{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nGmbH eine grosse Freiheit zu, weil er durch , den mittelbaren Inhaber der\nStammanteile der Gesellschaft, in faktischer Hinsicht nicht überwacht wurde, da sich dieser\nnicht für die Gesellschaft interessierte und diese nur für den Beschuldigten gründete. Auch die\nVerteidigung führte aus, dass die Eigenschaft als Geschäftsführer undiskutabel sei (vgl. fl. Akten Bel. 17 S. 23). Dem Beschuldigten kam eine grosse unternehmerische Freiheit über das\ngesamte Kapital der GmbH zu, welches für ihn fremd war. Er erfüllt somit die\nVoraussetzung des Geschäftsführers und kommt als Täter nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB\nin Frage. In seiner Funktion als Geschäftsführer kamen dem Beschuldigten Treue- und Sorgfaltspflichten gemäss Art. 812 OR zu. Nach Abs. 1 müssen die Geschäftsführer sowie Dritte,\ndie mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Abs. 2 unterstehen sie der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter. Fraglich ist, ob der Beschuldigte durch die eingeklagten Handlungen gegen seine Treue- und Sorgfaltspflichten verstossen und damit gegen die\nVermögensinteressen der GmbH handelte bzw. durch sein Verhalten einen\nVermögensschaden anrichtete:\n\nTotalsanierung der (Anklageziffer 2.1): Der Umbau der -\nin der Höhe von Fr. 164'000.-- war für die neu gegründete\nGmbH ein grosser Auftrag bzw. der erste (oder einer der ersten) überhaupt. Derartige Aufträge, deren Volumen ein Vielfaches des Gründungskapitals beträgt, müssen zwingend schriftlich und finanziell abgesichert werden. Akonto-Forderungen und schriftliche Vereinbarungen\nsind in diesem Geschäftsbereich wichtig und nichts Aussergewöhnliches, insbesondere bei\nderart grossen Auftragsvolumen. Die Aussage des Beschuldigten, dass keine Akontozahlung\nverlangt worden sei, weil der Umbau innert kürzester Zeit erfolgt sei, ist eine reine Schutzbehauptung und lässt sein Vorgehen nicht weniger risikoreich erscheinen. Er bediente sich am\nMaterial und der Arbeitsleistung der Gesellschaft, um die umzubauen,\ndie von seiner Familie geführt wurde. Während der Verteidiger ausführte, dass es bei jungen\nGesellschaften nicht unüblich und sogar notwendig sei, Arbeiten für Bekannte und Verwandte\nzu erledigen (fl. Akten Bel. 17 S. 23), so entbindet dies den Beschuldigten nicht von seinen\nPflichten als Geschäftsführer, die Geschäfte für die ihm rechtlich und wirtschaftlich fremde\nGmbH sorgfältig zu besorgen. Daran vermögen die Ausführungen des Verteidigers nichts zu\nändern, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die gehöre zur\nGmbH und die werde auf Basis eines mündlichen Vertrags\ntotalsaniert (fl. Akten Bel. 17 S. 23 f. ). Auch die nachträglich handschriftlich aufgesetzte\nSchuldanerkennung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder kann das\nVerhalten des Beschuldigten nicht als sorgfältig erscheinen lassen. Diese Schuldanerkennung\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 37 -\n\nwurde nicht im Namen der beiden beteiligten Gesellschaften - also der GmbH\nund der GmbH - aufgesetzt, sondern lautet auf die privaten Namen der beiden\nBrüder. Folglich war es keine Vereinbarung oder Absicherung zu Gunsten der\nGmbH, und diese hatte nichts in der Hand, um die beträchtliche Forderung erfolgreich und\nallenfalls gerichtlich durchzusetzen. Die GmbH hätte aufgrund dieser vom Beschuldigten in Vernachlässigung seiner Geschäftsführerpflichten verschuldeten Ausgangslage\neinen Forderungsprozess mit höchst ungewissem Ausgang anstreben müssen. Wie der Beschuldigte für die GmbH in diesem Fall geschäftete - keine Sicherheiten, kein\nschriftlicher Vertrag, keine Akontozahlungen - geht weit über das Eingehen eines geschäftsüblichen Risikos hinaus. Tatsächlich zahlte die nach dem Umbau dann\nauch nie etwas an die GmbH, und die gesamte Forderung blieb - trotz der\nVereinbarung einer Umsatzbeteiligung - vollumfänglich ungedeckt. Indem der Beschuldigte\nzugunsten des Lokals seines Bruders und zulasten der GmbH ungesicherte\nVorleistungen in erheblichem Umfang (mehnnonatiger Umsatz) leistete, verletzte er die in\nArt. 812 Abs. 1 OR statuierte Treuepflicht als Geschäftsführer. Die ungesichert getätigten Vorleistungen in der Höhe von Fr. 164'000.-- zugunsten der GmbH stellen einen\nVermögensschaden dar: Zum Zeitpunkt des Umbaus bestand bereits augenscheinlich eine\nerhebliche Gefahr, dass die GmbH diese Kosten nicht wird bezahlen können,\nweshalb die Forderung dementsprechend nach buchhalterischen Grundsätzen bzw. nach dem\nVorsichtsprinzip in vollem Umfang hätte abgeschrieben werden müssen. Das Ausfallrisiko dieser Forderung betrug nahezu 100 %, womit der Gesellschaft ein Vermögensschaden im Umfang des vollen Forderungsbetrags entstand.\n\n"}