_ _ _K_A_N-TO-N(JLUZERN Kriminalgericht 206 20 203 EST441 Abteilung 2 Präsidentin Venetz, Kriminalrichterin Portmann und Kriminalrichter Achermann, Gerichtsschreiberin Müller Urteil vom 24. März 2021 Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, vertreten durch Staatsanwalt Staatsanwaltschaft 5 Wirtschaftsdelikte, Obernauerstrasse 16, 6010 Kriens, Anklagebehörde gegen ausserordentlich amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beschuldigter betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (AK-Nr. SA3 20 192 57). -2- Weitere Verfahrensbeteiligte: Privatklägerinnen (Straf- und Zivilklägerinnen): Bürgschaftsgenossenschaft Mitte (BG Mitte), Bahnhofstrasse 59D, Postfach 1104, 3401 Burgdorf, vertreten durch Rechtsanwalt vertreten durch Kriminalgericht (Fall-Nr. 20 6 20 203 ) -3- Anträge Die Staatsanwaltschaft beantragt (fl. Akten Bel. 1 S. 8 und Bel. 15 S. 14): 1. Der Beschuldigte sei des Betrugs, eventtUaliter der Übertretung nach Art. 23 Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung, der Urkundenfälschung und der mehrfach begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei für den Betrug, die Urkundenfälschung und die ungetreue Ge- schäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht mit einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. Falls das Gericht statt auf Betrug auf Über- tretung nach Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung erkennt, sei der Beschul- digte mit einer unbedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestra- fen, sowie mit einer Busse von Fr. 20'000.--. 3. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, unter Anordnung einer SIS-Ausschreibung nach Art. 20 N-SIS- Verordnung. Sollte das Gericht von einer Landesverweisung absehen, sei gegen den Beschuldigten für 5 Jahre ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 67a StGB bezüglich jeglicher selbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich als faktischer Gesell- schafter oder Geschäftsführer eines Unternehmens, zu verfügen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift seien nach Rechtskraft des Urteils gegen Empfangsbestätigung der - GmbH auszuhändi- gen. 5. Es sei eine Ersatzforderung gegen den Beschuldigten auszusprechen, deren Höhe dem angerichteten Vermögensschaden angemessen sei. 6. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 50'000.-- seien zur Deckung der Verfah- renskosten, eventualiter zur Deckung der Busse bzw. zur Deckung der Ersatzforderung zu verwenden. Der Vertreter der Privatklägerin BG Mitte, Rechtsanwalt , beantragt (fl. Akten Bel. 12 und Bel. 16 S. 2 f.): 1. Der Beschuldigte sei wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 521 StGB), ggf. ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), evtl. wegen Widerhand- lung nach Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Kriminalgericht (Fatl-Nr. 206 20 203) -4- 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 97'119.73 zzgl. Zins von 5 % seit dem 24. Dezember 2020 zu bezahlen. 3. Die von der Staatsanwaltschaft gemäss Ziff. VI. / 2.2. der Anklageschrift vom 19. No- vember 2020 beschlagnahmten und sich auf dem Konto der Staatsanwaltschaft Luzern (IBAN: ) befindlichen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 50'000.- seien einzuziehen und der Privatklägerin zuzusprechen; eventualiter sei der Privatklägerin eine Ersatzforderung im Umfang von Fr. 50'000.-- zuzusprechen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 4. Die Beschlagnahme sei über den Entscheid des Gerichts und der Rechtskraft aufrecht zu erhalten. 5. Es sei der Privatklägerin eine allenfalls vom Beschuldigten bezahlte Geldstrafe und/ oder Busse in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zuzusprechen. 6. Über das Konto bei der Luzerner Kantonalbank AG mit der IBAN - • lautend auf den Namen der ~ m b H , sei zwecks Einziehung eine Sperre in der Höhe von Fr. 97'119. 73 zzgl. Zins von 5 % seit dem 24. Dezember 2020 anzuordnen und die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen und der Pri- vatklägerin in der Höhe von Fr. 97'119.73 zzgl. Zins von 5 % seit dem 24. Dezember 2020 (eventualiter ersatzforderungsweise in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB) zuzusprechen. 7. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung von Fr. 8'146.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. Der ausserordentlich amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt , beantragt (fl. Akten Bel. 17 S. 1): 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verwei- sen. 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben. 4. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Kriminalgericht Luzern seien den Privatklägern und eventualiter dem Staate aufzuerle- gen. 5. Dem Beschuldigten sei für die anwaltliche Vertretung eine angemessene Parteientschä- digung gemäss der eingereichten Kostennote zuzusprechen. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -5- Zum Verfahren 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte datiert vom 19. No- vember 2020 und ging beim Kriminalgericht am 23. November 2020 ein (fl. Akten Bel. 1). 2. Im vorliegenden Verfahren haben sich die BG Mitte und die - GmbH als Straf- und Zivil- klägerinnen konstituiert. Die BG Mitte wird durch Rechtsanwalt und die - GmbH von vertreten (Reg. 43.1 Bel. 1 ff. und Reg. 43.2 Bel. 1 ff.). 3. Das Kriminalgericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 17. März 2021 unter Hinweis auf Art. 344 StPO mit, dass es in Bezug auf den Anklagesachverhalt unter Ziff. 1.1 (S. 2 ff.) die eingeklagte Widerhandlung nach Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht nur eventualiter (Erwirkung des Kredits), sondern kumulativ (Gewährung eines Aktivdarlehens an - ) zu einem allfälligen Betrug nach Art. 146 StGB prüfen werde (fl. Akten Bel. 11 ). 4. Am 23. März 2021 fand die Verhandlung vor Kriminalgericht statt. Das Urteil wurde am Folge- tag gefällt und das Dispositiv samt einer summarischen Urteilsbegründung den Parteien glei- chentags mündlich eröffnet (fl. Akten Bel. 13 S. 7). 5. Mit Eingabe vom 30. März 2021 (eingegangen beim Kriminalgericht am 31 .03.2021) meldete die Verteidigung Berufung gegen das Urteil an (Beiblatt zu fl. Akten Bel. 20). Die Urteilsbe- gründung erfolgt bei der vorliegend ausgesprochenen Dauer der Freiheitsstrafe von Amtes wegen (Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO e contrario ). 6. Mit Schreiben vom 1. April 2021 bat der Verteidiger um Ergänzung des Urteilsdispositivs. Es solle festgehalten werden, dass auf eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB und ent- sprechend von der Anordnung einer SIS-Ausschreibung abgesehen werde {fl. Akten Bel. 23 f.). Diesem Begehren wird entsprochen und der Urteilsspruch entsprechend angepasst (vgl. Ziff. 3.3 des Urteilsspruchs). Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -6- Anklagesachverhalt Betreffend den Sachverhalt, der dem Beschuldigten in der Anklage vom 19. November 2020 zu Last gelegt wird, wird auf die nachfolgend in ihrem Originalwortlaut wiedergegebenen Aus- führungen aus S. 2 ff. der Anklageschrift (Kursiivschrift) verwiesen (fl. Akten Bel. 1): I. Sachverhalt 1. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) eventualiter Widerhandlung nach Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) Der beschuldigte hat in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig iffegeführt und so den lffen- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigte, eventualiter: Vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung) vom 25. März 2020 erwirkt und die Kreditmittel in Abwei- chung von Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung verwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet und diese Urkunde zur Täuschung gebraucht, indem er Folgendes tat: geführt (pag. 4.1.15, F. 66). 1.2 Am 31.03.2020 rief der Beschuldigte im Magazin der Gmb,,_ mittels seines Laptops die Internetseite der LUKB auf, lud rmular «COVID- 19-Kredit (Kreditvereinbarung)» herunter und füllte dieses namens der GmbH als Kreditnehmerin aus (pag. 23.1.2). Anschliessend druckte er das Formular aus, unter- schrieb es, scannte es ein und liess es gleichtags elektronisch der LUKB, die im Formular als Kreditgeberin erfasst war, zukommen (pag. 4.1.18 f., F. 85; 4.1. 19, F. 92 f.). Der Beschuldigte bezweckte damit, einen zinslosen Kredit mit einer Laufzeit von fünf Jahren gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (hiernach: «COVID-19-VO») zu erwirken. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 7- 1.3 Der Beschuldigte machte in der vorgenannten Kreditvereinbarung (pag. 23.1.2) namens der GmbH u.a. die folgenden Angaben: Zum Kreditbetrag (Ziff.3): - «Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018» (Block 1): CHF 1'100'000.00 - «Beantragter Kreditbetrag»: CHF 110'000.00 Unter «Zusicherung des Kreditnehmers» (Ziff. 4) erklärte der Beschuldigte gegenüber der LUKB als Kreditgeberin, gegenüber der BG Mitte als Solidarbürgin und gegenüber der für ~chaftsverluste haftenden Schweizerischen Eidgenossenschaft namens der - -GmbH u.a. Folgendes: - Die GmbH sei aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. - Die GmbH werde den gewährlen Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Nicht zulässig sei es insbesondere, ( .. .) Aktivdarlehen zu gewähren. - Die GmbH (resp. der Beschuldigte) bestätige, dass alle Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. - Der GmbH (resp. dem Beschuldigten) sei bekannt, dass sie (resp. der Be- schuldigte) durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs, Urkundenfäl- schung etc. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden könne. Zudem werde mit Busse bis 100'000. 