{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\nwohnhaften keine Sicherheit gegenüberstand und es überdies formlos gewährt worden war (pag. 4.1.39, F. 31-33 , in der Beschuldigte damit ein unverantwortlich\nhohes finanzielles Risiko zulasten der GmbH ein, womit er seine Treuepflicht\nnach Art. 812 Abs. 1 OR gegenüber der GmbH verletzte. Das Darlehen war\naufgrund der erheblichen Unsicherheit betreffend die Rückzahlung bereits mit seiner Gewährung in hohem Masse gefährdet. Aus dieser Gefährdung des Vermögens der\nGmbH resultierte bereits mit Gewährung des Darlehens ein wirtschaftlicher Schaden in der\nHöhe von CHF 5'000. 00 in der Höhe der buchhalterisch erforderlichen Rückstellungen. Da\ndas Darlehen zumindest bis zum 02.10.2020 nicht zurückbezahlt wurde, realisierte sich der\nVermögensschaden (pag. 32. 1.95 f.; pag. 4.1.39, F. 34). Durch seinen Entscheid, -\n- aus dem Geschäftsvermögen ein ungesichertes, formloses Darlehen zu gewähren,\nnahm der Beschuldigte eine erhebliche Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens und damit einen Vermögensschaden der GmbH infolge Uneinbringlichkeit bewusst in\nKauf.\n\n2.4 Durch den in Ziff. /.2 dargelegten Sachverhalt hat sich mehrfach der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB\nschuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.\n\nErwägungen\n\n1. Im Beweis\n\nIm Hinblick auf die Hauptverhandlung liess das Kriminalgericht von Amtes wegen den Strafregisterauszug über den Beschuldigten aktualisieren {fl. Akten Bel. 10); ausserdem holte es einen Betreibungsregisterauszug von - • dem Vater des Beschuldigten, ein {fl. Akten\nBel. 7 ff.). Mit Schreiben vom 18. März 2021 (eingegangen beim Kriminalgericht am\n19.03.2021) reichte der Vertreter der Privatklägerin BG Mitte diverse Unterlagen ein (fl. Akten\nBel. 12 f.). Diese wurden praxisgemäss und ungeachtet der Relevanz für den Verfahrensausgang zu den Akten genommen. Der vom Verteidiger an der Verhandlung vor Kriminalgericht\nneu aufgelegte Beleg (aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom\n16.03.2021) wurde antragsgemäss ebenfalls zu den Akten genommen {fl. Akten Bel. 13 S. 2\nund Anhang zu Bel. 17). Der Beschuldigte wurde an der Verhandlung eingehend zur Sache\nund zur Person befragt (fl. Akten Bel. 14 f.). Der urteilsrelevante Sachverhalt ist damit hinreichend erstellt, weshalb sich weitere Beweiserhebungen erübrigen. Solche wurden denn auch\nvon keiner Partei beantragt (fl. Akten Bel. 13 S. 2).\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 12 -\n\n2. Grundsätze der Beweiswürdigung\n\nDas Kriminalgericht hat sich bei der Eruierung des Sachverhalts vom Grundsatz der freien\nBeweiswürdigung und der Maxime \"in dubio pro reo\" (im Zweifel für den Angeklagten) leiten\nzu lassen {Art. 10 StPO). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE\n138 V 74 E. 7, 127 I 38 E. 2 m.w.H.) ist nach dieser Maxime bis zum gesetzlichen Nachweis\nder Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist {Tophinke, BSK StPO, 2. Aufl., N 75 ff. zu Art. 1O; Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers!Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,\n3. Aufl., N 2 zu Art. 10). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld\nnachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter\nbei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung nicht von der Existenz eines für den\nBeschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn Zweifel daran bestehen oder bestehen sollten, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und\ntheoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute\nGewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu\nunterdrückende Zweifel handeln, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich\njedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (BGE 137 IV 219 E. 7.3, 124 IV 86 E. 2a;\nBGer-Urteil 68_804/2017 vom 23.05.2018 E. 2.2.3.2; Tophinke, a.a.O. , N 79 zu Art. 10; Wohlers, a.a.O., N 6 und N 11 ff. zu Art. 10). Bestehen bei der Beweiswürdigung unüberwindliche\nZweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das\nGericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).\n\n3. Vorwurf des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter der Widerhandlung\nnach Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) / Anklageziffer 1\n3.1. Tatsächliches und Beweiswürdigung\n3.1.1. Vorbemerkungen zu den Verhältnissen bei der GmbH\n\nGemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons Luzern war Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der GmbH. Die - GmbH hielt bzw. hält bis\nheute sämtliche Stammanteile der GmbH und ist somit deren einzige Gesellschafterin. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der - GmbH wiederum ist\n. Des Weiteren sagten sowohl als auch der Beschuldigte aus, dass\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n- 13 -\n\n"}