{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\n Darlehen a n - (Anklageziffer 2.2): Aufgrund des Beweisergebnisses in E. 3.1.3\nbezüglich des Betruges ist erstellt, dass der Beschuldigte dieses Darlehen aus dem betrügerisch und somit unrechtmässig erlangten Corona-Kredit auszahlte. Die GmbH\nhatte somit keinen Anspruch auf dieses Geld. Entsprechend liegt auch keine Vermögensschädigung der GmbH durch die Darlehensgabe vor. Da der eingeklagte Lebenssachverhalt aber dennoch erstellt ist und der Beschuldigte für diesen nach Art. 146\nAbs. 1 StGB verurteilt wird (vgl. oben E. 3.2.1.2 lit. c), erfolgt hinsichtlich der ungetreuen\nGeschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 2.2 kein separater Freispruch (vgl. BGer\n68_514/2020 vom 16.12.2020).\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 38-\n\nDarlehen an (Anklageziffer 2.3): Entsprechend dem Beweisergebnis ist\nerstellt, dass der Beschuldigte aus dem Vermögen der GmbH an -\n- ein ungesichertes und unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 5'000.- ausrichtete. Die Gewährung derartiger Darlehen entspricht nicht dem Geschäftszweck der Gesellschaft und bringt ihr keinen (unmittelbaren) Gegenwert, selbst wenn es sich bei -\n- um einen Geschäftspartner handelt, welcher bei der Firma tätig ist. Von\ndieser Gesellschaft konnten diverse Geldeingänge auf dem Geschäftskonto der -\n- GmbH verzeichnet werden. Selbst wenn man von einem wichtigen Geschäftspartner\nsprechen und die Motivation des Beschuldigten nachvollziehen kann, ändert dies nichts daran,\ndass ein Darlehen seriös und nach den Grundsätzen pflichtgemässer Geschäftsführung gewährt werden müsste. Das Darlehen wurde ohne Einwilligung vorn mittelbaren Firmeninhaber\n, ohne schriftlichen Vertrag und ohne verbindliche Sicherheiten für die Rückzahlung überwiesen, womit sich die GmbH im Rückforderungsfalle auf einen aufwändigen und unsicheren Zivilprozess hätte einrichten müssen, was mit minimalem Aufwand\nbzw. lediglich Abfassen eines schriftlich unterzeichneten Darlehensvertrags hätte verhindert\nwerden können. Während der Verteidiger in seinem Plädoyer ausführte, dass eine Sicherheit\nbei Darlehensbeträgen von Fr. 5'000.-- ungewöhnlich und unverhältnismässig sei (fl. Akten\nBel. 17 S. 29), so kann dies bei der privaten Gewährung von Darlehen durchaus korrekt sein.\nAllerdings wirtschaftete der Beschuldigte im vorliegenden Fall mit fremdem (Geschäfts-)Verrnögen, und er hat folglich für die notwendigen Sicherheiten und Formalitäten, auf die die Gesellschaft im Streitfall zurückgreifen kann, zu sorgen. Hinzu kommt, dass der Coronakredit\nzum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bereits aufgebraucht war und die\nGmbH finanziell nicht gut dastand, was die Gewährung des Darlehens zusätzlich unverständlich und risikohaft erscheinen lässt. Auch die Aussage des Beschuldigten, dass als Absieherung für das Darlehen das Auto des dienen sollte und dass eine SMS inkl.\nFoto des Fahrzeugausweises dies beweisen könne, kann anhand der eingereichten\nWhatsApp-Nachrichten nicht nachvollzogen werden. Aus den Nachrichten sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass das Auto von als Sicherheit für das an ihn von der\nGmbH gewährte Darlehen dienen sollte. Auch die Argumentation des Verteidigers, dass dieses ungünstige Vorgehen dem fehlenden juristischen oder wirtschaftlichen Abschluss des Beschuldigten geschuldet sei (fl. Akten Bel. 17 S. 29), vermag nichts an der rechtlichen Würdigung zu ändern. Schliesslich hat sich der Beschuldigte, der als selbständiger Bauunternehmer tätig sein will, entsprechend über seine Pflichten zu informieren und kann sich\nnicht auf sein Nichtwissen über elementare geschäftliche Gepflogenheiten berufen. Er ging\nein hohes Rückzahlungsrisiko zum Nachteil der GmbH ein und verletzte\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 39-\n\n"}