00 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der COVID-19-VO erwirke oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben erwähnten Liquiditätsbedürfnisse verwende. 1.4 Die vorgenannte Kreditvereinbarung war bestimmt und geeignet, die für die Gewährung des Kredits und der Solidarbürgschaft wesentlichen Tatsachen zu beweisen. Art. 3 Abs. 3 COVJD-19-VO beschreibt die Bedeutung dieses Dokumentes wie folgt: «Kredite nach Absatz 1 (. . .) gelten ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditge- bende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinba- rung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschafts- organisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat». Art. 11 Abs. 2 der COVID-19-VO statuiert eine Wahrheitspflicht in Bezug auf den Inhalt der Kreditvereinbarung: «Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bestätigt schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermög- licht, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind». Durch diese Verordnungsbestimmungen besteht eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der in der Kreditvereinbarung enthaltenen Angaben. Der Adressat der Kreditvereinbarung, die LUKB, durfte der Kreditvereinbarung deshalb ein besonderes Vertrauen entgegenbringen, wo- mit eine Überprüfung der Falschangaben des Beschuldigten weder nötig noch zumutbar er- schien. 1.5 Der von der GmbH über das Geschäftskonto erzielte Umsatzerlös stieg von rund CHF 43'000.00 im März 2020 auf rund CHF 142'500.00 im Juni 2020 deutlich an (pag. 4.1.12, F. 57-60). Die Anzahl der Arbeitnehmer der GmbH, die der Be- schuldigte der jeweiligen Auftragslage anpasste, blieb in diesem Zeitraum konstant (pag. 4. 1. 8, F. 32 i. V.m. 4.1.9, F. 37-51). Dank der soliden Liquidität konnte der Beschuldigte auf die Inan- spruchnahme von Kurzarbeitsentschädigung zur Finanzierung der Lohnkosten verzichten (pag. 4.1.11, F. 54-55). Die COVID-Pandemie und die im März 2020 zu ihrer Eindämmung verordneten Einschränkungen hatten demnach weder Ende März 2020, als der Beschuldigte den Kreditantrag stellte, noch in den darauffolgenden Monaten negative wirtschaftliche Folgen Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -8- für die GmbH. Dem Beschuldigten war klar, dass die GmbH durch die COVID-19-Pandemie wirtschaftlich nicht erheblich beeinträchtigt war, dass diese Grundvoraussetzung und mit ihr ein Anspruch der GmbH auf einen COVID- 19-Überbrückungskredit fehlte. In der Annahme, dass die CORONA-Pandemie auch künftig keine erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die GmbH haben würde, verwen- dete er den Kreditbetrag u.a. zwei Tage nach dessen Eingang auf dem Geschäftskonto ver- einbarungswidrig zur Gewähru~ formlosen, ungesicherten Aktivdarlehens über CHF 15'000.00 an seinen V a t e r ~ (pag. 23.1.64). 1.6 Den~schuldigte in der Kreditvereinbarung vom 31.03.2020 wahrheitswid- rig an, die - - - G m b H sei aufgrund der COVID-19-Pandemie, namentlich hinsicht- lich ihres Umsatzes, wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Er tat dies, um die LUKB zu täu- schen und dadurch für die GmbH unberechtigter Weise einen zinsfreien COVID-19-Überbrückungskredit im Betrag von CHF 110'000.00 zu erschleichen. Der Beschul- digte wusste, dass er den Kredit, hätte er bezüglich der fehlenden wirtschaftlichen Beeinträch- tigung der GmbH durch die COVID-19-Pandemie wahrheitsgetreue Angaben gemacht, nicht erhalten hätte, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. 1.7 Die COVID-19-VO trat am 26.03.2020 in Kraft. Hinsichtlich dieses Datums wurde der politische Wille, diejenigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die durch die COVID- 19-Pandemie in existenzielle Bedrängnis geraten waren, rasch und unbürokratisch zu helfen und so Massenentlassungen vorzubeugen, flächendeckend kommuniziert. Diese Information erfolgte u.a. über die den Behörden direkt zur Verfügung stehenden Kanäle, über die Medien, über Arbeitgeberorganisationen und über die in die Kreditvergabe involvierten Finanzinstitute. Der Beschuldigte sicherte der LUKB, seiner Hausbank, in der Kreditvereinbarung vom 31.03.2020 unterschriftlich zu, dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit ent- sprächen (Ziff. 4 Kreditvereinbarung). Aufgrund der ihm bekannten, notstandsbedingten Dring- lichkeit der Unterstützungsmassnahmen und gestützt auf den Hinweis in der Kreditvereinba- rung, dass die LUKB sich auf seine Angaben in der Kreditvereinbarung verlassen würde, zu- mal er diese unter Wahrheitspflicht gemacht hatte, konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass seine Falschangaben von der LUKB inhaltlich nicht überprüft und erkannt würden. Die Arglist der Täuschungshandlung ergibt sich demnach insbesondere aus der Vorherseh- barkeit, dass die vorgenannten, vom Beschuldigten zwecks Täuschung der LUKB deklarierten Falschangaben infolge der Dringlichkeit, zwecks Existenzsicherung in Not geratener KMU, und infolge der gesetzlichen Vorgaben gegenüber den Banken hinsichtlich einer raschen, aus- schliesslich auf Selbstdeklaration beruhenden Kreditvergabe, nicht überprüft würden. 1.8 Das Personal der LUKB und anschliessend auch das Personal der BG Mitte verliess sich, entsprechenden dem Konzept und den in der COVID-19-VO enthaltenen Vorgaben und objektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der Gesuchsteller darauf, dass die Angaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung koffekt waren. Das Personal der LUKB und der BG Mitte verfiel in der Folge dem vom Beschuldigten gezielt herbeigeführten Irrtum, dass die GmbH aufgrund der COVID-19-Pandemie, namentlich hin- sichtlich ihres Umsatzes, wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. 1.9 Gestützt auf den in Ziff. 1.8 dargestellten Irrtum schrieb die LUKB am 07.04.2020 dem Geschäftskonto der GmbH den vom Beschuldigten beantragten Kreditbetrag von CHF 110'000.00 gut (pag. 23. 1.3162). Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -9- 1.10 Dadurch, dass der in Ziff. 1.9 genannte Kreditbetrag durch die vorerwähnten täuschen- den Angaben des Beschuldigten unrechtmässig erwirkt worden war, wurde die LUKB unmit- telbar in ihren Vermögensrechten verletzt. Da sie durch die gesetzliche Bürgschaftsgarantie (Art. 6 COVID-19-VO; Ziff. 2.1 Anhang 1 COVID-19-VO) in jedem Fall vollumfänglich abgesi- chert war, ging der Vermögensschaden jedoch vorübergehend auf die BG Mitte über, ebenso wie die Rückzahlungsforderung der LUKB gegenüber der GmbH (vgl. Ziff. 5 Anhang 1 COVID-19-VO). Die BG Mitte wiederum hatte gestützt auf Art. 8 lit. a COVID-19-VO eine umfassende Entschädigungsgarantie für Bürgschaftsverluste durch den Bund. Durch den gesetzlich festgelegten Automatismus von Rechtsnachfolgen und Garantien trägt letztlich so- mit der Bund das Verlustrisiko. Zur Übernahme dieses Risikos war der Bund nur bereit, um seinen durch die COVID-19-VO bestimmten Beitrag zur Linderung der durch die COVID-19- Pandemie verursachten wirtschaftlichen Not zu leisten. Der durch das Verlustrisiko zumindest vorübergehend verursachte Vermögensschaden von CHF 110'000.00 durch den vom Be- schuldigten unrechtmässig bei der LUKB erwirkten Überbrückungskredit fällt somit beim Bund an. 1.11 Durch den in Ziff. I. 1 dargelegten Sachverhalt hat sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Widerhandlung nach Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfälschung nach Art. 251 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. 2. Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) Der beschuldigte hat als Person, die aufgrund eines Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit beauftragt ist, Vermögen eines anderen zu verwalten, unter Verletzung seiner Pflichten und in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, mehrfach bewirkt, dass der andere am Vermögen geschädigt wurde, indem er Folgendes tat: GmbH betreibt an der in das Lokal Geschäftsführer mit Einzelunterschrift für die GmbH ist seit dem 05.12.2018 der Bruder des Beschuldigten, (pag. 28.4.1). Nach münd- ~ che mit nutzte der Beschuldigte als Geschäftsführer d e r - 111111111111111 seine Verfügungsmacht über deren finanziellen und personellen Ressourcen, um in einem nicht näher eingrenzbaren Zeitraum im Jahr 2019 die vorgenannte - im Gegenwert von CHF 164'000.00 (Material- und Lohnkosten sowie einer Gewinn- marge von 10 - 15%) umzubauen (pag. 4.1.33, F. 8-10). Auf einen schriftlichen Werkvertrag betreffend diese Umbauarbeiten und der dafür geschuldeten Gegenleistung verzichtete der Beschuldigte (pag. 4.1.34, F. 11). Ebenso verzichtete er auf die übliche Akontozahlung wäh- rend des Baufortschritts (pag. 4.1.34, F. 14 f.). Als nach Abschluss der Umbau- arbeiten an ab, die vereinbarte Forderung nicht bezahlen zu können, fertigte der Beschuldigte in der eine handschriftliche Notiz in albanischer Sprache an (pag. 4.1.33, F. 7). In der Handnotiz ohne Datum hielt der B e s c h u l d i ~ e r - total renoviert habe u n d - im Moment nicht zahlungsfähig sei.. . . . . . . anerkenne eine Schuld über CHF 164'000. 