtfertigte Privilegierung verhindert werden (Trechsel/Jean-Richard-\ndit-Bressel, StGB Praxiskommentar, N 1 zu Art. 71 ). Das Gericht kann nach Art. 71 Abs. 2\nStGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.\n\nDie Privatklägerin BG Mitte führte an der Verhandlung vor Kriminalgericht aus, dass der hinreichende Tatverdacht bestehe, dass die am 2. Juli 2020 vom Beschuldigten in bar auf sein\nPrivatkonto bei der LUKB einbezahlten Fr. 50'000.--. die dann gleichentags auf das beschlagnahmte Kapitaleinzahlungskonto bei der Valiant Bank AG überwiesen worden seien, deliktisch\nerwirkt worden seien. Es sei nicht auszuschliessen, dass das Bargeld (oder zumindest Teile\ndavon), welches der Beschuldigte zunächst auf sein Privatkonto bei der LUKB einbezahlt und\nanschliessend auf das Konto der-AG überwiesen habe, aus dem Covid-Kredit stamme.\nSo habe er bspw. am 8. und 13. April 2020 jeweils einen Barbetrag in der Höhe von\nFr. 3'000.- abgehoben, welchen er aufbewahrt und am 2. Juli 2020 auf sein Privatkonto einbezahlt haben könnte (fl. Akten Bel. 16 S. 13). Die Privatklägerin BG Mitte verlangt deshalb\ndie Einziehung und vollumfängliche Zusprechung der Fr. 50'000.- an sich selber. Falls das\nGericht die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht direkt der Privatklägerin BG Mitte zuweise, so sei der Betrag dennoch einzuziehen und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB\neventualiter als Ersatzforderung nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB an sie (Privatklägerin BG Mitte)\nzuzusprechen.\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 54-\n\n6.6.2.\nDass die beschlagnahmten Fr. 50'000.-- ab dem Kapitaleinzahlungskonto der-AG (vgl.\nReg. 19.2 Bel. 1 ff.) - die im vollständigen Besitz des Beschuldigten ist - direktdeliktischen\nUrsprungs sind, d.h. direkt aus dem betrügerisch erlangten Covid-19-Übergangskredit stammen, konnte nicht bewiesen werden. Da der Beschuldigte den betrügerisch erlangten Kredit\nin der Höhe von Fr. 110'000.-- innerhalb weniger als eines Monats für diverse offene Verbindlichkeiten verwendete und der Betrag entsprechend nicht mehr vorhanden ist, ist es allerdings\ngerechtfertigt, eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 StGB in der Höhe von ermessensweise Fr. 50'000.-- zu erheben und diesen Betrag in Anwendung von Art. 73 Abs. 1\nlit. c StGB der Privatklägern BG Mitte als Geschädigte zuzusprechen. Folglich wird der beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 50'000.-- mit Rechtskraft des Urteils mit der\nErsatzforderung verrechnet.\n\n6. 7. Zivilforderungen\n6.7.1. Rechtliche Grundlagen\n\nDie geschädigte Person kann im Strafverfahren Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise geltend machen, sofern sie aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden\n(Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss\nArt. 123 StPO in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht entscheidet\nüber die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126\nAbs. 1 lit. a StPO) oder freispricht, und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b\nStPO). Dem Beschuldigten wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit\ngegeben, sich zur Zivilklage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 2 StPO\nwird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen , wenn u.a. das Strafverfahren eingestellt wird\n(lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b)\noder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist\n(lit. d). Das Gericht kann die Zivilklage auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im\nÜbrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 55-\n\nNach Art. 41 OR wird zum Schadenersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich\nSchaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Voraussetzungen dafür sind,\ndass der Geschädigte einen Vermögensschaden erlitten hat und dieser durch den Schädiger\nwiderrechtlich, adäquat kausal und schuldhaft verursacht worden ist.\n\n"}