{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nWeil vorliegend nicht nur der Deliktsbetrag ausschlaggebend ist, sondern ebenfalls die\nSchwere des Verschuldens, ist der Betrug nach Art. 146 StGB als schwerste Straftat und somit\nals Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Strafzumessung zu benennen (vgl. unten\nE. 6.1.3.2). Die Strafandrohung sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als mögliche Sanktionsart vor. Vorliegend erachtet das Kriminalgericht eine Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktionsart. Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt angesichts\nder Schwere des Verschuldens sowie der zahlreichen Vorstrafen aus spezialpräventiven\nGründen ausser Betracht. Das Gesagte gilt gleichermassen für die Falschbeurkundung nach\nArt. 251 Ziff. 1 StGB, welche dieselbe Strafandrohung vorsieht. Zwischen dem Betrug und der\nFalschbeurkundung besteht zudem direkte Konnexität; schliesslich hat der Beschuldigte das\nfalsch ausgefüllte Formular für die Begehung des Betrugs verwendet. Die ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sieht eine\nFreiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei auch hier aus den bereits\ngenannten Gründen in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend Umbau der -\nbei gegebener Tatschwere eine Geldstrafe von den maximal möglichen\n180 Tagessätzen von vornherein ausser Betracht fällt. Die Voraussetzungen für mehrere\ngleichartige (Freiheits-)Strafen sind erfüllt und Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt zur Anwendung,\nwobei sich der ausserordentliche Strafrahmen aufgrund der Erfüllung mehrerer Tatbestände\nauf bis zu 7.5 Jahren erstreckt. Der ordentliche Strafrahmen ist wegen fehlender besonderer\nUmstände allerdings nicht zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).\n\nFür den Sachverhaltskomplex bzgl. des Darlehens an kann für die ungetreue\nGeschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe\nausgesprochen werden, wobei der ordentliche Strafrahmen von mindestens drei bis höchstens\n180 Tagessätzen reicht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).\n\n6.1.3.2. Konkrete Strafzumessung der Freiheitsstrafe\na.\nBetreffend das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB\ngilt festzuhalten, dass sich die Deliktssumme auf den hohen Betrag von Fr. 110'000.-- beläuft,\nsich der Beschuldigte aber keiner besonderen Machenschaften bediente. Der Betrug ist insbesondere auf subjektiver Seite verwerflich, da zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der pandemischen Lage in der Schweiz ein Ausnahmezustand herrschte, den der Beschuldigte skrupellos auf Kosten der Allgemeinheit ausnutzte, um (de facto) sich selber bzw. Dritte zu bereichern.\nWährend zahlreiche tatsächlich wirtschaftlich Betroffene um ihre berufliche Existenz fürchten\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 45-\n\nmussten und dringend auf einen Überbrückungskredit angewiesen waren, nutzte der Beschuldigte die Gunst der Stunde, um in betrügerischer Weise von der Solidaritätsgemeinschaft einen erheblichen Geldbetrag für seine persönlichen Belange zu erlangen und zu verbrauchen.\nDer Beschuldigte wusste von Anfang an, dass er den betrügerisch erlangten Kredit für das\nAbbezahlen von bereits zuvor angehäuften Schulden der GmbH und für die\nfinanzielle Unterstützung seines Vaters verwenden wird, und verbrauchte den Kredit dementsprechend innert kürzester Zeit zu sachfremden Zwecken. Das subjektive Tatverschulden\nwiegt hier - trotz geringerem Deliktsbetrag - schwerer als bei den begangenen ungetreuen\nGeschäftsbesorgungen zum Nachteil der GmbH, womit die Einsatzstrafe für\ndie Straftaten im Zusammenhang mit dem betrügerischen Erlangen des Covid-19-Überbrü-\nckungskredits anzusetzen ist. Hinsichtlich des (objektiven und subjektiven) Tatverschuldens\ngeltend die vorher angestellten Überlegungen analog auch für die begangene Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB, weil der Betrug durch das falsche Ausfüllen des Kreditantragsformulars möglich wurde und der Kredit dadurch erlangt werden konnte. Insgesamt liegt betreffend die Tatbestände des Betrugs und der damit unmittelbar zusammenhängenden Urkundenfälschung ein mittleres bis schweres Verschulden vor. Nach Massgabe dieses Tatverschuldens wird die Einsatzstrafe für den Betrug und die damit verbundene Urkundenfälschung auf\n16 Monate festgesetzt.\n\nHinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wegen der Gewährung eines Darlehens an die GmbH ist bezüglich des objektiven\nTatverschuldens festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag beim Umbau der\n- auf Fr. 164'000.- belief. Hierbei handelt es sich um einen beträchtlichen Betrag, den\nder Beschuldigte völlig ungesichert aus familiären Gründen zum vollen Schaden der -\n- GmbH gewährte. Das objektive und subjektive Verschulden wiegt in dieser Hinsicht insgesamt lediglich mittelschwer, obwohl der Deliktsbetrag höher ist als beim Betrug. Für den\nUmbau der ist die zuvor festgelegte Einsatzstrafe um 8 Monate Freiheitsstrafe zu asperieren.\n\nb.\nIn Bezug auf die Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in normalen,\ngeordneten Verhältnissen lebt und sich im Verfahren geständig und zumindest in Bezug auf\ndie Darlehensausrichtung an seinen Vater reuig zeigt. Gleichzeitig offenbart er aber auch, dass\ner anscheinend nicht verstehen will, inwiefern sein geschäftliches Wirken an gesetzliche Vorgaben geknüpft ist, die er zu beachten hat. Es mangelt ihm an der Einsicht, mit fremdem Ge-\n\n"}