{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\ndadurch seine Sorgfaltspflichten gegenüber de,r genannten GmbH. Bereits zum Zeitpunkt der\nAusrichtung des Darlehens bestand ein Ausfallrisiko, da von Anfang an klar war, dass - mangels Schriftlichkeit und mangels (tauglicher) Sicherheiten - eine Rückforderung nur mittels einem aufwendigen Forderungsprozess mit höchst ungewissem Ausgang zu bewerkstelligen\nwäre. Entsprechend den vorsichtigen buchhalterischen Grundsätzen hätte man die Rückforderung des Darlehens im Zeitpunkt der Ausrichtung weitgehend abschreiben müssen, womit\nein Vermögensschaden zu bejahen ist. Dass die Rückzahlung mit einem Ausfallrisiko behaftet\nwar, hat sich dann auch daran gezeigt, dass das Darlehen bis Ende Juli 2020 nicht - wie eigentlich vereinbart - zurückbezahlt wurde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Darlehen nicht aus den Mitteln des gewährten Covid-19-Übergangskredits geleistet wurde,\nda diese bereits am 24. April 2020 vollständig aufgebraucht waren. Das Darlehen von\nFr. 5'000.--vom 5. Mai 2020 an stammte somit aus dem Geschäftsvermögen\nder GmbH. Weiterführte der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte anlässlich\nder Einvernahme vom 13. Oktober 2020 seine Ersatzbereitschaft für diese Fr. 5'000.- geäussert habe und deshalb die unrechtmässige Bereicherung ausgeschlossen sei. Auch dieser\nArgumentation kann nicht gefolgt werden, weil die Ersatzbereitschaft zum Zeitpunkt der Tat\nvorliegen muss und nicht erst im späteren Verlauf des Verfahrens kundgetan werden kann.\nZum Zeitpunkt der Tat war der Beschuldigte weder ersatzwillig noch ersatzfähig. Die Fähigkeit,\nden verursachten Schaden wieder auszugleichen, ist mit dem die Bereicherungsabsicht ausschliessenden Merkmal der Ersatzbereitschaft nicht identisch (BGer-Urteil 66_825/2010 vom\n27.04.2011; Niggli, a.a.O., N 141 zu Art. 158 mit Verweis auf N 116 ff. zu Art. 138).\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch die Totalsanierung der und der Darlehensgewährung an die Interessen der GmbH nicht \"in guten Treuen\" wahrte, wonach er nach Art. 812\nAbs. 1 OR verpflichtet gewesen wäre. Er unterliess es pflichtwidrig, in den zwei genannten\nFällen seine Verantwortung für das Geschäftsvermögen der GmbH wahrzunehmen und die Rückzahlung - etwa mit schriftlichen Verträgen - abzusichern. Der Beschuldigte ging durch sein Verhalten bzw. mit diese-n Geschäften Risiken ein, die ein umsichtiger\nGeschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre. Darin liegen die tatbestandsbegründenden Pflichtverletzungen, die für die dargelegten Vermögensschäden in der Höhe\nvon Fr. 164'000.-- und Fr. 5'000.-- kausal sind.\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 40-\n\nb.\nIn subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nach dem Gesagten in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale mindestens eventualvorsätzlich. In beiden dargelegten Fällen\nhandelte der Beschuldigte nicht nur hinsichtlich der Vermögensschädigung der\nGmbH vorsätzlich, sondern zusätzlich auch in der Absicht der unrechtmässigen wirtschaftlichen Bereicherung von ihm nahestehenden Dritten (der Unternehmung seines Bruders\nund }, womit der Beschuldigte jeweils auch die Qualifikation\nvon Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllte.\n\nC.\nDer Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158\nZiff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist in diesen zwei Fällen - und somit mehrfach • erfüllt.\n\n5. Zusammenfassender Schuldspruch\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte folgende Straftatbestände verübte:\nBetrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB,\nUrkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB und\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1\nAbs. 3 StGB.\n\nDer Betrug und die Urkundenfälschung stehen, obwohl sie gleichzeitig begangen wurden, in\nechter Konkurrenz zueinander, was mit der Unterschiedlichkeit der betroffenen Rechtsgüter\nzu begründen ist. Während der Betrug das Vermögen schützt, so schützt die Urkundenfälschung das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3 m.w.H.). Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe\nfür das Verhalten des Beschuldigten liegen keine vor.\n\n6. folgen\n6.1. Strafe\n6.1 .1. Zur Person des Beschuldigten\n\nZur Person des Beschuldigten ist im Wesentlichen Folgendes bekannt (alle Angaben aus\nReg. 4.1 Bel. 2 ff. und fl. Akten Bel. 14 Ziff. 70 ff.}: Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger und verbrachte seine ersten Lebensjahre im Kosovo. Am 24. November 1996 kam er\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 41 -\n\n"}