{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\ner anfangs des Jahres 2020 einen Ausländer ohne Bewilligung, was ebenfalls Sinnbild dafür\nist, dass sich der Beschuldigte • trotz Vorstrafen - nicht um die schweizerischen Gesetze kümmerte und die bedingten Geldstrafen ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten\nkonnten. Die Legalprognose fällt deshalb angesichts der (einschlägigen) Vorstrafen resp. der\nwiederholten Straffälligkeit klar negativ aus. Der Widerruf ist daher notwendig, um erneuten\nStraftaten entgegenzuwirken. Es werden deshalb sowohl der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 14. Dezember 2017 gewährte bedingte Vollzug von 90 Tagessätzen\nGeldstrafe, als auch die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft 1 Luzern vom 22. März 2019\nund 11 . März 2020 gewährten bedingten Vollzüge von 5 Tagessätzen bzw. 60 Tagessätzen\nGeldstrafe widerrufen. Da mit dem vorliegenden Urteil unter anderem ebenfalls eine Geldstrafe\nausgesprochen wird, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu\nbilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt, erachtet\ndas Kriminalgericht für die vorliegend zu beurteilende ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Darlehen an ) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als\nEinsatzstrafe für angemessen. Unter asperierender Berücksichtigung der nun zu widerrufenen\n155 bedingt ausgesprochenen Tagessätzen wird eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen\nä Fr. 100.--, insgesamt somit Fr. 17'000.- , ausgesprochen.\n\n6.3. Strafvollzug\n6.3.1.\nDas Gericht schiebt nach Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von\nhöchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht eine Prognose über das\nzukünftige Verhalten des Täters zu stellen, wobei für die Gewährung des bedingten Vollzugs\ndas Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt. Dies ist dann der Fall, wenn keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 ff.; 134\nIV 97 E. 6.3.4). Das Gericht kann nach Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geld- oder\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43\nAbs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch\nder zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wo keine Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz\n\nKriminalgericht (Fa ll-Nr. 206 20 203)\n- 49 -\n\noder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge\nvollzogen werden. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem Verschulden sowie der\nLegalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass\ndarin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters und dessen Einzeltatschuld hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit\nder Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte\nStrafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten, weshalb er selbst bei sehr günstiger Legalprognose bei entsprechend schwerem Verschulden auf das Maximalmass festgelegt werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.3 und 5.6; BGer-\nUrteil 66_251/2012 vom 02.10.2012, E. 5.4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe\nganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf\nJahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und Folgen\nder bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB).\n\n"}