{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nnicht mehr weiterführen konnten, womit ihre einzige oder zumindest hauptsächliche Erwerbsquelle versiegte. Das hatte für die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer bei weiterlaufenden Fixkosten (Miete, Löhne) eine erhebliche Umsatzeinbusse zur Folge, wie das\nbeispielsweise bei Restaurants, Kleidergeschäfte, Coiffeursalons etc. der Fall war. Dieses Erfordernis kam im Antragsformular klar zum Ausdruck in jenen Passagen, wonach der Kreditnehmer aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes \"wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt\" sein muss und den \"Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse\" verwenden darf. So wurde es überdies auch vom\nBundesrat in der Öffentlichkeit kommuniziert. Sowohl aus dem Antragsformular als auch aus\nder öffentlichen Debatte ging unmissverständlich hervor, dass der Kredit nicht dazu gedacht\nwar, allfällige Eventualitäten oder Ungewissheiten bezüglich der künftigen (finanziellen) Entwicklung abzudecken. Neben den trotz des \"Lockdowns\" stabilen Einkommens- bzw. Umsatzverhältnissen der GmbH kommt hinzu, dass diese kaum Fixkosten hatte. Die\nPersonalkosten hätten - bei entsprechendem Bedarf - durch das Beantragen der Kurzarbeitsentschädigung zu einem grossen Teil gedeckt werden können, über Büroräumlichkeiten verfügte man zu diesem Zeitpunkt noch nicht. lediglich über ein Materiallager mit einer monatlichen Miete von Fr. 1'100.-- (Reg. 4.1 Bel. 7 Ziff. 30). Gleichzeitig gilt auch festzuhalten, dass\nBaustellen selbst im Zuge des \"Lockdowns\" stets geöffnet blieben und lediglich dazu angehalten wurden, die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Eine klare Botschaft sendete dann\nauch das Bundesamt für Justiz, welches in den Medien die kantonal verfügten Baustellenschliessungen der Kantone Tessin, Genf und Waadt als bundesrechtswidrig erklärte. Schliessungen von Baustellen seien nur erlaubt, wenn Baubetriebe die Hygienevorschriften des Bundes nicht einhalten würden (vgl. Artikel in der Luzerner Zeitung \"Der Bundesrat hebt das Tessiner Baustellen-Verbot wieder auf' vom 23.03.2020). Eine akute Gefährdung, die eine Schliessung der Baustellen erfordert hätte, war zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Und selbst\nwenn die Baustellen tatsächlich hätten schliessen müssen und die GmbH\ndadurch in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis gekommen wäre, hätte der Beschuldigte zu\neinem späteren Zeitpunkt den Kredit beantragen können. Dies war bis zum 31. Juli 2020 möglich; der Beschuldigte beantragte den Kredit aber bereits am 31. März 2020 und damit unmittelbar nach dem Start des Kreditprogramms. Er tat dies zu einem Zeitpunkt, als die -\n- GmbH die Voraussetzungen für die Kreditgewährung erkennbar nicht erfüllte, weil\nsie aufgrund er Covid-19-Pandemie und den damit einhergehenden bundesrätlichen Schutzmassnahmen in diesem Zeitpunkt keine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung oder Umsatzeinbussen erfuhr (im Übrigen auch später nicht).\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 18 -\n\n3.1.3. Verwendung des COVJD-19-Überbrückungskredits\n\nAuch soweit der Beschuldigte angibt, er habe im Zeitpunkt der Kreditbeantragung Angst\n(\"Panik\") um die finanzielle Zukunft der GmbH gehabt und den Kredit lediglich\nals Massnahme beantragt, um liquid zu bleiben und um Löhne und Rechnungen zu bezahlen,\nsind seine Angaben deutlichen Zweifeln ausgesetzt, wie nachfolgend dargelegt werden soll.\nDas effektive Verhalten des Beschuldigten nach der Kreditgewährung, insbesondere die Verwendung der Kreditmittel nur wenige Tage nach Eingang der Kreditsumme auf dem Geschäftskonto, spricht eine andere Sprache.\n\n3.1.3.1. Aussagen des Beschuldigten\n\n"}