{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nBeim vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditantrag handelt es sich um eine Schrift, die\nmenschliche Gedankenäusserungen beinhaltet und den Beschuldigten als Aussteller erkennen lässt. Der Kreditantrag ist bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, nämlich die Willensäusserungen des Beschuldigten, einen Kreditvertrag abschliessen\nzu wollen und die notwendigen Voraussetzungen dazu zu erfüllen. Der Urkundencharakter ist\nsomit zu bejahen. Im Tathandlungszeitpunkt bestand die rechtliche Ausgangslage darin, dass\nder Beschuldigte gemäss der damals geltenden Verordnung zur Gewährung von Krediten und\nSolidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-\n19-SBüV; SR 951.261) gegenüber der LUKB unter anderem zu erklären hatte, dass seine\nGesellschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei (Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV). Gleichzeitig musste\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 29-\n\ner gemäss Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis\ndurch Text ermöglicht, bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig\nund wahr sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches den Beschuldigten zur Wahrheit anhielt. Zusätzlich unterschrieb der Beschuldigte eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte\nTextpassage, die unter anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen - Betrug nach Art. 146\nStGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB etc. - hinwies, die bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch bestand eine erhöhte\nGlaubwürdigkeit dafür, dass die im Formular durch den Beschuldigten unter Androhung von\nerheblichen strafrechtlichen Konsequenzen bestätigten Angaben korrekt waren. Alleine von\ndiesem Formular bzw. den darin angegebenen Informationen war abhängig, ob man den Co-\nvid-19-Übergangskredit erhält oder nicht, womit die darin gemachten Angaben rechtlich erheblich waren. Die Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen beim sog. \"Formular\nA\", welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person von\nihren Kunden verlangen. Dieses Formular A erfüllt eine zentrale Funktion im Kampf gegen die\nWirtschaftskriminalität und besitzt gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung\nder Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten,\ndass dem Formular A demnach eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundencharakter\nzukomme (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer-Urteile 68_37/2013 vom 15.04.2013 E. 1.2.2,\n66_574/2011 vom 20.02.12 E. 2.2.1, 66_1048/2016 vom 24.03.2017, 66_988/2015 vom\n08.08.2016 E. 4.2, 1C_370/2012 vom 03.10.2012, E. 2.7). Auch das vorliegende Kreditantragsformular musste gegenüber einem Finanzintermediär - i.c. der LUKB - abgegeben werden, damit diese schnell und unkompliziert den Kredit gewähren konnte. Die LUKB musste\ndavon ausgehen, dass die Angaben des Beschuldigten korrekt sind. Genau wie das Formular A konnte auch das vorliegende Kreditformular nicht auf Korrektheit überprüft werden. Man\nmusste sich auf die gemachten Angaben verlassen können, schliesslich baute das ganze\nSystem der schnellen und reibungslosen Kreditgewährung auf diesem Formular und dem Prinzip der Selbstdeklaration auf, damit die schädlichen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie\nmöglichst schnell abgedämpft werden. Ohne ein solch unkompliziertes Procedere wäre eine -\nzum damaligen Zeitpunkt erforderliche - schnelle finanzielle Unterstützung nicht möglich gewesen. Beim Kreditantrag handelte es sich um das entscheidende Dokument, das darüber\nentschied, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der schriftlichen Erklärung des Beschuldigten im Kreditantragsformular von Seiten\nder kreditprüfenden Stellen - analog wie beim sog. Formular A - aus folgenden drei Gründen\neine erhöhte Glaubwürdigkeit entgegengebracht werden konnte: Erstens hing es unmittelbar\nvon den im Kreditantragsformular gemachten Angaben ab, ob ein Kredit gewährt wird oder\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 30-\n\nnicht, womit darin rechtlich erhebliche Tatsachen erklärt wurden. Zweitens hatte der Kreditantragsteller die Wahrheit der fraglichen Angaben unter Androhung empfindlicher Strafen im\nFalle einer Falschdeklaration unterschriftlich zu erklären, und drittens verpflichteten die (materiell) gesetzlichen Vorschriften des Bundesrates die Antragsteller zur wahrheitsgemässen\nAngaben. Es liegt folglich eine tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem\nder Beschuldigte diese echte - der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller stimmt mit dem\ntatsächlichen Aussteller überein - aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.\n\n"}