{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nlieh und können mit den angeblichen Existenzängsten des Beschuldigten nicht vereinbart werden. Nur gerade einen Tag nach Eingang des Kredits bezahlte der Beschuldigte diverse Verkehrsbussen, aufgelaufene und offene Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von über\nFr. 60'000.- sowie weitere (kleinere) Beträge, die bei den Behörden noch offen waren. Wenn\nder Beschuldigte behauptet, es habe sich bei den Zahlungen an die Sozialversicherungen um\ndie Begleichung der ersten Quartalsrechnung für die (umsatzschwachen) Monate Januar bis\nApril 2020 gehandelt, so muss diese Behauptung angesichts des Betrags und des Zahlungszeitpunkts als unglaubhaft bewertet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um\noffene Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2019 gehandelt hatte. Die beglichenen Ausstände, wofür rund die Hälfte der gewährten Kreditsumme aufgewendet wurde, waren offensichtlich nicht pandemiebedingt oder laufende Fixkosten , sondern bestanden grösstenteils bereits zuvor und waren längst überfällig (Reg. 22.1 Bel. 1; Reg. 35.1 Bel. 37). Damit verwendete\nder Beschuldigte über die Hälfte des gewährten Kreditbetrags innert kürzester Frist nach dessen Erhalt entgegen seinen Angaben im Kreditantragsformular und vereinbarungswidrig nicht\nfür laufende Liquiditätsbedürfnisse. Zudem hätte es zum damaligen Zeitpunkt auch die Möglichkeit von Zahlungsaufschüben für die Sozialversicherungsbeiträge gegeben, doch darüber\ninformierte sich der Beschuldigte offenbar nicht. Weitere im damaligen Kontext nicht nachvollziehbare beziehungsweise - vor dem Hintergrund der mit dem Antragsformular unterschriftlich\nabgeschlossenen Kreditvereinbarung - unzulässige Ausgaben folgten am 9. April 2020 und\nsomit nur zwei Tage nach Krediteingang: Zurückbezahlt wurde ein nicht fälliges Darlehen an\nin der Höhe von Fr. 2'500.--, und gleichentags gewährte der Beschuldigte\nseinem Vater - aus dem Vermögen der GmbH ein ungesichertes\nDarlehen in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Reg. 7.1 Bel. 46; Reg. 23.1 Bel. 64). Die beiden Zahlungen rechtfertigte der Beschuldigte damit, dass diese nicht mit dem Geld aus dem Covid-19-\nKredit bezahlt worden seien, sondern mit Mitteln ab dem Geschäftskonto. Aufgrund der Höhe\ndes damaligen Kontosaldos ist aber erstellt, dass der Beschuldigte die Darlehen zumindest zu\neinem grossen Teil aus den Mitteln des Covid-19-Übergangskredits finanzieren musste, weil\ndie übrigen Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto neben dem Kreditbetrag dafür bei\nWeitem nicht ausreichten. Damit setzte sich der Beschuldigte nur zwei Tage nach Eingang der\nÜberbrückungshilfe über die mit Kreditantrag unterschriftlich bestätigte Vereinbarung hinweg,\nwonach die Gewährung von Aktivdarlehen aus den Mitteln des Kredits untersagt war. Als Investition ins Anlagevermögen war gemäss Kreditantragsformular ebenfalls unzulässig die Anschaffung von Büromöbeln und Büroinventar (Reg. 23.1 Bel. 64) für insgesamt Fr. 6'000.-.\nSeit der Gründung der GmbH verfügte die Gesellschaft nie über einen Computer bzw. entsprechende Büroräumlichkeiten. Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb in\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 21 -\n\nden ungewissen Pandemiezeiten - zumal die Pandemie im April 2020 in vollem Gange war -\nneue Computer, Drucker und diverses Büromobiliar angeschafft wurden, wenn der Beschuldigte doch angeblich aufgrund des \"Lockdowns\" in Panik gewesen sei und Angst um die Zukunft gehabt haben soll. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich um die Liquidität d e r -\n_ GmbH gefürchtet, hätte er nicht bereits wenige Tage nach Auszahlung des Kredits den\ngesamten Betrag wieder ausgegeben. Obwohl er mehrfach angab, dass er aus Angst, die\nLöhne und Rechnungen nicht mehr zahlen zu lkönnen, den Kredit beantragt habe, so verwendete er das Kreditgeld sofort für diverse nicht notwendige Ausgaben, die er bestimmt nicht\ngetätigt hätte, wenn er derartige Panik um die Zukunft des Geschäfts gehabt hätte. Aus den\nedierten Bankunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte den Kredit in der Höhe von\nFr. 110'000.- in weniger als einem Monat verbrauchte. Bereits am 24. April 2020 wies das\nGeschäftskonto der GmbH einen Negativsaldo aus, obwohl neben dem Kredit\nnoch andere Gutschriften im Umfang von rund Fr. 18'000.-- eingingen (Reg. 23.1 Bel. 62 ff.).\nHätte sich der Beschuldigte tatsächlich um die Liquidität der GmbH gefürchtet,\nso hätte er seine Ausgaben besser bedacht und zurückhaltender getätigt. Mit seinem Verhalten zeigte er, dass er für die GmbH coronabedingte schlechtere Zeiten nicht\nbefürchtete, und dass er \"sein\" Unternehmen durch die Pandemie ganz offensichtlich nicht als\nwirtschaftlich beeinträchtigt oder gefährdet sah.\n\n3.1.4. Fazit der Beweiswürdigung\n\n"}