{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\n6.3.2.\n6.3.2.1.\nDie Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe ist aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Strafe von 26 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen. Es\nstellt sich jedoch die Frage, ob der Vollzug teilweise aufgeschoben bzw. ob eine teilbedingte\nStrafe nach Art. 43 StGB ausgesprochen werden kann. Dem einschlägig vorbestraften Beschuldigte kann - wie schon angesprochen wurde - grundsätzlich keine gute Legalprognose\nattestiert werden. Die bisher ausgesprochenen (bedingten) Geldstrafen haben keine Wirkung\ngezeigt. Der Beschuldigte ist ein Wiederholungstäter und es ist davon auszugehen, dass ihn\neine bedingte Strafe nicht vor der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermag: Die Rechtswohltat der bedingten Strafe wurde ihm bereits mehrfach gewährt, und sie zeigte keine Wirkung. Allerdings wurde dem Beschuldigten bisher noch nie eine (unbedingte oder bedingte)\nFreiheitsstrafe auferlegt. Es besteht daher die begründete Hoffnung, dass ein teilweiser Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe und die Warnwirkung des aufgeschobenen Teils einen\npräventiven Effekt erzielen und den Beschuldigten in Zukunft von weiteren Straftaten abhalten\nwird. Unter diesen Voraussetzungen kann ihm noch knapp eine nicht ungünstige Prognose\ngestellt werden, womit der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB gewährt werden kann (vgl.\nBGE 134 IV 1 E. 5.5.2; Schneider/Garre, BSK Strafrecht 11, 4. Aufl., N 15 zu Art. 43). Bei den\nvorliegend zu beurteilenden Straftaten wiegt das Verschulden des Beschuldigten mindestens\nmittelschwer (vgl. oben E. 6.1.3.2 f.), weshalb der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate und der bedingt zu vollziehende Teil auf 16 Monate, bei einer Probezeit\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 50-\n\nvon 4 Jahren, festgesetzt wird. Bei diesem Verhältnis der Strafteile kommt die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und dessen Schuld andererseits\nhinreichend zum Ausdruck (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Auf die Bedeutung und Folgen der teilbedingten Strafe wurde der Beschuldigte durch ein dem Urteilsdispositiv beigelegtes Merkblatt\nhingewiesen (gelbes Beiblatt zu fl. Akten Bel. 18). Den Anforderungen von Art. 44 Abs. 3 StGB\nist damit Genüge getan.\n\n6.3.2.2.\nAufgrund des Widerrufs früherer Geldstrafen (vgl. E. 6.2) stellt sich die Frage des bedingten\nVollzugs bei der vorliegend als Gesamtstrafe festgesetzten Geldstrafe nicht, und diese ist unbedingt auszusprechen.\n\n6.4. Massnahmen\n6.4.1. Landesverweisung\n\nDer Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu keiner der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgezählten Katalogtaten verurteilt. Da der Vermögensschaden der betrügerischen Erlangung eines Covid-19-Überbrückungskredits aufgrund der bestehenden Bürgschaftskaskade bei Darlehensausfällen letztendlich dem Staat anfällt, besteht zwar eine gewisse Analogie zum Sozialhilfebetrug gemäss lit. e derselben Bestimmung. Dennoch ist der vorliegende Sachverhalt in\nAnwendung des Grundsatzes \"nulla poena sine lege\" nicht darunter zu subsumieren, weshalb\neine obligatorische Landesverweisung nicht zu prüfen ist. Allerdings stellt sich - insbesondere\nweil die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt - die Frage der fakultativen\nLandesverweisung nach Art. 66abis StGB, wonach das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre\ndes Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht\nvon Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach\nden Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird.\n\nBei Art. 66abis StGB handelt es sich um eine \"Kann-Vorschrift\". Mit Blick auf die begangenen\nDelikte und insbesondere auch darauf, dass es mildere Massnahmen gibt (vgl. unten E. 6.4.2),\num die Öffentlichkeit vor weiteren strafbaren Handlungen des Beschuldigten zu schützen, erscheint die Ausfällung einer fakultativen Landesverweisung als unverhältnismässig und ist vorliegend nicht näher zu prüfen.\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 51 -\n\n"}