{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nDer Beschuldigte bestätigte anlässlich der Befragung vor Kriminalgericht, dass er einen Tag\nnach Eingang des Kredits diverse offene Sozialversicherungsrechnungen in der Höhe von\nüber Fr. 60'000.-- (AHV Fr. 22'000.--, SUVA Fr. 25'000.-- und Perspectiva Sammelstiftung\nFr. 15'000.--} bezahlt habe. Es habe sich um Rechnungen des 1. Quartals des Jahres 2020\ngehandelt, und er habe alles bezahlt, damit das Geschäft weiterlaufen könne. Es seien Vorsichtsmassnahmen gewesen, um bis Ende Jahr Luft zu haben und Geld sparen zu können,\ndamit er die Leute bezahlen und Kredite zurückzuzahlen könne (ff. Akten Bel. 14 Ziff. 34, 40 f.).\nDas Darlehen in der Höhe von Fr. 2'500.-- habe er ab dem Geschäftskonto an -\n- am 9. April 2020 zurückbezahlt, da vereinbart gewesen sei, dass er dieses Darlehen\nzurückzahle, sobald es dem Geschäft wieder besser gehe. Das Darlehen an seinen -\n- - dieses wurde ebenfalls am 9. April 2020 ab dem Geschäftskonto gewährt - in der Höhe\nvon Fr. 15'000.-- habe er ausgerichtet, weil sein Vater ihn einen Tag vor Erhalt des Kreditgeldes um Hilfe gebeten habe; gegen diesen seien Mahnungen und Betreibungen eingeleitet\nworden. Dass sein Vater so viele Schulden habe, habe er nicht gewusst. Er habe auch nicht\ngewusst, dass er das nicht dürfe. Es sei nie seine Absicht gewesen, seinen Vater zu bereichern, darum habe er geschrieben, dass das Darlehen für zwei Jahre sei. Einen schriftlichen\nVertrag habe man nicht gemacht, und es seien auch keine Sicherheiten hinterlegt worden\n(Reg. 4.1 Bel. 22 Ziff. 104 ff.). Die Darlehensrückzahlung und das Darlehen habe er nicht mit\ndem Geld aus dem Covid-19-Kredit ausgerichtet, diese seien ab dem Geschäftskonto getätigt\nworden. Beim E-Banking seien immer zwei Tabellen ersichtlich gewesen, wobei die eine den\nCovid-Kredit und die andere das Geschäftskonto abgebildet habe. Deshalb habe er gedacht,\ndass es sich um zwei Konten handeln würde. Er glaube, dass auf dem Geschäftskonto noch\nFr. 5'000.-- gewesen seien und noch eine weitere Zahlung dazugekommen sei. Er habe nicht\ngewusst. dass der Kredit auf das Geschäftskonto ausbezahlt werde (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 35 f.,\n59 und 115 f.; Reg. 4.1 Bel. 21 f. Ziff. 99 ff., Bel. 29 f. Ziff. 147). Das Darlehen an seinen Vater\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 19 -\n\nsei ein Fehler gewesen, den er bereue. Alles andere sei zum Wohle des Geschäfts gewesen\n(Reg. 4.1 Bel. 31 f. Ziff. 2). Am 15. April 2020 habe er ab dem Geschäftskonto Fr. 3'500.-- an\nfür neue Büromöbel (Bürotisch, Büromöbel und Stühle) überwiesen. Er glaube\nnicht, dass er dies mit dem Covid-19-Kredit bezahlt habe, da in der Zwischenzeit weitere Zahlungen reingekommen seien. Ebenfalls am 15. April 2021 habe er Fr. 2'500.-- an -\n- überwiesen für zwei Drucker und zwei Computer, weil man jemanden für Bürotätigkeiten wie Buchhaltung, Lohnwesen etc. habe anstellen wollen. Bezahlt habe er dies mit Geldern,\ndie auf das Geschäftskonto eingegangen seien. Die Büromöbel seien notwendig gewesen, da\nman zuvor noch kein Büro gehabt habe (Reg. 4.1 Bel. 24 Ziff. 115 ff.). Weiter habe er am\n15. April 2020 ab dem Geschäftskonto Fr. 3'000.-- an überwiesen. Diese Zahlung sei für ein neues Geschäftsauto gewesen, da das alte Geschäftsauto nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei und man sonst nicht hätte zur Arbeit fahren können. Eine weitere\nÜberweisung in der Höhe von Fr. 2'500.-- - ebenfalls ab dem Geschäftskonto - habe er an\nam 27. April 2020 getätigt. Dies sei die Anzahlung für ein weiteres Geschäftsauto gewesen. Da es nicht zum Kauf gekommen sei, habe er das Geld fünf Wochen später in\nbar zurückerhalten und für Benzin, Lohnzahlungen und den Kauf von Werkzeug verwendet\n(Reg. 4.1 Bel. 23 Ziff. 111 ff.). Er habe diese Zahlungen als Vorsichtsmassnahme getätigt,\ndamit alles bezahlt sei und das Geschäft weiterlaufen könne (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 34, 40).\n\n3.1.3.2. Würdigung\na.\nDer beantragte Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-- sowie eine Gutschrift aus einem Auftrag\nin der Höhe von Fr. 5'230.-- wurden am 7. April 2020 dem Geschäftskonto der\nGmbH gutgeschrieben. Am 8. April 2020 ging eine weitere Auftragsgutschrift von Fr. 7'673.--\nein. Vor diesen Eingängen betrug der Kontosaldo Fr. 361 .99, wobei auffällt, dass der Kontostand auch vor der Pandemie selten über Fr. 20'000.-- hinausgegangen ist. Wofür der Beschuldigte den erhaltenen Kreditbetrag verwendete, ist aufgrund der sich bei den Akten befindenden Kontoauszügen des Geschäftskontos der GmbH erstellt (Reg 23.1\nBel. 4 ff. und Reg. 23.1 Bel. 62 ff.). Zudem bestätigte der Beschuldigte in den eben zitierten\nAussagen, dass er die ihm vorgehaltenen Zahlungen getätigt hatte. Die Zahlungen rechtfertigte er damit, dass es Vorsichtsmassnahmen gewesen seien, die er zum Wohle des Geschäfts getätigt habe. Während der verhältnismässig kleine Betrag für ein neues Geschäftsauto als Ersatz für ein funktionsuntüchtiges Fahrzeug als notwendige Ausgabe durchaus nachvollzogen werden kann, so sind die weiteren Ausgaben im damaligen Kontext nicht verständ-\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 20 -\n\n"}