00 gegenüber dem Beschuldigten und erkläre sich bereit, 50 % Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -10- des monatlichen Gewinns von für die eleisteten Arbeiten zu überweisen. Die tat- sächliche Gläubigerin, die und die tatsächliche Schuldnerin, die - - GmbH, blieben in der Handnotiz unerwähnt (pag. 41.1.15 f.) . Indem es der Beschul- digte unterliess, die Forderung der GmbH gegenüber der GmbH schriftlich festzuhalten, indem er es unterliess, klare, überprüfbare Abzahlungskonditionen mit der tatsächlichen Gläubigerin zu vereinbaren und dafür zu sorgen, dass die Forderung gegen- über der GmbH durchsetzbar war, missbrauchte er seine Verfü un smacht über das Geschäftsvermögen der GmbH zugunsten der GmbH bzw. zugunsten seines bereits seit 2015 hochverschuldeten Bruders sen Zahlungsunfähigkeit der Beschuldigte zumindest ausgehen musste (pag. 29.3.3 f.; p a g . ~ E r verletzte damit s e i n ~ t nach Art. 81~egenüber der - GmbH. Da weder d i e ~ GmbH noch . . . . . . . auch nur eine Teilzahlung der für den Umbau geschuldeten CHF 164'000.00 bezahlten, erlitt die - - GmbH ein wirtschaftlicher Schaden in voller Höhe des geschuldeten Betrags (pag. 4. 1.36, F. 23 f.). 2. 2 Der Beschuldigte nutzte als Geschäftsführer der GmbH seine Verfü- gungsberecht~n Geschäftskonto aus, um am 09.04.2020, mutmasslich vom Magazin der - GmbH, aus, seinem Vater - CHF 15'000.00 zu überweisen ( p ~ / s Grund für die Ü b e r w ~ er an, es handle sich um ein Darlehen der - GmbH zugunsten v o n ~ mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Damit missbrauchte der Beschuldi te seine Verfügungsmacht über das Geschäftsvermögen der GmbH, um unrechtmässig zu berei- chern. Der Beschuldigte hatte die Gesellschafterin der GmbH, die - GmbH, bzw. deren einziges Organ, vorgängi~iese Verwendung des Geschäftsvermögens informiert (pag. 4.1.22, F. 109). . . . . . . . hätte die Kredit- vergabe auch nicht gestattet (pag. 4.2.9, F. 33 f.). Da dem Darlehen an eine ihm nahestehende Person keine Sicherheit gegenüberstand und es überdies formlos gewährt worden war (pag. 4. 1.22, F. 106-108 , in der Beschuldigte damit ein unverantwortlich hohes finanzielles Risiko zulasten der GmbH ein, womit er seine Treuepflicht nach Art. 812 Abs. 1 OR gegenüber der GmbH verletzte. Das Darlehen war aufgrund der erhebli- chen Unsicherheit betreffend die Rückzahlung bereits mit seiner Gewährung in hohem Masse gefährdet. Aus dieser Gefährdung des Vermögens der GmbH resultierte ein wirtschaftlicher Schaden in der Höhe von CHF 15'000.00 bzw. eines Teilbetrags der Darle- henssumme in der Höhe der buchhalterisch erforderlichen Rückstellungen. Durch seinen Entscheid, - aus dem Geschäftsvermögen ein ungesichertes, formlo- ses Darlehen zu gewähren, nahm der Beschuldigte eine e r h e b / ~ der Rückzah- lung des Darlehens und damit einen Vermögensschaden der - - - - GmbH infolge (teilweiser) Uneinbringlichkeit bewusst in Kauf. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 11 - wohnhaften keine Sicherheit gegenüberstand und es überdies formlos ge- währt worden war (pag. 4.1.39, F. 31-33 , in der Beschuldigte damit ein unverantwortlich hohes finanzielles Risiko zulasten der GmbH ein, womit er seine Treuepflicht nach Art. 812 Abs. 1 OR gegenüber der GmbH verletzte. Das Darlehen war aufgrund der erheblichen Unsicherheit betreffend die Rückzahlung bereits mit seiner Gewäh- rung in hohem Masse gefährdet. Aus dieser Gefährdung des Vermögens der GmbH resultierte bereits mit Gewährung des Darlehens ein wirtschaftlicher Schaden in der Höhe von CHF 5'000. 00 in der Höhe der buchhalterisch erforderlichen Rückstellungen. Da das Darlehen zumindest bis zum 02.10.2020 nicht zurückbezahlt wurde, realisierte sich der Vermögensschaden (pag. 32. 1.95 f.; pag. 4.1.39, F. 34). Durch seinen Entscheid, - - aus dem Geschäftsvermögen ein ungesichertes, formloses Darlehen zu gewähren, nahm der Beschuldigte eine erhebliche Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens und da- mit einen Vermögensschaden der GmbH infolge Uneinbringlichkeit bewusst in Kauf. 2.4 Durch den in Ziff. /.2 dargelegten Sachverhalt hat sich mehrfach der un- getreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. Erwägungen 1. Im Beweis Im Hinblick auf die Hauptverhandlung liess das Kriminalgericht von Amtes wegen den Strafre- gisterauszug über den Beschuldigten aktualisieren {fl. Akten Bel. 10); ausserdem holte es ei- nen Betreibungsregisterauszug von - • dem Vater des Beschuldigten, ein {fl. Akten Bel. 7 ff.). Mit Schreiben vom 18. März 2021 (eingegangen beim Kriminalgericht am 19.03.2021) reichte der Vertreter der Privatklägerin BG Mitte diverse Unterlagen ein (fl. Akten Bel. 12 f.). Diese wurden praxisgemäss und ungeachtet der Relevanz für den Verfahrensaus- gang zu den Akten genommen. Der vom Verteidiger an der Verhandlung vor Kriminalgericht neu aufgelegte Beleg (aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 16.03.2021) wurde antragsgemäss ebenfalls zu den Akten genommen {fl. Akten Bel. 13 S. 2 und Anhang zu Bel. 17). Der Beschuldigte wurde an der Verhandlung eingehend zur Sache und zur Person befragt (fl. Akten Bel. 14 f.). Der urteilsrelevante Sachverhalt ist damit hinrei- chend erstellt, weshalb sich weitere Beweiserhebungen erübrigen. Solche wurden denn auch von keiner Partei beantragt (fl. Akten Bel. 13 S. 2). Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 12 - 2. Grundsätze der Beweiswürdigung Das Kriminalgericht hat sich bei der Eruierung des Sachverhalts vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Maxime "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) leiten zu lassen {Art. 10 StPO). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 74 E. 7, 127 I 38 E. 2 m.w.H.) ist nach dieser Maxime bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person un- schuldig ist {Tophinke, BSK StPO, 2. Aufl., N 75 ff. zu Art. 1O; Wohlers, in Donatsch/Lie- ber/Summers!Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., N 2 zu Art. 10). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn Zweifel daran beste- hen oder bestehen sollten, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (BGE 137 IV 219 E. 7.3, 124 IV 86 E. 2a; BGer-Urteil 68_804/2017 vom 23.05.2018 E. 2.2.3.2; Tophinke, a.a.O. , N 79 zu Art. 10; Woh- lers, a.a.O., N 6 und N 11 ff. zu Art. 10). Bestehen bei der Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3. Vorwurf des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter der Widerhandlung nach Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfäl- schung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) / Anklageziffer 1 3.1. Tatsächliches und Beweiswürdigung 3.1.1. Vorbemerkungen zu den Verhältnissen bei der GmbH Gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons Luzern war Geschäftsfüh- rer mit Einzelunterschrift bei der GmbH. Die - GmbH hielt bzw. hält bis heute sämtliche Stammanteile der GmbH und ist somit deren einzige Gesell- schafterin. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der - GmbH wiederum ist . Des Weiteren sagten sowohl als auch der Beschuldigte aus, dass Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 13 - der Beschuldigte zwischen dem - 2019 und dem - 2020 einziger Geschäftsfüh- rer der GmbH war und die Gesellschaft für den Beschuldigten gründete, da dieser die finanziellen Mittel dazu nicht gehabt habe. habe mit dem Geschäft nach der Gründung nichts mehr zu tun haben wollen und habe sich für den Ge- schäftsgang nicht interessiert (fl. Akten Bel. 14Ziff. 1 f., Ziff. 5 und Ziff. 10 f.; Reg. 28.1 Bel. 1; Reg. 28.2 Bel. 1; Reg. 4.2 Bel. 5 Ziff. 20 ff.; Reg. 4.1 Bel. 7 Ziff. 27 ff.). 3.1.2. Wirtschaftliche Situation der GmbH im Zeitpunkt der Beantra- gung des Covld-19-Überbrückungskredits 3.1.2.1. Aussagen des Beschuldigten a. Der Beschuldigte gab an, den Covid-19-Überbrückungskredit am 31 . März 2020 bei der LUKB beantragt zu haben. Von der Kreditmöglichkeit habe auf dem Bau erfahren. Dort sei viel dar- über gesprochen worden, dass man bei einem Baustopp einen Covid-Kredit beantragen könne, um zu überleben (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 117 f.; Reg. 4.1 Bel. 17 Ziff. 79 ff.). Auf das Formular sei er online gelangt, und er habe es mit Hilfe seines Buchhalters ausgefüllt. Weil niemand Belege verlangt habe, habe er den Antrag ohne Beilagen geschickt. Er sei davon ausgegangen, dass die LUKB nachfragen würde; dies sei aber nie geschehen. Das Kleinge- druckte auf dem Formular habe er nicht verstanden, und das Fettgedruckte habe er nicht an- geschaut (Reg. 4.1 Bel. 18 Ziff. 85 ff., Bel. 19 Ziff. 91 , fl. Akten Bel. 14 Ziff. 120 ff.). Bei der Einvernahme vom 14. Juli 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass die GmbH finanziell nicht ganz schlecht dran gewesen sei, aber auch nicht ganz gut (Reg. 4.1 Bel. 25 Ziff. 124). Anlässlich der kriminalgerichtlichen Verhandlung gab er an, dass es der Firma An- fang des Jahres 2020 sicher gut gegangen sei, weil Schuldner aus dem Jahr 2019 noch Rech- nungen bezahlt hätten (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 112 ff.; Reg. 4.1 Bel. 13 Ziff. 58). Auf Nachfrage, inwiefern die GmbH aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei, gab der Beschuldigte mehrmals an, dass er wegen den Corona- Massnahmen in Panik geraten sei. Auf dem Bau seien stets Leute der UNIA und der SUVA vorbeigekommen und hätten einen Baustopp verlangt bzw. die Einhaltung der 2-Meter-Ab- stände, was auf dem Bau unmöglich sei. Er habe Angst gehabt, dass deshalb Baustellen schliessen müssten, und er habe Panik gehabt, wie es weitergehe und wie lange dies dauern würde. Es sei die Angst da gewesen, ob man noch arbeiten könne oder nicht, und man habe Leute nach Hause schicken müssen. Wenn man als Subunternehmer nicht im Akkord arbeiten könne, dann erbringe man nie die Leistung, wie sie zwei Leute erbringen würden. Deshalb seien sie beeinträchtigt gewesen. Wenn die Arbeiten gestoppt worden wären und sie nicht Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 14 - hätten arbeiten können, wären auch der Umsatz und die Aufträge ausgeblieben. Dann hätte sich eine finanzielle Schieflage abgezeichnet. Im Nachhinein sei ihm bewusst, dass der Kredit nicht dazu hätte dienen sollen, allfällige