{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nDas ausgefüllte und unterschriebene Kreditantragsformular vom 31. März 2020 sowie die Kontoauszüge des Geschäftskontos der GmbH, auf welchen die Verwendung des\nKreditgeldes ersichtlich ist, befinden sich allesamt in den Akten (Reg. 7.1 .36 und Reg. 23.1\nBel. 4 ff.). Zudem bestätigte der Beschuldigte, den Kredit beantragt und die vorgehaltenen\nTransaktionen getätigt zu haben. Der Sachverhalt ist diesbezüglich unbestritten und bewiesen.\nWeiter ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die\nGmbH aufgrund der Pandemie namentlich bezüglich ihres Umsatzes nicht erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt war. Die Pandemie hatte insgesamt keinerlei negativen Auswirkungen\nauf die GmbH - weder im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch danach - was\ndurch die Buchhaltungsunterlagen erwiesen ist: Die GmbH hatte nie einen\nderart hohen Umsatz wie im Juni 2020, und die Umsatzzahlen in den Vormonaten bewegten\nsich im gleichen Rahmen wie im Vorjahr (Reg. 4.1 Bel. 12 ff.; Reg. 23.1 Bel. 4 ff.). Zudem\nwusste der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Kreditbeantragung, dass er den Kredit nicht\nlediglich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden würde, was sich dann\nauch in den zweck- bzw. vereinbarungswidrigen Ausgaben bereits einen Tag bzw. einige Tage\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 22 -\n\nnach Eingang des Kredits manifestierte. Die falschen Angaben auf dem Kreditantragsformular\nmachte er, um den Kredit zu erhalten, da er wusste, dass er bei wahrheitsgemässen Angaben\nkeinen Anspruch auf den zinsfreien Kredit gehabt hätte. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt.\n\n3.2. Rechtliches\n3.2.1. Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB\n3.2.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand\na.\nGemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder\neinen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den\nIrrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.\n\nb.\nIn objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter eine Täuschungshandlung\nvornimmt (Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen), die arglistig ist. Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Eine Täuschungshandlung liegt beispielsweise\nvor, wenn der Täter über den Verwendungszweck der erhältlich zu machenden Vermögenswerte arglistig täuscht, und sich der Geschädigte durch die Täuschung darüber im Irrtum befindet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für den er die Vermögenswerte hingibt, sondern\nein anderer Zweck verwirklicht wird, für den er diese nicht hingegeben hätte (BGer-Urteil\n66_493/2014 vom 17.11.2015 E. 4.4.1; Trechsel/Crameri, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl.,\nN 2 zu Art. 146). Arglist liegt stets dann vor, wenn sich der Täter zur Täuschung eines anderen\nbesonderer Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein ganzes Lügengebäude errichtet.\nEine einfache Lüge ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur arglistig, wenn die gemachten Aussagen nicht oder nur mit besonderer Mühe nachprüfbar sind, der Täter den anderen von der Überprüfung abhält, dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder\nder Täter aufgrund bestimmter Umstände voraussieht, dass die getäuschte Person ihm besonderes Vertrauen entgegenbringt und deshalb eine Überprüfung unterlassen wird. Praktisch\nbedeutsam ist vor allem die mangelnde Überprüfbarkeit der einfachen Lüge. Opferseitig wird\ndie Arglist durch die Eigenverantwortlichkeit des Opfers eingegrenzt und soll verhindern, dass\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 23-\n\n"}