{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nleichtsinnig Vertrauensselige strafrechtlich geschützt werden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143\nIV 302 E. 1.3.1, 1.3.3, 1.4 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2, 126 IV 165 E. 2a,\n119 IV 210 E. 3; BGer-Urteile 66_1081/2019 vom 15.05.2020 E. 1.2.2, 66_364/2012 vom\n19.04.2013 E. 1.1; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 146). Gestützt bzw. aufgrund des\nhervorgerufenen Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensdisposition treffen. Vollendet\nist der Betrug mit dem Eintritt eines Vermögensschadens, der auch in einer Vermögensgefährdung liegen kann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem\nwirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der\nGefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht. Der\nSchaden wird durch den Vergleich zweier Saldi festgestellt: Der aktuelle Saldo - nach dem\nmöglicherweise schädigenden Ereignis - wird mit dem hypothetischen Saldo ohne das fragliche Ereignis verglichen. Ist der aktuelle Saldo geringer, liegt eine Schädigung vor. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Es genügt eine vorübergehende Schädigung, späterer Ersatz schliesst den Betrug nicht aus (BGE\n119 IV 210 E. 3, 102 IV 84 E. 4; BGer~Urteile 66_1081/2019 vom 15.05.2020 E. 1.2.3;\n68_173/2014vom 02.07.2015 E. 2.3.1; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 15, 23 und 26f. zu\nArt. 146; Maeder/Niggli, BSK Strafrecht 11, 4. Aufl., N 157 und 187 zu Art. 146; Donatsch, Strafrecht III, 11. Aufl.,§ 18 N 1.41b).\n\nC.\nZum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 31 zu Art. 146; Donatsch, a.a.O., § 18 N 2.1 f.). Dabei versteht man unter Bereicherung eine - dauernde oder bloss vorübergehende - wirtschaftliche\nBesserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Der Täuschende muss sich oder einen Dritten bereichern wollen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang\nbestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, und womit gemeint ist, dass die Bereicherung des Täters oder des Dritten die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens sein\nmuss (BGE 134 IV 210 E. 5.3, 119 IV 210 E. 4; BGer-Urteil 68_462/2014 vom 27.08.2015,\nE. 2.3.2; Maeder/Niggli, a.a.O., N 261 f. zu Art. 146; Donatsch, a.a.O., § 5 N 3.6 und § 18\nN 2.2). Der Vermögensschaden kann gemäss dem Gesetzeswortlaut auch bei einer Drittperson eintreten, die ausserhalb der Täuschungsinteraktion steht.\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 24-\n\n3.2.1.2. Subsumtion\na.\nVorliegend ist die Täuschungshandlung darin zu erblicken, dass der Beschuldigte mittels dem\nKreditantragsformular gegenüber der LUKB angab und unterschriftlich bestätigte, dass die\nGmbH durch die Pandemie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich\nbeeinträchtigt sei. Weiter erklärte er gegenüber der kreditgebenden Instanz wahrheitswidrig,\ndass er den ausgerichteten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde. Dadurch täuschte der Beschuldigte bei Abschluss der Kreditvereinbarung die Angestellten der LUKB, die den Kredit freizugeben hatten, über die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kredits und über den wahren beabsichtigten Verwendungszweck. Hätten die verantwortlichen Personen bei der LUKB um die tatsächlichen wirtschaftlichen Umstände der GmbH und darum, wie der Beschuldigte den Kredit ausgeben wird, gewusst, hätten sie den Kredit nicht ausgerichtet. Sie befanden sich folglich in\neinem Irrtum.\n\nÜberdies ist das Kriminalgericht in gegebenem Kontext auch davon überzeugt, dass die Täuschungshandlung des Beschuldigten arglistig war. Der Beschuldigte hat das Kreditgesuch nur\nwenige Tage nach Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung am 26. März 2020 beantragt,\nnachdem der Bundesrat kommuniziert hatte, dass die Covid-19-Überbrückungshilfen für KMU\nschnell, unbürokratisch, unkompliziert und ohne tiefgehende Überprüfungen gewährt würden.\nUm einen pandemiebedingten wirtschaftlichen Kollaps zu verhindern, mussten zahlreiche Kredite innert kürzester Frist bzw. innert weniger Tage ausgezahlt werden. Aufgrund des Bedarfs\nan sofortiger Liquidität war es nötig, die Untersuchungen für die Kreditvergabe so weit wie\nmöglich zu vereinfachen. Der Mechanismus der Selbstdeklaration war für das Verfahren entscheidend; dieses beruhte also hinsichtlich der Wahrhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Im Zeitraum vom 26. März und\n31. Juli 2020 wurden auf diese Weise gesamtschweizerisch 138'155 Kreditgeschäfte über\nCHF 17 Mia. abgeschlossen (Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite\nmit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, BBI 2020 8489; vgl. auch Molo/Tartaglia; AJP\n2021 , S. 906 und Informationen auf https://covid 19.easygov.swiss). Bei dieser damaligen Ausgangslage wäre eine Überprüfung der vom Beschuldigten gemachten Angaben für die Verantwortlichen der LUKB zu aufwendig und innert zeitlich nützlicher Frist schlicht unmöglich gewesen. Um die drohenden Konkurse ihrer Kunden und ein damit einhergehender wirtschaftlicher\nKollaps zu vermeiden, waren die Bankmitarbeiter der LUKB zum schnellen Handeln angehalten, womit eingehendere Prüfungshandlungen ausgeschlossen waren. Der Beschuldigte hat\n\n"}