Eventualitäten abzufedern, sondern Gesellschaften unter die Arme zu greifen, die existenziell bedroht gewesen seien. Es sei eine Massnahme für das Geschäft gewesen, da er liquid habe bleiben wollen, um Löhne und Rechnungen bezahlen zu können (Reg. 4.1 Bel. 17 Ziff. 80 ff., Bel. 19 Ziff. 90; Bel. 20 Ziff. 94 f., Bel. 31 f. Ziff. 2; fl. Akten Bel. 14 Ziff. 24, Ziff. 112 ff. und Ziff. 33). Es sei der GmbH nicht so blendend gegangen, dass er zwei Monate lang hätte Löhne zahlen können. So viele Rückla- gen habe man nicht gehabt. Ohne den Kredit hätten sie die laufenden Kosten für einen Monat nicht bezahlen können. Er habe niemanden bewusst getäuscht und keine falschen Angaben gemacht. Bezüglich des Umsatzes habe er sich auf die buchhalterischen Angaben gestützt (Reg. 4.1 Bel. 20 Ziff. 96 f., Bel. 25 Ziff. 124). b. Die Anzahl der Arbeitnehmer habe man der Auftragslage angepasst, wobei man sie in den Wintermonaten aufgrund der wenigen Aufträge jeweils reduziert habe. Im Jahr 2019 habe man anfänglich acht Arbeitnehmer beschäftigt, im Dezember 2019 bzw. Januar 2020 noch drei (inkl. dem Beschuldigten), ehe man anfangs 2020 wieder neue Mitarbeiter eingestellt habe. Die Arbeitnehmerzahl habe sich von März 2020 bis Juni 2020 stets zwischen acht und neun Personen (ohne den Beschuldigten) bewegt (Reg. 4.1 Bel. 8 f. Ziff. 32 ff.). Er glaube, dass man im April 2020 Kurzarbeitsentschädigung beantragt habe, da dann die 2-Meter-Abstands- Regel auf der Baustelle habe eingehalten werden müssen. Sie hätten deshalb Leute nach Hause schicken müssen. Da man anschliessend aber Arbeit gehabt habe und er darauf kon- zentriert gewesen sei, neue Aufträge zu beschaffen, habe man die Kurzarbeitsentschädigung nie in Anspruch nehmen müssen. Im März und April sei wegen Corona etwas Stillstand gewe- sen, und er habe wegen dem Lockdown Angst gehabt. Von April bis Juni würden die meisten Aufträge reinkommen und sie würden jeweils Anfang Jahr grosse Baustellen holen, damit man im ganzen Jahr Arbeit habe. Dies sei in diesem Jahr (2020) nicht gelungen (Reg. 4.1 Bel. 11 f. Ziff. 51 ff.). 3.1.2.2. Würdigung a. Der Beschuldigte ist geständig, mit der Hilfe seines Buchhalters das Antragsformular für den Covid-19-Kredit am 31 . März 2020 selber ausgefüllt und unterschrieben zu haben. Er bestä- tigte, dass er die Angaben im Formular entsprechend ausfüllte und die erforderlichen Kreuze Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 15 - setzte, um zu bestätigen, dass die Gesellschaft 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 1'100'000.- aufgewiesen habe. Aus dem in den Akten befindlichen Kreditantragsformular ist ersichtlich, dass der Beschuldigte damit unter anderem deklarierte, die Gesellschaft sei aufgrund der Co- vid- 19-Pandemie hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, der ge- währte Kreditbetrag werde ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet und alle gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Nicht entlasten kann sich der Beschuldigte mit der Angabe, dass er das Kleingedruckte nicht verstanden und das Fettgedruckte nicht gesehen habe. Schliesslich unterschrieb der Beschuldigte das Formu- lar und ist dafür verantwortlich, die Informationen auf dem Formular zu lesen, bevor er unter- schreibt. Die fettgedruckte Passage mit den Hinweisen auf die Strafbarkeit ist deutlich hervor- gehoben und unübersehbar, womit die Behauptung, diese nicht gesehen zu haben, als Schutzbehauptung zu werten ist. Mit dem geltend gemachten Nichtwissen bzw. Nichtverste- hen kann der Beschuldigte sich nicht aus der Verantwortung ziehen. b. Zwischen den Parteien umstritten ist, inwiefern die Gesellschaft aufgrund der Pandemie wirt- schaftlich erheblich beeinträchtigt war. Die Einnahmen der GmbH, die über das (alleinige) Geschäftskonto erzielt wurden, stellen sich gemäss den edierten Kontoaus- zugsbelegen wie folgt dar (Reg. 23.1 Bel. 4 ff.): April 2019 Fr. 9'000.-- Mai 2019 Fr. 48'000.-- Juni2019 Fr. 46'000.-- Juli 2019 Fr. 49'000.-- August 2019 Fr. 86'000.-- September 2019 Fr. 85'000.-- Oktober 2019 Fr. 71'000.-- November 2019 Fr. 35'000.-- Dezember 2019 Fr. 100'000.-- Total Umsatz 2019 Fr. 529'000,-- Januar2020 Fr. 9'750.-- Februar 2020 Fr. 20'000.-- März 2020 Fr. 43'000.-- April 2020 Fr. 76'000.-- Mai 2020 Fr. 40'000.-- Juni2020 Fr. 142'500.-- Iotal l:::talbiabresumsatz 2020 Er. 331'250,-- Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 16 - Oie Verteidigung führte aus, dass die Gesellschaft von den Corona-Massnahmen erheblich betroffen gewesen sei, was bei einem Vergleich der Umsatzzahlen ersichtlich sei. Während der monatliche Umsatz im zweiten Halbjahr 2019 durchschnittlich Fr. 71'000.-- betragen habe, so sei er im ersten Halbjahr 2020 mit Fr. 37'750.-- nur halb so hoch gewesen (fl. Akten Bel. 17 S. 10). Dieser Vergleich vermag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte selber gab an, dass das Umsatztief im Januar dem "Januarloch" geschuldet sei. Lässt man den Monat Januar, der in der Baubranche erfahrungsgemäss umsatzschwach ist, weg, so beläuft sich der monatliche Durchschnittsumsatz bis im Juni des Jahres 2020 bereits auf Fr. 67'300.-- und ist somit nahezu identisch mit den Zahlen des gesamten Vorjahres. Dabei standen die im Bauwesen gewöhn- licherweise umsatzstarken Sommermonate - insbesondere Juli bis September - erst noch an. Es ist anhand der Zahlen auf dem alleinigen Geschäftskonto der GmbH offen- sichtlich, dass sich der Umsatz von März bis Juni 2020 positiv entwickelte. Dies kann nicht nur den stetig wachsenden Einnahmen entnommen werden, sondern auch dem direkten Vergleich mit den Vorjahreszahlen. Die Auftragslage war somit erfreulich. Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschuldigte neue Arbeitnehmer einstellen konnte; schliesslich gab er an, dass die Anzahl der Arbeitnehmer jeweils an die Auftragslage angepasst worden sei. Oie Ar- beitnehmerzahl blieb dann von März 2020 bis Juni 2020 konstant. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass die von den Behörden aufgrund der Pandemie ergriffenen Gegenmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei der GmbH zu schwerwiegenden finanziellen Problemen führten. Oie Umsätze waren gut, die Arbeitnehmerzahl konstant und Kurzarbeits- entschädigung musste man aufgrund der soliden Liquidität nie in Anspruch nehmen. Auch der Beschuldigte gab an, dass sie finanziell nicht ganz schlecht (aber auch nicht ganz gut) dran gewesen seien. Damit räumt der Beschuldigte implizit ein, dass im Zeitpunkt der Kreditbean- tragung eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung namentlich hinsichtlich des Umsatzes beider GmbH nicht vorgelegen hat. Dies wäre aber - wie es auf dem Kredit- antragsformular deutlich kommuniziert wurde - Grundvoraussetzung für die Kreditgewährung gewesen. Soweit der Beschuldigte als Begründung für die Kreditbeantragung anführte, dass er im damaligen Zeitpunkt Angst im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Pandemie gehabt habe, ist das zwar angesichts der damaligen ungewissen Situation, zu Beginn des bundesrätlich angeordneten "lockdowns", durchaus nachvollziehbar, ändert jedoch nichts da- ran, dass für die Gewährung eines Covid-19-Kredits eine effektive und nicht bloss eine poten- tielle Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation vorausgesetzt wurde. Der Covid-19-Kre- dit war dazu gedacht, denjenigen Unternehmungen finanzielle Nothilfe zukommen zu lassen, die aufgrund des Mitte März angeordneten "Lockdowns" ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 17 - nicht mehr weiterführen konnten, womit ihre einzige oder zumindest hauptsächliche Erwerbs- quelle versiegte. Das hatte für die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer bei wei- terlaufenden Fixkosten (Miete, Löhne) eine erhebliche Umsatzeinbusse zur Folge, wie das beispielsweise bei Restaurants, Kleidergeschäfte, Coiffeursalons etc. der Fall war. Dieses Er- fordernis kam im Antragsformular klar zum Ausdruck in jenen Passagen, wonach der Kredit- nehmer aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes "wirt- schaftlich erheblich beeinträchtigt" sein muss und den "Kreditbetrag ausschliesslich zur Siche- rung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse" verwenden darf. So wurde es überdies auch vom Bundesrat in der Öffentlichkeit kommuniziert. Sowohl aus dem Antragsformular als auch aus der öffentlichen Debatte ging unmissverständlich hervor, dass der Kredit nicht dazu gedacht war, allfällige Eventualitäten oder Ungewissheiten bezüglich der künftigen (finanziellen) Ent- wicklung abzudecken. Neben den trotz des "Lockdowns" stabilen Einkommens- bzw. Umsatz- verhältnissen der GmbH kommt hinzu, dass diese kaum Fixkosten hatte. Die Personalkosten hätten - bei entsprechendem Bedarf - durch das Beantragen der Kurzarbeits- entschädigung zu einem grossen Teil gedeckt werden können, über Büroräumlichkeiten ver- fügte man zu diesem Zeitpunkt noch nicht. lediglich über ein Materiallager mit einer monatli- chen Miete von Fr. 1'100.