{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\n Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n-46 -\n\nschäftsvermögen nicht leichtfertig umzugehen. Weiter fällt negativ auf, dass er bereits mehrfach im Schweizerischen Strafregister - teilweise einschlägig - verzeichnet ist. Sein Verhalten\nzeigt deutlich, dass er die Vorschriften in der Schweiz, insbesondere im Geschäftsverkehr,\nnicht respektiert und diesen in keiner Weise Beachtung schenkt. Dem Beschuldigten ist keine\nüberdurchschnittliche Strafempfindlichkeit zuzubilligen. Nach konstanter bundesgerichtlicher\nRechtsprechung kann eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden\n(BGE 134 IV 17 E. 2.2 f., BGer-Urteile 68_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3, 68_605/2013\nvom 13.01.2014 E. 2.4.3). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Alles in allem fällt die Täterkomponente deutlich negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um 2 Monate erhöht wird.\n\nc.\nUnter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erweist sich\nnach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 26 Monaten als tat- und schuldangemessene Strafe.\n\n6.1.3.3. Konkrete Strafzumessung der Geldstrafe\n\nBei der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1\nAbs. 3 StGB hinsichtlich der Ausrichtung eines Darlehens an ist in Bezug auf\ndas objektive und subjektive Tatverschulden festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag auf\nFr. 5'000.- beläuft und folglich nicht hoch ist, und dass gleichzeitig auch die Gründe für die\nAusrichtung des Darlehens nachvollziehbar sind. Sowohl das objektive als auch das subjektive\nTatverschulden wiegen beim Darlehen an nur leicht, sodass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen erweist.\n\nDie Tagessatzhöhe reicht gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB von mindestens Fr. 30.-- bis\nmaximal Fr. 3'000.--. An der kriminalgerichtlichen Verhandlung vom 23. März 2021 gab der\nBeschuldigte an, über ein Jahreseinkommen von Fr. 99'000.--, inkl. 13. Monatslohn, zu verfügen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. Fr. 6'800.-- entspricht (fl. Akten Bel. 14\nZiff. 12 f. und Ziff. 79). Dieses Monatseinkommen ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe\naufgrund der Ausgaben für Krankenkasse und Steuern um pauschal 30 % (entspricht\nFr. 2'040.--) zu reduzieren. Von dem Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'760.-- sind für den noch\nminderjährigen Sohn weitere 15 % abzuziehen, was einer weiteren Reduktion von Fr. 714.-\nentspricht. Es verbleibt ein Restbetrag von Fr. 4'046.--, was zu einer Tagessatzhöhe von\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n-47 -\n\nFr. 135.-- führt und unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Schulden des Beschuldigten auf Fr. 100.- abgerundet wird. Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- beträgt\ndaher total Fr. 4'000.-.\n\n6.2. Widerruf\n6.2.1.\nBegeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb\nzu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte\nStrafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der\nVerurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es\nkann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil\nfestgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die neue Tat muss weitere Delinquenz\nbefürchten lassen, also dazu führen, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt des vorangegangenen\nUrteils nunmehr der Vollzug notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer\nVerbrechen oder Vergehen abzuhalten (Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl.,\nN 1 f. zu Art. 46). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige\nGericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 46 Abs. 1\nStGB hat das Gericht bei einem Widerruf einer bedingten Vorstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe\ngleicher Art sind. Art. 46 Abs. 1 StGB verweist auf Art. 49 StGB, welcher beim Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Strafen eine Strafbemessung nach dem Asperationsprinzip vorsieht. Angesichts des Umstands, dass der Widerruf einer bedingten Vorstrafe eine bereits\nrechtskräftig beurteilte Tat betrifft, gelangt Art. 49 StGB aber nur sinngemäss zur Anwendung\n(Trechsel/Pieth, a.a.O., N 36 zu Art. 46).\n\n6.2.2.\nDer Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist und\nbis anhin - mit Ausnahme der Geldstrafe vom 15. Juli 2011 - immer mit bedingten Geldstrafen\nbestraft wurde. Er wurde mehrmals verwarnt und Probezeiten wurden verlängert, was aber\nnicht die erwünschte Wirkung beim Beschuldigten erzielte. Auch die einschlägige Verurteilung\nvom 14. Dezember 2017 wegen der Unterlassung der Buchführung und der Misswirtschaft\nvermochten den Beschuldigten nicht dazu zu bringen, sorgfältiger und gesetzeskonform zu\ngeschäften. Die Probezeit lief in diesem Fall bis Ende Dezember 2019. Der Beschuldigte baute\ngemäss eigenen Angaben im Sommer 2019 die um, wofür er mit vorliegendem Urteil wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wird. Zusätzlich beschäftigte\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 48-\n\n"}