{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\n lediglich \"5000 würden auch noch helfen\" und sendete ein Bild seiner Bankkarte sowie seine Adresse. Inwiefern diese Nachrichten beweisen sollen, dass als Sicherheit\nfür das Darlehen der Audi A6 diene, ist nicht ersichtlich. In dieser SMS ist weder vermerkt,\ndass es um ein Darlehen geht, noch, dass dafür mit seinem Auto bürge\n(Reg. 41 .1 Bel. 23). Dementsprechend gewährte der Beschuldigte das Darlehen ohne jegliche\nSicherheiten. Dass der Beschuldigte im Besitze eines Fotos des Fahrzeugausweises von\nist, nützt der GmbH nichts, ebenso wenig das angebliche\nVersprechen von , dass sein Fahrzeug für die Rückzahlung des Darlehens\nhafte. Nach dem Gesagten ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt.\n\n4.2. Rechtliches\n4.2.1. Ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB\n4.2.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand\na.\nDer ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,\nwer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit\nbetraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu\nbeaufsichtigen und dabei unter Verletzung seine Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Strafnorm schützt fremdes Vermögen vor Schädigung\ndurch Missbrauch von Vertrauen (sog. Treubruch; Trechsel/Crameri, StGB Praxiskommentar,\n3. Aufl., N 1 zu Art. 158). Qualifiziert nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist die Tatbegehung,\nwenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.\n\nb.\nDer objektive Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158\nZiff. 1 StGB verlangt die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht und die Verursachung eines Vermögensschadens (BGE 120\nIV 190 E. 2; Niggli, BSK StGB, 4. Aufl., N 11 zu Art. 158). Die Qualifikation als Geschäftsführer\nsetzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter in tatsächlich oder\nformell selbständiger und verantwortlicher Stellung in fremdem Interesse für fremdes Vermögen von einem nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die erforderliche Selbständigkeit kann sich u.a. aus der weitgehenden Freiheit der Organisation der eigenen Tätigkeit oder der Möglichkeit der eigentlichen Besorgung der Geschäftsführung und der dadurch\nverbundenen massgebenden Mitbestimmung der Willensbildung der Gesellschaft ergeben\n(BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.2, 120 IV 190 E. 2b; BGer-Urteil 66_300/2016 vom\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 35 -\n\n07.11.2016 E. 4.3.1; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 158; Niggli, a.a.O., N 11 ff. zu\nArt. 158). Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsführers ergibt sich aus dem jeweiligen\nGrundverhältnis. Massgebliche Basis zur Bestimmung der Pflichten des Geschäftsführers sind\ndabei insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter gerade die Pflichten verletzt, die ihn generell als Geschäftsführer und im\nBesonderen hinsichtlich des fraglichen Geschäfts betreffen (Niggli, a.a.O., N 61 zu Art. 158;\nTrechsel/Crameri, a.a.O., N 9 zu Art. 158). Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR haben die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt\nzu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Die Tat ist mit\nEintritt eines Vermögensschadens vollendet, der kausal auf das pflichtwidrige Verhalten des\nGeschäftsführers zurückzuführen ist. Ein Schaden kann in einer tatsächlichen Schädigung\ndurch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder einer unterbliebenen Vermögensmehrung liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der\nGefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Eine derartige Vermögensgefährdung ist typischerweise bei der Ausrichtung von ungesicherten und erheblich gefährdeten Darlehen gegeben\n(BGE 142 IV 346 E. 3.2, 122 IV 279 E. 2a; Niggli, a.a.O., N 127 ff. zu Art. 158; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 12 zu Art. 158).\n\nC.\nDer subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit, die\nVermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Unter einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht wird eine\nwirtschaftliche Besserstellung verstanden, worauf der Täter keinen Anspruch hat. Auch hier\ngenügt Eventualabsicht (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2b; Niggli,\na.a.O., N 136 ff. zu Art. 158; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 158).\n\n4.2.1.2. Subsumtion\na.\nVorliegend steht gemäss den Ausführungen in E. 3.1.1 fest, dass der Beschuldigte im Handelsregister als einziger Geschäftsführer der GmbH mit Einzelzeichnungsunterschrift eingetragen war. Ihm kam bei der Verwaltung des Vermögens der\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 36 -\n\n"}