-- (Reg. 4.1 Bel. 7 Ziff. 30). Gleichzeitig gilt auch festzuhalten, dass Baustellen selbst im Zuge des "Lockdowns" stets geöffnet blieben und lediglich dazu angehal- ten wurden, die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Eine klare Botschaft sendete dann auch das Bundesamt für Justiz, welches in den Medien die kantonal verfügten Baustellen- schliessungen der Kantone Tessin, Genf und Waadt als bundesrechtswidrig erklärte. Schlies- sungen von Baustellen seien nur erlaubt, wenn Baubetriebe die Hygienevorschriften des Bun- des nicht einhalten würden (vgl. Artikel in der Luzerner Zeitung "Der Bundesrat hebt das Tessi- ner Baustellen-Verbot wieder auf' vom 23.03.2020). Eine akute Gefährdung, die eine Schlies- sung der Baustellen erfordert hätte, war zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Und selbst wenn die Baustellen tatsächlich hätten schliessen müssen und die GmbH dadurch in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis gekommen wäre, hätte der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt den Kredit beantragen können. Dies war bis zum 31. Juli 2020 mög- lich; der Beschuldigte beantragte den Kredit aber bereits am 31. März 2020 und damit unmit- telbar nach dem Start des Kreditprogramms. Er tat dies zu einem Zeitpunkt, als die - - GmbH die Voraussetzungen für die Kreditgewährung erkennbar nicht erfüllte, weil sie aufgrund er Covid-19-Pandemie und den damit einhergehenden bundesrätlichen Schutz- massnahmen in diesem Zeitpunkt keine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung oder Um- satzeinbussen erfuhr (im Übrigen auch später nicht). Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 18 - 3.1.3. Verwendung des COVJD-19-Überbrückungskredits Auch soweit der Beschuldigte angibt, er habe im Zeitpunkt der Kreditbeantragung Angst ("Panik") um die finanzielle Zukunft der GmbH gehabt und den Kredit lediglich als Massnahme beantragt, um liquid zu bleiben und um Löhne und Rechnungen zu bezahlen, sind seine Angaben deutlichen Zweifeln ausgesetzt, wie nachfolgend dargelegt werden soll. Das effektive Verhalten des Beschuldigten nach der Kreditgewährung, insbesondere die Ver- wendung der Kreditmittel nur wenige Tage nach Eingang der Kreditsumme auf dem Ge- schäftskonto, spricht eine andere Sprache. 3.1.3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Befragung vor Kriminalgericht, dass er einen Tag nach Eingang des Kredits diverse offene Sozialversicherungsrechnungen in der Höhe von über Fr. 60'000.-- (AHV Fr. 22'000.--, SUVA Fr. 25'000.-- und Perspectiva Sammelstiftung Fr. 15'000.--} bezahlt habe. Es habe sich um Rechnungen des 1. Quartals des Jahres 2020 gehandelt, und er habe alles bezahlt, damit das Geschäft weiterlaufen könne. Es seien Vor- sichtsmassnahmen gewesen, um bis Ende Jahr Luft zu haben und Geld sparen zu können, damit er die Leute bezahlen und Kredite zurückzuzahlen könne (ff. Akten Bel. 14 Ziff. 34, 40 f.). Das Darlehen in der Höhe von Fr. 2'500.-- habe er ab dem Geschäftskonto an - - am 9. April 2020 zurückbezahlt, da vereinbart gewesen sei, dass er dieses Darlehen zurückzahle, sobald es dem Geschäft wieder besser gehe. Das Darlehen an seinen - - - dieses wurde ebenfalls am 9. April 2020 ab dem Geschäftskonto gewährt - in der Höhe von Fr. 15'000.-- habe er ausgerichtet, weil sein Vater ihn einen Tag vor Erhalt des Kreditgel- des um Hilfe gebeten habe; gegen diesen seien Mahnungen und Betreibungen eingeleitet worden. Dass sein Vater so viele Schulden habe, habe er nicht gewusst. Er habe auch nicht gewusst, dass er das nicht dürfe. Es sei nie seine Absicht gewesen, seinen Vater zu berei- chern, darum habe er geschrieben, dass das Darlehen für zwei Jahre sei. Einen schriftlichen Vertrag habe man nicht gemacht, und es seien auch keine Sicherheiten hinterlegt worden (Reg. 4.1 Bel. 22 Ziff. 104 ff.). Die Darlehensrückzahlung und das Darlehen habe er nicht mit dem Geld aus dem Covid-19-Kredit ausgerichtet, diese seien ab dem Geschäftskonto getätigt worden. Beim E-Banking seien immer zwei Tabellen ersichtlich gewesen, wobei die eine den Covid-Kredit und die andere das Geschäftskonto abgebildet habe. Deshalb habe er gedacht, dass es sich um zwei Konten handeln würde. Er glaube, dass auf dem Geschäftskonto noch Fr. 5'000.-- gewesen seien und noch eine weitere Zahlung dazugekommen sei. Er habe nicht gewusst. dass der Kredit auf das Geschäftskonto ausbezahlt werde (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 35 f., 59 und 115 f.; Reg. 4.1 Bel. 21 f. Ziff. 99 ff., Bel. 29 f. Ziff. 147). Das Darlehen an seinen Vater Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 19 - sei ein Fehler gewesen, den er bereue. Alles andere sei zum Wohle des Geschäfts gewesen (Reg. 4.1 Bel. 31 f. Ziff. 2). Am 15. April 2020 habe er ab dem Geschäftskonto Fr. 3'500.-- an für neue Büromöbel (Bürotisch, Büromöbel und Stühle) überwiesen. Er glaube nicht, dass er dies mit dem Covid-19-Kredit bezahlt habe, da in der Zwischenzeit weitere Zah- lungen reingekommen seien. Ebenfalls am 15. April 2021 habe er Fr. 2'500.-- an - - überwiesen für zwei Drucker und zwei Computer, weil man jemanden für Bürotätigkei- ten wie Buchhaltung, Lohnwesen etc. habe anstellen wollen. Bezahlt habe er dies mit Geldern, die auf das Geschäftskonto eingegangen seien. Die Büromöbel seien notwendig gewesen, da man zuvor noch kein Büro gehabt habe (Reg. 4.1 Bel. 24 Ziff. 115 ff.). Weiter habe er am 15. April 2020 ab dem Geschäftskonto Fr. 3'000.-- an überwiesen. Diese Zah- lung sei für ein neues Geschäftsauto gewesen, da das alte Geschäftsauto nicht mehr funkti- onstüchtig gewesen sei und man sonst nicht hätte zur Arbeit fahren können. Eine weitere Überweisung in der Höhe von Fr. 2'500.-- - ebenfalls ab dem Geschäftskonto - habe er an am 27. April 2020 getätigt. Dies sei die Anzahlung für ein weiteres Geschäfts- auto gewesen. Da es nicht zum Kauf gekommen sei, habe er das Geld fünf Wochen später in bar zurückerhalten und für Benzin, Lohnzahlungen und den Kauf von Werkzeug verwendet (Reg. 4.1 Bel. 23 Ziff. 111 ff.). Er habe diese Zahlungen als Vorsichtsmassnahme getätigt, damit alles bezahlt sei und das Geschäft weiterlaufen könne (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 34, 40). 3.1.3.2. Würdigung a. Der beantragte Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-- sowie eine Gutschrift aus einem Auftrag in der Höhe von Fr. 5'230.-- wurden am 7. April 2020 dem Geschäftskonto der GmbH gutgeschrieben. Am 8. April 2020 ging eine weitere Auftragsgutschrift von Fr. 7'673.-- ein. Vor diesen Eingängen betrug der Kontosaldo Fr. 361 .99, wobei auffällt, dass der Konto- stand auch vor der Pandemie selten über Fr. 20'000.-- hinausgegangen ist. Wofür der Be- schuldigte den erhaltenen Kreditbetrag verwendete, ist aufgrund der sich bei den Akten befin- denden Kontoauszügen des Geschäftskontos der GmbH erstellt (Reg 23.1 Bel. 4 ff. und Reg. 23.1 Bel. 62 ff.). Zudem bestätigte der Beschuldigte in den eben zitierten Aussagen, dass er die ihm vorgehaltenen Zahlungen getätigt hatte. Die Zahlungen rechtfer- tigte er damit, dass es Vorsichtsmassnahmen gewesen seien, die er zum Wohle des Ge- schäfts getätigt habe. Während der verhältnismässig kleine Betrag für ein neues Geschäfts- auto als Ersatz für ein funktionsuntüchtiges Fahrzeug als notwendige Ausgabe durchaus nach- vollzogen werden kann, so sind die weiteren Ausgaben im damaligen Kontext nicht verständ- Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 20 - lieh und können mit den angeblichen Existenzängsten des Beschuldigten nicht vereinbart wer- den. Nur gerade einen Tag nach Eingang des Kredits bezahlte der Beschuldigte diverse Ver- kehrsbussen, aufgelaufene und offene Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von über Fr. 60'000.- sowie weitere (kleinere) Beträge, die bei den Behörden noch offen waren. Wenn der Beschuldigte behauptet, es habe sich bei den Zahlungen an die Sozialversicherungen um die Begleichung der ersten Quartalsrechnung für die (umsatzschwachen) Monate Januar bis April 2020 gehandelt, so muss diese Behauptung angesichts des Betrags und des Zahlungs- zeitpunkts als unglaubhaft bewertet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um offene Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2019 gehandelt hatte. Die beglichenen Aus- stände, wofür rund die Hälfte der gewährten Kreditsumme aufgewendet wurde, waren offen- sichtlich nicht pandemiebedingt oder laufende Fixkosten , sondern bestanden grösstenteils be- reits zuvor und waren längst überfällig (Reg. 22.1 Bel. 1; Reg. 35.1 Bel. 37). Damit verwendete der Beschuldigte über die Hälfte des gewährten Kreditbetrags innert kürzester Frist nach des- sen Erhalt entgegen seinen Angaben im Kreditantragsformular und vereinbarungswidrig nicht für laufende Liquiditätsbedürfnisse. Zudem hätte es zum damaligen Zeitpunkt auch die Mög- lichkeit von Zahlungsaufschüben für die Sozialversicherungsbeiträge gegeben, doch darüber informierte sich der Beschuldigte offenbar nicht. Weitere im damaligen Kontext nicht nachvoll- ziehbare beziehungsweise - vor dem Hintergrund der mit dem Antragsformular unterschriftlich abgeschlossenen Kreditvereinbarung - unzulässige Ausgaben folgten am 9. April 2020 und somit nur zwei Tage nach Krediteingang: Zurückbezahlt wurde ein nicht fälliges Darlehen an in der Höhe von Fr. 2'500.--, und gleichentags gewährte der Beschuldigte seinem Vater - aus dem Vermögen der GmbH ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Reg. 7.1 Bel. 46; Reg. 23.1 Bel. 64). Die beiden Zah- lungen rechtfertigte der Beschuldigte damit, dass diese nicht mit dem Geld aus dem Covid-19- Kredit bezahlt worden seien, sondern mit Mitteln ab dem Geschäftskonto. Aufgrund der Höhe des damaligen Kontosaldos ist aber erstellt, dass der Beschuldigte die Darlehen zumindest zu einem grossen Teil aus den Mitteln des Covid-19-Übergangskredits finanzieren musste, weil die übrigen Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto neben dem Kreditbetrag dafür bei Weitem nicht ausreichten. Damit setzte sich der Beschuldigte nur zwei Tage nach Eingang der Überbrückungshilfe über die mit Kreditantrag unterschriftlich bestätigte Vereinbarung hinweg, wonach die Gewährung von Aktivdarlehen aus den Mitteln des Kredits untersagt war. Als In- vestition ins Anlagevermögen war gemäss Kreditantragsformular ebenfalls unzulässig die An- schaffung von Büromöbeln und Büroinventar (Reg. 23.1 Bel. 64) für insgesamt Fr. 6'000.