{"Signatur": "LU_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/LU_UPL_001_2O6-20-203_2021-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=100", "Checksum": "6fe1144c2b97da4ddad1a882776feab6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2O6 20 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriminalgericht Abteilung 2"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "bd47c7c5a5b9217d91ce430fbfc05b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kriminalgericht Abteilung 2 24.03.2021 2O6 20 203\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\n\n1.7 Die COVID-19-VO trat am 26.03.2020 in Kraft. Hinsichtlich dieses Datums wurde der\npolitische Wille, diejenigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die durch die COVID-\n19-Pandemie in existenzielle Bedrängnis geraten waren, rasch und unbürokratisch zu helfen\nund so Massenentlassungen vorzubeugen, flächendeckend kommuniziert. Diese Information\nerfolgte u.a. über die den Behörden direkt zur Verfügung stehenden Kanäle, über die Medien,\nüber Arbeitgeberorganisationen und über die in die Kreditvergabe involvierten Finanzinstitute.\n\nDer Beschuldigte sicherte der LUKB, seiner Hausbank, in der Kreditvereinbarung vom\n31.03.2020 unterschriftlich zu, dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen (Ziff. 4 Kreditvereinbarung). Aufgrund der ihm bekannten, notstandsbedingten Dringlichkeit der Unterstützungsmassnahmen und gestützt auf den Hinweis in der Kreditvereinbarung, dass die LUKB sich auf seine Angaben in der Kreditvereinbarung verlassen würde, zumal er diese unter Wahrheitspflicht gemacht hatte, konnte der Beschuldigte davon ausgehen,\ndass seine Falschangaben von der LUKB inhaltlich nicht überprüft und erkannt würden.\n\nDie Arglist der Täuschungshandlung ergibt sich demnach insbesondere aus der Vorhersehbarkeit, dass die vorgenannten, vom Beschuldigten zwecks Täuschung der LUKB deklarierten\nFalschangaben infolge der Dringlichkeit, zwecks Existenzsicherung in Not geratener KMU, und\ninfolge der gesetzlichen Vorgaben gegenüber den Banken hinsichtlich einer raschen, ausschliesslich auf Selbstdeklaration beruhenden Kreditvergabe, nicht überprüft würden.\n\n1.8 Das Personal der LUKB und anschliessend auch das Personal der BG Mitte verliess\nsich, entsprechenden dem Konzept und den in der COVID-19-VO enthaltenen Vorgaben und\nobjektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der Gesuchsteller darauf,\ndass die Angaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung koffekt waren. Das Personal\nder LUKB und der BG Mitte verfiel in der Folge dem vom Beschuldigten gezielt herbeigeführten\nIrrtum, dass die GmbH aufgrund der COVID-19-Pandemie, namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes, wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei.\n\n1.9 Gestützt auf den in Ziff. 1.8 dargestellten Irrtum schrieb die LUKB am 07.04.2020 dem\nGeschäftskonto der GmbH den vom Beschuldigten beantragten Kreditbetrag\nvon CHF 110'000.00 gut (pag. 23. 1.3162).\n\nKriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)\n-9-\n\n1.10 Dadurch, dass der in Ziff. 1.9 genannte Kreditbetrag durch die vorerwähnten täuschenden Angaben des Beschuldigten unrechtmässig erwirkt worden war, wurde die LUKB unmittelbar in ihren Vermögensrechten verletzt. Da sie durch die gesetzliche Bürgschaftsgarantie\n(Art. 6 COVID-19-VO; Ziff. 2.1 Anhang 1 COVID-19-VO) in jedem Fall vollumfänglich abgesichert war, ging der Vermögensschaden jedoch vorübergehend auf die BG Mitte über, ebenso\nwie die Rückzahlungsforderung der LUKB gegenüber der GmbH (vgl. Ziff. 5\nAnhang 1 COVID-19-VO). Die BG Mitte wiederum hatte gestützt auf Art. 8 lit. a COVID-19-VO\neine umfassende Entschädigungsgarantie für Bürgschaftsverluste durch den Bund. Durch den\ngesetzlich festgelegten Automatismus von Rechtsnachfolgen und Garantien trägt letztlich somit der Bund das Verlustrisiko. Zur Übernahme dieses Risikos war der Bund nur bereit, um\nseinen durch die COVID-19-VO bestimmten Beitrag zur Linderung der durch die COVID-19-\nPandemie verursachten wirtschaftlichen Not zu leisten. Der durch das Verlustrisiko zumindest\nvorübergehend verursachte Vermögensschaden von CHF 110'000.00 durch den vom Beschuldigten unrechtmässig bei der LUKB erwirkten Überbrückungskredit fällt somit beim Bund\nan.\n\n1.11 Durch den in Ziff. I. 1 dargelegten Sachverhalt hat sich\ndes Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB,\neventualiter der Widerhandlung nach Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung\nsowie\nder Urkundenfälschung nach Art. 251 Abs. 1 StGB\nschuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.\n\n2. Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht\n(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB)\n\nDer beschuldigte hat\nals Person, die aufgrund eines Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit beauftragt\nist, Vermögen eines anderen zu verwalten, unter Verletzung seiner Pflichten und in der\nAbsicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, mehrfach bewirkt, dass\nder andere am Vermögen geschädigt wurde,\nindem er Folgendes tat:\n\n"}