{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\n Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 25-\n\nfolglich - entgegen der Argumentation der Verteidigung (fl. Akten Bel. 17 S. 12 f.)- vorausgesehen, dass seine Angabe der wirtschaftlichen Beeinträchtigung der GmbH\ninfolge der Pandemie nicht überprüft werden würde, zumal die Möglichkeit der unkomplizierten\nund sofortigen Kreditgewährung nicht nur überall in den Medien, sondern gemäss Aussage\ndes Beschuldigten auch auf der Baustelle stets Gesprächsthema war. Auch die Tatsache,\ndass das Gesuch ohne jegliche Belege der gemachten Angaben eingereicht werden konnte,\nmachte deutlich, dass seitens der kreditgewährende Stelle nur eine oberflächliche Prüfung\nvorgenommen werden würde. Die Mitarbeiter der LUKB waren in dieser speziellen und herausfordernden Zeit dazu gezwungen, darauf zu vertrauen, dass keine falschen Angaben gemacht werden, und sie mussten ihre Überprüfungen aufgrund des drohenden Zusammenbruchs der Gesamtwirtschaft lediglich auf bestimmte Eckwerte beschränken (zum - erst nachträglich erstellten - Prüfkonzept und den kontextbedingt lediglich oberflächlichen Prüfungshandlungen seitens der kreditgewährenden Banken und Behörden, vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen. msg-id-79133.html ). Hinzu kommt.\ndass der Beschuldigte das Gesuch nur einen halben Monat nach Beginn des \"Lockdowns\"\neinreichte. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich seine Angabe, dass es aufgrund der Pandemie-\nMassnahmen zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen bzw. zu einem Umsatzrückgang kommen könnte, mit Blick auf den Saldo des Geschäftskontos gar noch nicht abschliessend verifizieren lassen. Auf dem Geschäftskonto erfolgten grössere Zahlungseingänge nämlich nur unregelmässig und im Abstand von teilweise mehreren Wochen. Gleichzeitig ist zu\nbeachten, dass die GmbH erst im April 2019 gegründet und der Kredit somit\nnicht einmal ein Jahr nach der Gründung beantragt wurde. Eine Umsatzprüfung seitens der\nBank wäre diesbezüglich nicht wirklich aussagekräftig gewesen. Es kommt überdies hinzu,\ndass die kreditvergebenden Stellen die falsche Angabe des Beschuldigten, den gewährten\nKredit ausschliesslich für Liquiditätsengpässe zu verwenden, schlicht nicht überprüfen konnten. Diese Angabe über eine innere Tatsache betreffend ein beabsichtigtes, zukünftiges Verhalten war für die kreditgewährende LUKB im Zeitpunkt der Vermögensdisposition nicht überprüfbar, weshalb sie sich in diesem Punkt nur auf die falschen Angaben des Beschuldigten\nverlassen konnte und musste. zusammenfassend ist somit hinsichtlich der Arglist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Kreditantrags, d.h. am 30. März 2020, angesichts\nder damaligen Ausnahmesituation vorhersehen konnte, dass die prüfenden Bankangestellten\ndie Falschangabe der wirtschaftlichen Beeinträchtigung der GmbH nicht eingehend prüfen würden und dass eine solche Überprüfung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit\nder Kreditgewährung und der hohen Zahl der eingehenden Gesuche weder möglich noch zu-\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 26 -\n\nmutbar sein würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit der Versicherung, den Kreditbetrag lediglich für laufende Liquiditätsengpässe zu verwenden, eine Falschangabe machte, welche für die kreditgewährenden Stellen schlichtweg unüberprüfbar war. Angesichts der genannten Umstände kann der kreditgewährenden LUKB resp. deren Mitarbeiter im Zeitpunkt der\nKreditgewährung nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten die falschen Angaben des\nBeschuldigten erkennen können oder erkennen müssen bzw. eine Leichtfertigkeit an den Tag\ngelegt, welche das betrügerischere Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten\nlässt.\n\nDurch die Falschangaben des Beschuldigten wurde das Personal der LUKB in arglistiger\nWeise in einen Irrtum versetzt und überwies infolge des Irrtums dem Beschuldigten den Kredit\nin der Höhe von Fr. 110'000.-. Bereits bei Antragsstellung wusste der Beschuldigte, dass er\nden Kredit nicht für pandemiebedingte, laufende Liquiditätsengpässe brauchen würde. Auf\ndem Geschäftskonto befanden sich zum Zeitpunkt der Kreditgewährung nur noch knapp\nFr. 400.- , gleichzeitig musste er diverse coronaunabhängige Verbindlichkeiten wie Verkehrsbussen und aufgelaufene Sozialversicherungsbeiträge begleichen, wofür er das Kreditgeld benutzte. Daneben tätigte er diverse weitere nicht nachvollziehbare Ausgaben wie die Gewährung von Aktivdarlehen und die Beschaffung von neuen Büromöbeln. Da seit der Firmengründung auf dem Geschäftskonto kaum Liquiditätsmittel vorhanden waren und die Gesellschaft\nnie Geld zurücklegen konnte, war zum Zeitpunkt der Kreditbeantragung bereits klar, dass die\nGmbH nicht in der Lage sein würde, den in kürzester Zeit verbrauchten Kreditbetrag innerhalb von fünf Jahren zurückzuzahlen (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4, BGer-Urteil\n6B_1081/2019 vom 15.05.2020 E. 1.2.3). Dadurch schuf der Beschuldigte - auch wenn der\nKredit bzw. die Rückzahlungsfrist noch nicht abgelaufen war - ein erhebliches Rückzahlungsrisiko. Der Kredit hätte bei Kenntnis aller Umstände bei vorsichtiger Buchhaltung als wertlos\nabgeschrieben werden müssen, weshalb ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146\nAbs. 1 StGB vorliegt. Der Schaden ist durch die Vermögensdisposition unmittelbar bei der\nLUKB und mittelbar bei der verbürgenden Privatklägerin eingetreten.\n\n"}