-. Seit der Gründung der GmbH verfügte die Gesellschaft nie über einen Com- puter bzw. entsprechende Büroräumlichkeiten. Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb in Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 21 - den ungewissen Pandemiezeiten - zumal die Pandemie im April 2020 in vollem Gange war - neue Computer, Drucker und diverses Büromobiliar angeschafft wurden, wenn der Beschul- digte doch angeblich aufgrund des "Lockdowns" in Panik gewesen sei und Angst um die Zu- kunft gehabt haben soll. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich um die Liquidität d e r - _ GmbH gefürchtet, hätte er nicht bereits wenige Tage nach Auszahlung des Kredits den gesamten Betrag wieder ausgegeben. Obwohl er mehrfach angab, dass er aus Angst, die Löhne und Rechnungen nicht mehr zahlen zu lkönnen, den Kredit beantragt habe, so verwen- dete er das Kreditgeld sofort für diverse nicht notwendige Ausgaben, die er bestimmt nicht getätigt hätte, wenn er derartige Panik um die Zukunft des Geschäfts gehabt hätte. Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte den Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.- in weniger als einem Monat verbrauchte. Bereits am 24. April 2020 wies das Geschäftskonto der GmbH einen Negativsaldo aus, obwohl neben dem Kredit noch andere Gutschriften im Umfang von rund Fr. 18'000.-- eingingen (Reg. 23.1 Bel. 62 ff.). Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich um die Liquidität der GmbH gefürchtet, so hätte er seine Ausgaben besser bedacht und zurückhaltender getätigt. Mit seinem Verhal- ten zeigte er, dass er für die GmbH coronabedingte schlechtere Zeiten nicht befürchtete, und dass er "sein" Unternehmen durch die Pandemie ganz offensichtlich nicht als wirtschaftlich beeinträchtigt oder gefährdet sah. 3.1.4. Fazit der Beweiswürdigung Das ausgefüllte und unterschriebene Kreditantragsformular vom 31. März 2020 sowie die Kon- toauszüge des Geschäftskontos der GmbH, auf welchen die Verwendung des Kreditgeldes ersichtlich ist, befinden sich allesamt in den Akten (Reg. 7.1 .36 und Reg. 23.1 Bel. 4 ff.). Zudem bestätigte der Beschuldigte, den Kredit beantragt und die vorgehaltenen Transaktionen getätigt zu haben. Der Sachverhalt ist diesbezüglich unbestritten und bewiesen. Weiter ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die GmbH aufgrund der Pandemie namentlich bezüglich ihres Umsatzes nicht erheblich wirt- schaftlich beeinträchtigt war. Die Pandemie hatte insgesamt keinerlei negativen Auswirkungen auf die GmbH - weder im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch danach - was durch die Buchhaltungsunterlagen erwiesen ist: Die GmbH hatte nie einen derart hohen Umsatz wie im Juni 2020, und die Umsatzzahlen in den Vormonaten bewegten sich im gleichen Rahmen wie im Vorjahr (Reg. 4.1 Bel. 12 ff.; Reg. 23.1 Bel. 4 ff.). Zudem wusste der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Kreditbeantragung, dass er den Kredit nicht lediglich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden würde, was sich dann auch in den zweck- bzw. vereinbarungswidrigen Ausgaben bereits einen Tag bzw. einige Tage Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 22 - nach Eingang des Kredits manifestierte. Die falschen Angaben auf dem Kreditantragsformular machte er, um den Kredit zu erhalten, da er wusste, dass er bei wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch auf den zinsfreien Kredit gehabt hätte. Der zur Anklage gebrachte Sachver- halt ist nach dem Gesagten erstellt. 3.2. Rechtliches 3.2.1. Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB 3.2.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand a. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. b. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter eine Täuschungshandlung vornimmt (Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen), die arglistig ist. Eine Täu- schung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Eine Täuschungshandlung liegt beispielsweise vor, wenn der Täter über den Verwendungszweck der erhältlich zu machenden Vermögens- werte arglistig täuscht, und sich der Geschädigte durch die Täuschung darüber im Irrtum be- findet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für den er die Vermögenswerte hingibt, sondern ein anderer Zweck verwirklicht wird, für den er diese nicht hingegeben hätte (BGer-Urteil 66_493/2014 vom 17.11.2015 E. 4.4.1; Trechsel/Crameri, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., N 2 zu Art. 146). Arglist liegt stets dann vor, wenn sich der Täter zur Täuschung eines anderen besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein ganzes Lügengebäude errichtet. Eine einfache Lüge ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur arglistig, wenn die ge- machten Aussagen nicht oder nur mit besonderer Mühe nachprüfbar sind, der Täter den an- deren von der Überprüfung abhält, dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder der Täter aufgrund bestimmter Umstände voraussieht, dass die getäuschte Person ihm be- sonderes Vertrauen entgegenbringt und deshalb eine Überprüfung unterlassen wird. Praktisch bedeutsam ist vor allem die mangelnde Überprüfbarkeit der einfachen Lüge. Opferseitig wird die Arglist durch die Eigenverantwortlichkeit des Opfers eingegrenzt und soll verhindern, dass Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 23- leichtsinnig Vertrauensselige strafrechtlich geschützt werden. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertig- keit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 1.3.3, 1.4 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2, 126 IV 165 E. 2a, 119 IV 210 E. 3; BGer-Urteile 66_1081/2019 vom 15.05.2020 E. 1.2.2, 66_364/2012 vom 19.04.2013 E. 1.1; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 146). Gestützt bzw. aufgrund des hervorgerufenen Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensdisposition treffen. Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt eines Vermögensschadens, der auch in einer Vermögensgefähr- dung liegen kann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstel- lung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht. Der Schaden wird durch den Vergleich zweier Saldi festgestellt: Der aktuelle Saldo - nach dem möglicherweise schädigenden Ereignis - wird mit dem hypothetischen Saldo ohne das fragli- che Ereignis verglichen. Ist der aktuelle Saldo geringer, liegt eine Schädigung vor. Massge- bend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Es ge- nügt eine vorübergehende Schädigung, späterer Ersatz schliesst den Betrug nicht aus (BGE 119 IV 210 E. 3, 102 IV 84 E. 4; BGer~Urteile 66_1081/2019 vom 15.05.2020 E. 1.2.3; 68_173/2014vom 02.07.2015 E. 2.3.1; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 15, 23 und 26f. zu Art. 146; Maeder/Niggli, BSK Strafrecht 11, 4. Aufl., N 157 und 187 zu Art. 146; Donatsch, Straf- recht III, 11. Aufl.,§ 18 N 1.41b). C. Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht der unrechtmässigen Bereiche- rung (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 31 zu Art. 146; Donatsch, a.a.O., § 18 N 2.1 f.). Dabei ver- steht man unter Bereicherung eine - dauernde oder bloss vorübergehende - wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Der Täuschende muss sich oder einen Drit- ten bereichern wollen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, und womit gemeint ist, dass die Bereiche- rung des Täters oder des Dritten die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens sein muss (BGE 134 IV 210 E. 5.3, 119 IV 210 E. 4; BGer-Urteil 68_462/2014 vom 27.08.2015, E. 2.3.2; Maeder/Niggli, a.a.O., N 261 f. zu Art. 146; Donatsch, a.a.O., § 5 N 3.6 und § 18 N 2.2). Der Vermögensschaden kann gemäss dem Gesetzeswortlaut auch bei einer Drittper- son eintreten, die ausserhalb der Täuschungsinteraktion steht. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 24- 3.2.1.2. Subsumtion a. Vorliegend ist die Täuschungshandlung darin zu erblicken, dass der Beschuldigte mittels dem Kreditantragsformular gegenüber der LUKB angab und unterschriftlich bestätigte, dass die GmbH durch die Pandemie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt sei. Weiter erklärte er gegenüber der kreditgebenden Instanz wahrheitswidrig, dass er den ausgerichteten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditäts- bedürfnisse verwenden werde. Dadurch täuschte der Beschuldigte bei Abschluss der Kredit- vereinbarung die Angestellten der LUKB, die den Kredit freizugeben hatten, über die Voraus- setzungen für den Erhalt eines Kredits und über den wahren beabsichtigten Verwendungs- zweck. Hätten die verantwortlichen Personen bei der LUKB um die tatsächlichen wirtschaftli- chen Umstände der GmbH und darum, wie der Beschuldigte den Kredit aus- geben wird, gewusst, hätten sie den Kredit nicht ausgerichtet. Sie befanden sich folglich in einem Irrtum. Überdies ist das Kriminalgericht in gegebenem Kontext auch davon überzeugt, dass die Täu- schungshandlung des Beschuldigten arglistig war. Der Beschuldigte hat das Kreditgesuch nur wenige Tage nach Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung am 26. März 2020 beantragt, nachdem der Bundesrat kommuniziert hatte, dass die Covid-19-Überbrückungshilfen für KMU schnell, unbürokratisch, unkompliziert und ohne tiefgehende Überprüfungen gewährt würden. Um einen pandemiebedingten wirtschaftlichen Kollaps zu verhindern, mussten zahlreiche Kre- dite innert kürzester Frist bzw. innert weniger Tage ausgezahlt werden. Aufgrund des Bedarfs an sofortiger Liquidität war es nötig, die Untersuchungen für die Kreditvergabe so weit wie möglich zu vereinfachen. Der Mechanismus der Selbstdeklaration war für das Verfahren ent- scheidend; dieses beruhte also hinsichtlich der Wahrhaftigkeit der vom Antragsteller gemach- ten Angaben auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Im Zeitraum vom 26. März und 31. Juli 2020 wurden auf diese Weise gesamtschweizerisch 138'155 Kreditgeschäfte über CHF 17 Mia. abgeschlossen (Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, BBI 2020 8489; vgl. auch Molo/Tartaglia; AJP 2021 , S. 906 und Informationen auf https://covid 19.easygov.swiss). Bei dieser damaligen Aus- gangslage wäre eine Überprüfung der vom Beschuldigten gemachten Angaben für die Verant- wortlichen der LUKB zu aufwendig und innert zeitlich nützlicher Frist schlicht unmöglich gewe- sen. Um die drohenden Konkurse ihrer Kunden und ein damit einhergehender wirtschaftlicher Kollaps zu vermeiden, waren die Bankmitarbeiter der LUKB zum schnellen Handeln angehal- ten, womit eingehendere Prüfungshandlungen ausgeschlossen waren. Der Beschuldigte hat Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 25- folglich - entgegen der Argumentation der Verteidigung (fl. Akten Bel. 17 S. 12 f.)