{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nder Beschuldigte zwischen dem - 2019 und dem - 2020 einziger Geschäftsführer der GmbH war und die Gesellschaft für den Beschuldigten\ngründete, da dieser die finanziellen Mittel dazu nicht gehabt habe. habe mit dem\nGeschäft nach der Gründung nichts mehr zu tun haben wollen und habe sich für den Geschäftsgang nicht interessiert (fl. Akten Bel. 14Ziff. 1 f., Ziff. 5 und Ziff. 10 f.; Reg. 28.1 Bel. 1;\nReg. 28.2 Bel. 1; Reg. 4.2 Bel. 5 Ziff. 20 ff.; Reg. 4.1 Bel. 7 Ziff. 27 ff.).\n\n3.1.2. Wirtschaftliche Situation der GmbH im Zeitpunkt der Beantragung des Covld-19-Überbrückungskredits\n3.1.2.1. Aussagen des Beschuldigten\na.\nDer Beschuldigte gab an, den Covid-19-Überbrückungskredit am 31 . März 2020 bei der LUKB\nbeantragt zu haben. Von der Kreditmöglichkeit habe auf dem Bau erfahren. Dort sei viel darüber gesprochen worden, dass man bei einem Baustopp einen Covid-Kredit beantragen\nkönne, um zu überleben (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 117 f.; Reg. 4.1 Bel. 17 Ziff. 79 ff.). Auf das\nFormular sei er online gelangt, und er habe es mit Hilfe seines Buchhalters ausgefüllt. Weil\nniemand Belege verlangt habe, habe er den Antrag ohne Beilagen geschickt. Er sei davon\nausgegangen, dass die LUKB nachfragen würde; dies sei aber nie geschehen. Das Kleingedruckte auf dem Formular habe er nicht verstanden, und das Fettgedruckte habe er nicht angeschaut (Reg. 4.1 Bel. 18 Ziff. 85 ff., Bel. 19 Ziff. 91 , fl. Akten Bel. 14 Ziff. 120 ff.). Bei der\nEinvernahme vom 14. Juli 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass die GmbH\nfinanziell nicht ganz schlecht dran gewesen sei, aber auch nicht ganz gut (Reg. 4.1 Bel. 25\nZiff. 124). Anlässlich der kriminalgerichtlichen Verhandlung gab er an, dass es der Firma Anfang des Jahres 2020 sicher gut gegangen sei, weil Schuldner aus dem Jahr 2019 noch Rechnungen bezahlt hätten (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 112 ff.; Reg. 4.1 Bel. 13 Ziff. 58). Auf Nachfrage,\ninwiefern die GmbH aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich\nbeeinträchtigt gewesen sei, gab der Beschuldigte mehrmals an, dass er wegen den Corona-\nMassnahmen in Panik geraten sei. Auf dem Bau seien stets Leute der UNIA und der SUVA\nvorbeigekommen und hätten einen Baustopp verlangt bzw. die Einhaltung der 2-Meter-Ab-\nstände, was auf dem Bau unmöglich sei. Er habe Angst gehabt, dass deshalb Baustellen\nschliessen müssten, und er habe Panik gehabt, wie es weitergehe und wie lange dies dauern\nwürde. Es sei die Angst da gewesen, ob man noch arbeiten könne oder nicht, und man habe\nLeute nach Hause schicken müssen. Wenn man als Subunternehmer nicht im Akkord arbeiten\nkönne, dann erbringe man nie die Leistung, wie sie zwei Leute erbringen würden. Deshalb\nseien sie beeinträchtigt gewesen. Wenn die Arbeiten gestoppt worden wären und sie nicht\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 14 -\n\nhätten arbeiten können, wären auch der Umsatz und die Aufträge ausgeblieben. Dann hätte\nsich eine finanzielle Schieflage abgezeichnet. Im Nachhinein sei ihm bewusst, dass der Kredit\nnicht dazu hätte dienen sollen, allfällige Eventualitäten abzufedern, sondern Gesellschaften\nunter die Arme zu greifen, die existenziell bedroht gewesen seien. Es sei eine Massnahme für\ndas Geschäft gewesen, da er liquid habe bleiben wollen, um Löhne und Rechnungen bezahlen\nzu können (Reg. 4.1 Bel. 17 Ziff. 80 ff., Bel. 19 Ziff. 90; Bel. 20 Ziff. 94 f., Bel. 31 f. Ziff. 2;\nfl. Akten Bel. 14 Ziff. 24, Ziff. 112 ff. und Ziff. 33). Es sei der GmbH nicht so\nblendend gegangen, dass er zwei Monate lang hätte Löhne zahlen können. So viele Rücklagen habe man nicht gehabt. Ohne den Kredit hätten sie die laufenden Kosten für einen Monat\nnicht bezahlen können. Er habe niemanden bewusst getäuscht und keine falschen Angaben\ngemacht. Bezüglich des Umsatzes habe er sich auf die buchhalterischen Angaben gestützt\n(Reg. 4.1 Bel. 20 Ziff. 96 f., Bel. 25 Ziff. 124).\n\nb.\nDie Anzahl der Arbeitnehmer habe man der Auftragslage angepasst, wobei man sie in den\nWintermonaten aufgrund der wenigen Aufträge jeweils reduziert habe. Im Jahr 2019 habe man\nanfänglich acht Arbeitnehmer beschäftigt, im Dezember 2019 bzw. Januar 2020 noch drei\n(inkl. dem Beschuldigten), ehe man anfangs 2020 wieder neue Mitarbeiter eingestellt habe.\nDie Arbeitnehmerzahl habe sich von März 2020 bis Juni 2020 stets zwischen acht und neun\nPersonen (ohne den Beschuldigten) bewegt (Reg. 4.1 Bel. 8 f. Ziff. 32 ff.). Er glaube, dass\nman im April 2020 Kurzarbeitsentschädigung beantragt habe, da dann die 2-Meter-Abstands-\nRegel auf der Baustelle habe eingehalten werden müssen. Sie hätten deshalb Leute nach\nHause schicken müssen. Da man anschliessend aber Arbeit gehabt habe und er darauf konzentriert gewesen sei, neue Aufträge zu beschaffen, habe man die Kurzarbeitsentschädigung\nnie in Anspruch nehmen müssen. Im März und April sei wegen Corona etwas Stillstand gewesen, und er habe wegen dem Lockdown Angst gehabt. Von April bis Juni würden die meisten\nAufträge reinkommen und sie würden jeweils Anfang Jahr grosse Baustellen holen, damit man\nim ganzen Jahr Arbeit habe. Dies sei in diesem Jahr (2020) nicht gelungen (Reg. 4.1 Bel. 11 f.\nZiff. 51 ff.).\n\n3.1.2.2. Würdigung\na.\nDer Beschuldigte ist geständig, mit der Hilfe seines Buchhalters das Antragsformular für den\nCovid-19-Kredit am 31 . März 2020 selber ausgefüllt und unterschrieben zu haben. Er bestätigte, dass er die Angaben im Formular entsprechend ausfüllte und die erforderlichen Kreuze\n\n"}