{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nInnerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters\nzu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen\nder Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der\nSchwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie\nweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung\noder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht\nsich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Das Mass des Verschuldens hängt u.a. ab von der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem\nTäter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie. Ausgehend von der objektiven\nTatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n-43 -\n\nverschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE\n136 IV 55 E. 5.5, 134 IV 17 E. 2.1, 117 IV 112 E. 1). Es ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind gemäss der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der\nHerbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und\nseine Beweggründe zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue,\nEinsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 117 IV 112 E. 1; BGer-Urteile\n6S.463/2006 vom 03.01 .2007 E. 4 f., 6B_48/2007 vom 12.05.2007 E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist das Tatverschulden zu qualifizieren\nund mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala\ndenkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt\ninnerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in\neinem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 134 IV\n17 E. 2.1; BGer-Urteil 66_585/2008 vom 19.06.2009 E. 3.6 m.w.H; Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,\nN 87 f. zu Art. 47). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten steht dem\nSachrichter - innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens - ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1, 134 IV 17 E. 2.1;\nBGer-Urteil 66_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.1 ).\n\n6.1.3. Konkrete Strafzumessung\n6.1.3.1. Bestimmung von Strafart und Strafrahmen\n\nVorab ist für die einzelnen Straftaten die anzuwendende Strafart zu bestimmen, um anschliessend die Strafzumessung innerhalb der gleichartigen Sanktionsart vorzunehmen. Bei der Wahl\nder Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,\nihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu\nberücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei\nalternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des\nBetroffenen eingreift, was regelmässig bei einer Geldstrafe im Verhältnis zu einer Freiheitsstrafe der Fall ist (BGE 138 IV 120 E. 5.2).\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 44-\n\n"}