{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nim Alter von 10 Jahren in die Schweiz und verfügt seit dem 27. Juni 2018 über eine Niederlassungsbewilligung C. Er hat drei Brüder und eine Schwester, die alle an derselben Adresse\nwohnhaft sind wie er. Mit seiner Ex-Frau, - ebenfalls aus dem Kosovo stammend, aber Schweizer Staatsbürgerin - war er über acht Jahre lang verheiratet, bis die Ehe im\nMai 2019 geschieden wurde. Mittlerweile wohnen sie wieder zusammen in mit\ndem gemeinsamen Sohn ). Der Beschuldigte verbringt seine Freizeit meistens mit der Familie. Er gab an, dass sie in den letzten zwei bis drei Jahren nicht mehr in den\nFerien gewesen seien, allerdings sei er in den letzten fünf Jahren vielleicht drei bis fünf Mal im\nKosovo gewesen, um seinen Grossvater zu besuchen. Im Kosovo hat er keine weiteren Bezugspersonen. Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die\nlehre als Krankenpfleger schloss er nicht ab, da er die Abschlussprüfungen nicht bestand.\nNach dem Abbruch der lehre arbeitete er bei der GmbH, anschliessend bei\neinem Paketdienst (1111) und als Gipser. Schliesslich führte er mit seiner Ex-Frau eine Shisha\nBar in . Nachdem diese Bar nicht mehr lief, war er zwei Jahre lang arbeitslos,\nbis er dann bei der GmbH anfing. Mittlerweile arbeitet er bei der - AG.\nDiese Firma wurde von ihm gegründet, und er hält als einziger Verwaltungsrat 100 % der\nAktien. Er zahlt sich einen Jahreslohn von Fr. 99'000.-- aus, wobei es gemäss seiner Aussage\nauch Monate gäbe, in welchen er sich nicht den vollen Lohn auszahlen könne. Andere Einkünfte aus anderen Quellen habe er nicht. Seit 2008 wurde der Beschuldigte mehrmals betrieben. Der von der Verteidigung eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 16. März 2021\nzeigt, dass aktuell noch zwei offene Betreibungen (Verlustscheine) in der Höhe von\nFr. 175'605.40 vorliegen und dass nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten\n20 Jahre in der Höhe von Fr. 194'800.15 bestehen (vgl. Beilage zu fl. Akten Bel. 17).\n\nDer Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister wie folgt verzeichnet (fl. Akten Bel. 10):\n15. Juli 2011, Staatsanwaltschaft 1 Luzern: 7 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 90.--, wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (begangen\nvom 06.06.2011 bis 28.06.2011);\n14. Dezember 2017, Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 40.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 15. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft 1 Luzern (von der\nStaatsanwaltschaft 1 Luzern am 22.03.2019 verwarnt) sowie Busse von Fr. 900.--, wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft (beide begangen vom 19.06.2008\nbis 27.07.2011);\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n22. März 2019, Staatsanwaltschaft 1 Luzern: 5 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.-,\nbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (von der Staatsanwaltschaft 1 Luzern am 11 .03.2020 um 1 Jahr verlängert und verwarnt) sowie Busse von Fr. 100.- ,\nwegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (begangen am\n05.02.2019);\n11. März 2020, Staatsanwaltschaft 1 Luzern: 60 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.--,\nbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie Busse von Fr. 1'000.-, wegen\nBeschäftigung von Ausländer/innen ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländer/innen und über die Integration (begangen vom 08.01 .2020-09.01 .2020).\n\n6.1.2. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung\n\nVor der konkreten Strafzumessung hat das Gericht in einem ersten Schritt den gesetzlich vorgeschriebenen - ordentlichen oder ausserordentlichen - Strafrahmen festzustellen (BGE 132\nIV 132 E. 7.3 f.; Wiprächtiger/Keller, BSK StGB, 3. Aufl., N 84 zu Art. 47). Hat der Täter durch\neine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,\nso verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.\nEs darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.\nDabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der\nordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und\ndie für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint\n(BGE 136 IV 55 E. 5.8).\n\n"}