{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\n6.4.2. Berufsverbot\n6.4.2.1.\nHat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit\nein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs\nMonaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung\nweiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffenden oder vergleichbaren Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB umfasst die\nTätigkeiten, die der Täter selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine\nvon seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt (Art. 67a Abs. 2 StGB). Das Berufsverbot als Massnahme zielt darauf ab, die Wiederholung strafbarer Handlungen zu erschweren\noder zu verhindern, nicht darauf, die begangenen Taten zu bestrafen (Niggli/Maeder, BSK\nStrafrecht, 4. Aufl., N 29 zu Art. 67). Für die Anordnung eines Berufsverbots muss eine negative Legalprognose vorliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein. Allerdings geht\nes nicht um hoch gefährliche Täter, sondern vielmehr um Täter, die aufgrund einer prinzipiell\nguten Prognose eine bedingte Strafe erhalten haben. Die negative Prognose, die dieses Verbot rechtfertigt, bezieht sich nur auf die Situationen, in denen ein bestimmtes Restrisiko besteht. Auch die Wirtschaftsfreiheit des Täters wird von einem Berufsverbot tangiert. Aufgrund\nder erheblichen Eingriffsintensität ist das Berufsverbot deshalb grundsätzlich restriktiv zu\nhandhaben (Niggli/Maeder, a.a.O., N 31 f. zu Art. 67; Bertossa, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 5 zu Art. 67a StGB). Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots i. V.m. mit einer bedingt vollziehbaren Strafe ist möglich, weil gerade das Verbot, eine bestimmte beruflich oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, zu einer\ngünstigen Prognose führen kann (Niggli/Maeder, a.a.O., N 38 zu Art. 67). Gemäss Art. 67c\nAbs. 1 und Abs. 2 StGB wird das Verbot an demjenigen Tag wirksam, an dem das Urteil\nrechtskräftig wird. Die Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe wird jedoch auf die Dauer des\nVerbots nicht angerechnet.\n\n6.4.2.2.\nDer Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Betrugs nach Art. 146 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht\nnach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer resp. Organ der GmbH verurteilt. Er verübte somit mehrere VerbrechenNergehen im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs, indem er unter anderem\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 52 -\n\nbetrügerisch einen Kredit im Namen der Firma beantragte und mehrfach seine Pflichten als\nGeschäftsführer nicht wahrnahm. Dafür wird er mit einer Freiheitsstrafe 26 Monaten bestraft,\nwomit die Mindestdauer der vorausgesetzten Freiheitsstrafe um ein Mehrfaches gegeben ist.\nBereits in der Vergangenheit zeigte sich, dass der Beschuldigte nicht sorgfältig zu geschäften\nweiss: So wurde er bereits im Jahre 2017 wegen der Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft verurteilt sowie im Jahre 2020 wegen der Beschäftigung eines Ausländers ohne\nBewilligung. Die Gefahr weiteren Missbrauchs im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB ist demnach\nzu bejahen und ein Berufsverbot erweist sich als erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit abzuhalten. Die Argumentation der Verteidigung, die davon ausgeht, dass keinerlei Risiken ersichtlich\nseien, dass der Beschuldigte eine selbständige Tätigkeit inskünftig missbrauchen würde, führt\nnach dem Gesagten ins leere. Selbst wenn die Verfehlungen bereits einige Jahre zurückliegen, ist festzuhalten, dass der Deliktszeitraum bei der einschlägigen Vorstrafe der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung über drei Jahre betrug. Zudem war der Beschuldigte, bevor er bei der GmbH anfing, rund zwei Jahre lang arbeitslos und hatte\nsomit auch überhaupt keine Möglichkeit, erneut in beruflichem Zusammenhang zu delinquieren . Die Festlegung auf die Maximaldauer von 5 Jahren ist angesichts der erhöhten Rückfallgefahr und des Schadenspotenzials verhältnismässig. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen wird der Beschuldigte ohne weiteres eine unselbständige Anstellung finden, weshalb mit\ndem Verbot auch sein wirtschaftliches Fortkommen nicht erschwert ist. Somit wird dem Beschuldigten während 5 Jahren untersagt. jegliche selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben,\nnamentlich als faktischer Gesellschafter oder Geschäftsführer eines Unternehmens. Um die\nDurchsetzung des Verbots sicherzustellen, wird dem Beschuldigten zusätzlich die Weisung\nnach Art. 94 StGB auferlegt, halbjährlich beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons\nLuzern Rechenschaft über seine Anstellungs- und Einkommensverhältnisse abzulegen, insbesondere Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen einzureichen.\n\n6.5. Beschlagnahmungen\n\nDie sich bei den Akten befindlichen beschlagnahmten Unterlagen der - GmbH betreffend die GmbH (HD.-Pos. S1-S8: 7 Bundesordner und 1 Couvert; Reg. 17.1\nBel. 13) werden nach Rechtskraft des Urteils gegen Empfangsbestätigung an die -\nherausgegeben.\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 53 -\n\n"}