{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nb.\nIn subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung\nbereits anlässlich des Vertragsabschlusses einerseits bewusst, dass er bei wahrheitsgemässen Angaben keine Überbrückungshilfe erhalten würde und dass er andererseits den Kredit\nzweckwidrig verwenden würde. Er wusste um seine falschen Angaben und handelte in der\nAbsicht, die GmbH mit einem Vermögenszuwachs zu bereichern, auf den sie\nrechtlich keinen Anspruch hatte. Er handelte sowohl vorsätzlich als auch mit unrechtmässiger\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n-27 -\n\nBereicherungsabsicht. Schliesslich unterstützte er mit dem Kreditgeld nicht nur seinen Vater\n- mit einem Aktivdarlehen, sondern bezahlte diverse aufgelaufene Schulden der\nGmbH. Auch das Merkmal der Stoffgleichheit ist erfüllt, da die durch den Beschuldigten anbegehrte und erzielte geldwerte Besserstellung dem eingetretenen Vermögensschaden bei der LUKB entspricht.\n\nc.\nDer objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt.\n\n3.2.2. Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB\n3.2.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand\na.\nNach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht eine Urkundenfälschung, wer in der Absicht, jemanden am\nVermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift\noder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt\noder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine\nUrkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (sog. Falschbeurkundung, d.h. Herstellung einer\nechten, aber inhaltlich unwahren Urkunde).\n\nb.\nDer objektive Tatbestand verlangt als Tatobjekt eine Urkunde. Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB versteht man darunter Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher\nBedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann rechtserheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirkt. Vorliegend ist die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung einschlägig, wobei die Tathandlung im unrichtigen Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache\nbesteht. Es wird eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der\nin der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Vorausgesetzt wird bei der\nFalschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge, wobei sich eine klare Grenze zwischen\nder straflosen schriftlichen Lüge und der qualifizierten Lüge i. S. der Falschbeurkundung nicht\nziehen lässt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine qualifizierte schriftliche\nLüge nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und ihr der\nAdressat daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten - wie\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 28-\n\nsie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können - die gerade den\nInhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Ob sich eine solche Wahrheitsgarantie aus\ngesetzlichen Bestimmungen ableiten lässt, ist allerdings eine Auslegungsfrage. Gemäss dem\nBundesgericht muss die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge für jeden\nEinzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 139 II 404\nE. 9.9.1, 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1, 131 IV 125 E. 4.1, 129 IV 130 E. 2.1, 123 IV 132\nE. 3, 123 IV 61 E. 5, 122 IV 25 E. 2, 120 IV 25 E. 3, 118 IV 363 E. 2; Boog, BSK StGB II,\n4. Aufl., N 64 ff. und N 86 zu Art. 251 ; Trechsel/Erni, a.a.O., N 4 ff.).\n\nc.\nIn subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.\nWeiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn\ndieser rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, d.h.\ndarin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 128 IV\n265 E. 2.2, BGE 135 IV 12 E. 2.2; Boog, a.a.O., N 181 ff. und 209f. zu Art. 251).\n\n3.2.2.2. Subsumtion\na.\nDer Verteidiger führte an der Verhandlung vor Kriminalgericht aus, dass der Tatbestand der\nUrkundenfälschung nicht gegeben sei, weil es sich bei der Covid-19-Kreditvereinbarung nicht\num eine Urkunde handle und weil der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe, da er\ndavon ausgegangen sei, Anspruch auf einen Kredit zu haben (fl. Akten Bel. 17 S. 18 ff.).\n\n"}