- vorausge- sehen, dass seine Angabe der wirtschaftlichen Beeinträchtigung der GmbH infolge der Pandemie nicht überprüft werden würde, zumal die Möglichkeit der unkomplizierten und sofortigen Kreditgewährung nicht nur überall in den Medien, sondern gemäss Aussage des Beschuldigten auch auf der Baustelle stets Gesprächsthema war. Auch die Tatsache, dass das Gesuch ohne jegliche Belege der gemachten Angaben eingereicht werden konnte, machte deutlich, dass seitens der kreditgewährende Stelle nur eine oberflächliche Prüfung vorgenommen werden würde. Die Mitarbeiter der LUKB waren in dieser speziellen und her- ausfordernden Zeit dazu gezwungen, darauf zu vertrauen, dass keine falschen Angaben ge- macht werden, und sie mussten ihre Überprüfungen aufgrund des drohenden Zusammen- bruchs der Gesamtwirtschaft lediglich auf bestimmte Eckwerte beschränken (zum - erst nach- träglich erstellten - Prüfkonzept und den kontextbedingt lediglich oberflächlichen Prüfungs- handlungen seitens der kreditgewährenden Banken und Behörden, vgl. https://www.ad- min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen. msg-id-79133.html ). Hinzu kommt. dass der Beschuldigte das Gesuch nur einen halben Monat nach Beginn des "Lockdowns" einreichte. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich seine Angabe, dass es aufgrund der Pandemie- Massnahmen zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen bzw. zu einem Umsatzrück- gang kommen könnte, mit Blick auf den Saldo des Geschäftskontos gar noch nicht abschlies- send verifizieren lassen. Auf dem Geschäftskonto erfolgten grössere Zahlungseingänge näm- lich nur unregelmässig und im Abstand von teilweise mehreren Wochen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die GmbH erst im April 2019 gegründet und der Kredit somit nicht einmal ein Jahr nach der Gründung beantragt wurde. Eine Umsatzprüfung seitens der Bank wäre diesbezüglich nicht wirklich aussagekräftig gewesen. Es kommt überdies hinzu, dass die kreditvergebenden Stellen die falsche Angabe des Beschuldigten, den gewährten Kredit ausschliesslich für Liquiditätsengpässe zu verwenden, schlicht nicht überprüfen konn- ten. Diese Angabe über eine innere Tatsache betreffend ein beabsichtigtes, zukünftiges Ver- halten war für die kreditgewährende LUKB im Zeitpunkt der Vermögensdisposition nicht über- prüfbar, weshalb sie sich in diesem Punkt nur auf die falschen Angaben des Beschuldigten verlassen konnte und musste. zusammenfassend ist somit hinsichtlich der Arglist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Kreditantrags, d.h. am 30. März 2020, angesichts der damaligen Ausnahmesituation vorhersehen konnte, dass die prüfenden Bankangestellten die Falschangabe der wirtschaftlichen Beeinträchtigung der GmbH nicht ein- gehend prüfen würden und dass eine solche Überprüfung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Kreditgewährung und der hohen Zahl der eingehenden Gesuche weder möglich noch zu- Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 26 - mutbar sein würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit der Versicherung, den Kreditbe- trag lediglich für laufende Liquiditätsengpässe zu verwenden, eine Falschangabe machte, wel- che für die kreditgewährenden Stellen schlichtweg unüberprüfbar war. Angesichts der genann- ten Umstände kann der kreditgewährenden LUKB resp. deren Mitarbeiter im Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten die falschen Angaben des Beschuldigten erkennen können oder erkennen müssen bzw. eine Leichtfertigkeit an den Tag gelegt, welche das betrügerischere Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt. Durch die Falschangaben des Beschuldigten wurde das Personal der LUKB in arglistiger Weise in einen Irrtum versetzt und überwies infolge des Irrtums dem Beschuldigten den Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-. Bereits bei Antragsstellung wusste der Beschuldigte, dass er den Kredit nicht für pandemiebedingte, laufende Liquiditätsengpässe brauchen würde. Auf dem Geschäftskonto befanden sich zum Zeitpunkt der Kreditgewährung nur noch knapp Fr. 400.- , gleichzeitig musste er diverse coronaunabhängige Verbindlichkeiten wie Verkehrs- bussen und aufgelaufene Sozialversicherungsbeiträge begleichen, wofür er das Kreditgeld be- nutzte. Daneben tätigte er diverse weitere nicht nachvollziehbare Ausgaben wie die Gewäh- rung von Aktivdarlehen und die Beschaffung von neuen Büromöbeln. Da seit der Firmengrün- dung auf dem Geschäftskonto kaum Liquiditätsmittel vorhanden waren und die Gesellschaft nie Geld zurücklegen konnte, war zum Zeitpunkt der Kreditbeantragung bereits klar, dass die GmbH nicht in der Lage sein würde, den in kürzester Zeit verbrauchten Kre- ditbetrag innerhalb von fünf Jahren zurückzuzahlen (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4, BGer-Urteil 6B_1081/2019 vom 15.05.2020 E. 1.2.3). Dadurch schuf der Beschuldigte - auch wenn der Kredit bzw. die Rückzahlungsfrist noch nicht abgelaufen war - ein erhebliches Rückzahlungs- risiko. Der Kredit hätte bei Kenntnis aller Umstände bei vorsichtiger Buchhaltung als wertlos abgeschrieben werden müssen, weshalb ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Schaden ist durch die Vermögensdisposition unmittelbar bei der LUKB und mittelbar bei der verbürgenden Privatklägerin eingetreten. b. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung bereits anlässlich des Vertragsabschlusses einerseits bewusst, dass er bei wahrheitsgemäs- sen Angaben keine Überbrückungshilfe erhalten würde und dass er andererseits den Kredit zweckwidrig verwenden würde. Er wusste um seine falschen Angaben und handelte in der Absicht, die GmbH mit einem Vermögenszuwachs zu bereichern, auf den sie rechtlich keinen Anspruch hatte. Er handelte sowohl vorsätzlich als auch mit unrechtmässiger Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -27 - Bereicherungsabsicht. Schliesslich unterstützte er mit dem Kreditgeld nicht nur seinen Vater - mit einem Aktivdarlehen, sondern bezahlte diverse aufgelaufene Schulden der GmbH. Auch das Merkmal der Stoffgleichheit ist erfüllt, da die durch den Be- schuldigten anbegehrte und erzielte geldwerte Besserstellung dem eingetretenen Vermögens- schaden bei der LUKB entspricht. c. Der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 3.2.2. Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB 3.2.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand a. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht eine Urkundenfälschung, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (sog. Falschbeurkundung, d.h. Herstellung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde). b. Der objektive Tatbestand verlangt als Tatobjekt eine Urkunde. Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB ver- steht man darunter Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann rechtserheblich, wenn sie allein oder in Ver- bindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung ei- nes Rechts bewirkt. Vorliegend ist die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung einschlä- gig, wobei die Tathandlung im unrichtigen Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache besteht. Es wird eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Vorausgesetzt wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge, wobei sich eine klare Grenze zwischen der straflosen schriftlichen Lüge und der qualifizierten Lüge i. S. der Falschbeurkundung nicht ziehen lässt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine qualifizierte schriftliche Lüge nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und ihr der Adressat daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemein- gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten - wie Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 28- sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können - die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Ob sich eine solche Wahrheitsgarantie aus gesetzlichen Bestimmungen ableiten lässt, ist allerdings eine Auslegungsfrage. Gemäss dem Bundesgericht muss die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 139 II 404 E. 9.9.1, 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1, 131 IV 125 E. 4.1, 129 IV 130 E. 2.1, 123 IV 132 E. 3, 123 IV 61 E. 5, 122 IV 25 E. 2, 120 IV 25 E. 3, 118 IV 363 E. 2; Boog, BSK StGB II, 4. Aufl., N 64 ff. und N 86 zu Art. 251 ; Trechsel/Erni, a.a.O., N 4 ff.). c. