{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nb.\nAuch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Beschuldigte alle Voraussetzungen der Falschbeurkundung. Dass der Beschuldigte entgegen den Vorbringen der Verteidigung im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht im Glauben darauf handelte, auf den Kredit einen Anspruch zu haben, ist bereits dargetan worden. Gemäss dem Beweisergebnis ist erstellt, dass er direktvorsätzlich handelte und das Kreditantragsformular mit Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Kreditantragsformular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB handelte, insbesondere\nauch deshalb, weil er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Er handelte mit der Absicht, die LUKB zu\ntäuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin bestand,\nden Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-- zu erla ngen, auf welchen er bei wahrheitsgemässen\nAngaben keinen Anspruch gehabt hätte.\n\nc.\nDer objektive und subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1\nStGB ist erfüllt.\n\n3.2.3. Widerhandlung nach Art. 23 aCovid-19-SBüV\n3.2.3.1 . Objektiver und subjektiver Tatbestand\n\nGemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.- bestraft, wer vorsätzlich\nmit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in\nAbweichung von Art. 6 Abs. 3 verwendet, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach\ndem Strafgesetzbuch vorliegt.\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 31 -\n\n3.2.3.2. Subsumtion\n\nBei der in Art. 23 aCovid-19-SBüV verankerten Strafbestimmung handelt es sich um einen\nAuffangtatbestand, sollte keine strafrechtliche Norm i.S. des Strafgesetzbuches greifen. In\nFrage kommt vorliegend eine Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV hinsichtlich der\nErlangung des Kredits und der Gewährung des Aktivdarlehens an - · Gemäss dem\nBeweisergebnis und der vorangehenden rechtlichen Würdigung des Betrugs nach Art. 146\nAbs. 1 StGB ist erstellt, dass der Beschuldigte den Kredit auf strafbare Weise erlangte und es\nsich beim erhaltenen Geld um betrügerisch erlangtes Geld handelt. auf welches der Beschuldigte bzw. die GmbH keinen Anspruch hatte. Wie bereits der Gesetzeswortlaut\neindeutig festhält. gehen die strafbaren Handlungen nach Strafgesetzbuch der Bestrafung\nnach der aCovid-19-SBüV vor, sodass für die betrügerische Erlangung des Kredits nur Art. 146\nAbs. 1 StGB Anwendung findet. Das Ausrichten des Darlehens an - wird vom Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB konsumiert. da das Unrecht. nach Erhalt des Kredits\nmit diesem Geld angabewidrig ein Aktivdarlehen ausgerichtet zu haben, mit dem Schuldspruch\nwegen betrügerischer Krediterlangung bereits abgegolten ist (mitbestrafte Nachtat). Somit\nführt die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV nicht zu einem zusätzlichen Schuldspruch.\n\n4. Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsieht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) / Anklageziffer 2\n4.1. Tatsächliches und Beweiswürdigung\n4.1.1. Umbau der (Anklageziffer 2.1)\n4.1.1.1. Aussagen des Beschuldigten\n\nEs sei korrekt, dass die GmbH die für rund\nFr. 164'000.- umgebaut habe. Dies sei ca. drei bis vier Monate nach der Gründung der Firma\ngewesen, ungefähr im Sommer 2019. Vor Ort habe ihm sein Bruder gesagt,\nwas alles gemacht werden müsse. Es sei eine Totalsanierung gewesen, wobei man das Material für den Umbau aus dem Lager der GmbH genommen habe. Sämtliche\nArbeiten habe er mit seinen Angestellten gemacht. Einen schriftlichen Vertrag habe man nicht\ngemacht, ebenso wenig sei eine Sicherheit vereinbart worden. Dies mache man auch bei anderen Firmen nicht. Wenn man bei jeder Arbeit einen Vorschuss verlangen würde, würde man\nden Auftrag nicht erhalten. Normalerweise arbeite man 10-20 Tage und stelle dann eine Rechnung für 80 % der bisher geleisteten Arbeit. Der Umbau sei aber schneller als die 20 Tage\ngegangen, und deshalb habe man nie eine Akontorechnung gestellt. Da die\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 32 -\n\n"}