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Un- rechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 128 IV 265 E. 2.2, BGE 135 IV 12 E. 2.2; Boog, a.a.O., N 181 ff. und 209f. zu Art. 251). 3.2.2.2. Subsumtion a. Der Verteidiger führte an der Verhandlung vor Kriminalgericht aus, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht gegeben sei, weil es sich bei der Covid-19-Kreditvereinbarung nicht um eine Urkunde handle und weil der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe, da er davon ausgegangen sei, Anspruch auf einen Kredit zu haben (fl. Akten Bel. 17 S. 18 ff.). Beim vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditantrag handelt es sich um eine Schrift, die menschliche Gedankenäusserungen beinhaltet und den Beschuldigten als Aussteller erken- nen lässt. Der Kreditantrag ist bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu be- weisen, nämlich die Willensäusserungen des Beschuldigten, einen Kreditvertrag abschliessen zu wollen und die notwendigen Voraussetzungen dazu zu erfüllen. Der Urkundencharakter ist somit zu bejahen. Im Tathandlungszeitpunkt bestand die rechtliche Ausgangslage darin, dass der Beschuldigte gemäss der damals geltenden Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid- 19-SBüV; SR 951.261) gegenüber der LUKB unter anderem zu erklären hatte, dass seine Gesellschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirt- schaftlich erheblich beeinträchtigt sei (Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV). Gleichzeitig musste Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 29- er gemäss Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches den Beschuldigten zur Wahr- heit anhielt. Zusätzlich unterschrieb der Beschuldigte eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte Textpassage, die unter anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen - Betrug nach Art. 146 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB etc. - hinwies, die bei unrichtigen oder unvoll- ständigen Angaben des Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch bestand eine erhöhte Glaubwürdigkeit dafür, dass die im Formular durch den Beschuldigten unter Androhung von erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen bestätigten Angaben korrekt waren. Alleine von diesem Formular bzw. den darin angegebenen Informationen war abhängig, ob man den Co- vid-19-Übergangskredit erhält oder nicht, womit die darin gemachten Angaben rechtlich er- heblich waren. Die Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen beim sog. "Formular A", welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person von ihren Kunden verlangen. Dieses Formular A erfüllt eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität und besitzt gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A demnach eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundencharakter zukomme (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer-Urteile 68_37/2013 vom 15.04.2013 E. 1.2.2, 66_574/2011 vom 20.02.12 E. 2.2.1, 66_1048/2016 vom 24.03.2017, 66_988/2015 vom 08.08.2016 E. 4.2, 1C_370/2012 vom 03.10.2012, E. 2.7). Auch das vorliegende Kreditan- tragsformular musste gegenüber einem Finanzintermediär - i.c. der LUKB - abgegeben wer- den, damit diese schnell und unkompliziert den Kredit gewähren konnte. Die LUKB musste davon ausgehen, dass die Angaben des Beschuldigten korrekt sind. Genau wie das Formu- lar A konnte auch das vorliegende Kreditformular nicht auf Korrektheit überprüft werden. Man musste sich auf die gemachten Angaben verlassen können, schliesslich baute das ganze System der schnellen und reibungslosen Kreditgewährung auf diesem Formular und dem Prin- zip der Selbstdeklaration auf, damit die schädlichen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie möglichst schnell abgedämpft werden. Ohne ein solch unkompliziertes Procedere wäre eine - zum damaligen Zeitpunkt erforderliche - schnelle finanzielle Unterstützung nicht möglich ge- wesen. Beim Kreditantrag handelte es sich um das entscheidende Dokument, das darüber entschied, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht. Zusammenfassend kann festgehalten wer- den, dass der schriftlichen Erklärung des Beschuldigten im Kreditantragsformular von Seiten der kreditprüfenden Stellen - analog wie beim sog. Formular A - aus folgenden drei Gründen eine erhöhte Glaubwürdigkeit entgegengebracht werden konnte: Erstens hing es unmittelbar von den im Kreditantragsformular gemachten Angaben ab, ob ein Kredit gewährt wird oder Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 30- nicht, womit darin rechtlich erhebliche Tatsachen erklärt wurden. Zweitens hatte der Kreditan- tragsteller die Wahrheit der fraglichen Angaben unter Androhung empfindlicher Strafen im Falle einer Falschdeklaration unterschriftlich zu erklären, und drittens verpflichteten die (ma- teriell) gesetzlichen Vorschriften des Bundesrates die Antragsteller zur wahrheitsgemässen Angaben. Es liegt folglich eine tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem der Beschuldigte diese echte - der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller stimmt mit dem tatsächlichen Aussteller überein - aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er den ob- jektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. b. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Beschuldigte alle Voraussetzungen der Falschbeurkun- dung. Dass der Beschuldigte entgegen den Vorbringen der Verteidigung im Zeitpunkt des Kre- ditantrags nicht im Glauben darauf handelte, auf den Kredit einen Anspruch zu haben, ist be- reits dargetan worden. Gemäss dem Beweisergebnis ist erstellt, dass er direktvorsätzlich han- delte und das Kreditantragsformular mit Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm zumin- dest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Kre- ditantragsformular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tat- bestand der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Er handelte mit der Absicht, die LUKB zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin bestand, den Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-- zu erla ngen, auf welchen er bei wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte. c. Der objektive und subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. 3.2.3. Widerhandlung nach Art. 23 aCovid-19-SBüV 3.2.3.1 . Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.- bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 verwendet, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 31 - 3.2.3.2. Subsumtion Bei der in Art. 23 aCovid-19-SBüV verankerten Strafbestimmung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, sollte keine strafrechtliche Norm i.S. des Strafgesetzbuches greifen. In Frage kommt vorliegend eine Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV hinsichtlich der Erlangung des Kredits und der Gewährung des Aktivdarlehens an - · Gemäss dem Beweisergebnis und der vorangehenden rechtlichen Würdigung des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist erstellt, dass der Beschuldigte den Kredit auf strafbare Weise erlangte und es sich beim erhaltenen Geld um betrügerisch erlangtes Geld handelt. auf welches der Beschul- digte bzw. die GmbH keinen Anspruch hatte. Wie bereits der Gesetzeswortlaut eindeutig festhält. gehen die strafbaren Handlungen nach Strafgesetzbuch der Bestrafung nach der aCovid-19-SBüV vor, sodass für die betrügerische Erlangung des Kredits nur Art. 146 Abs. 1 StGB Anwendung findet. Das Ausrichten des Darlehens an - wird vom Tat- bestand des Betrugs nach Art. 146 StGB konsumiert. da das Unrecht. nach Erhalt des Kredits mit diesem Geld angabewidrig ein Aktivdarlehen ausgerichtet zu haben, mit dem Schuldspruch wegen betrügerischer Krediterlangung bereits abgegolten ist (mitbestrafte Nachtat). Somit führt die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV nicht zu einem zusätzli- chen Schuldspruch. 4. Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungs- absieht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) / Anklageziffer 2 4.1. Tatsächliches und Beweiswürdigung 4.1.1. Umbau der (Anklageziffer 2.1) 4.1.1.1. Aussagen des Beschuldigten Es sei korrekt, dass die GmbH die für rund Fr. 164'000.- umgebaut habe. Dies sei ca. drei bis vier Monate nach der Gründung der Firma gewesen, ungefähr im Sommer 2019. Vor Ort habe ihm sein Bruder gesagt, was alles gemacht werden müsse. Es sei eine Totalsanierung gewesen, wobei man das Ma- terial für den Umbau aus dem Lager der GmbH genommen habe. Sämtliche Arbeiten habe er mit seinen Angestellten gemacht. Einen schriftlichen Vertrag habe man nicht gemacht, ebenso wenig sei eine Sicherheit vereinbart worden. Dies mache man auch bei an- deren Firmen nicht. Wenn man bei jeder Arbeit einen Vorschuss verlangen würde, würde man den Auftrag nicht erhalten. Normalerweise arbeite man 10-20 Tage und stelle dann eine Rech- nung für 80 % der bisher geleisteten Arbeit. Der Umbau sei aber schneller als die 20 Tage gegangen, und deshalb habe man nie eine Akontorechnung gestellt. Da die Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 32 - - nach dem Umbau die Kosten nicht habe bezahlen können, habe er mit seinem Bruder eine Schuldanerkennung aufgesetzt. Er habe gedacht, dass die - von der GmbH geführt werde, die wiederum habe ihm auch so gesagt. Auf der Schuldanerkennung seien nur die Namen , die der beiden involvierten Firmen nicht. Sie beide würden aber wissen, dass die GmbH an die GmbH zahlen müsse. Es sei eine Abmachung zwischen ihnen als Brüder. Der Eintrag in der Buchhaltung 2019 der - - GmbH, dass diese eine 50%-Beteiligung an der GmbH halte (vgl. Reg. 22.1 Bel. 27), sei nicht korrekt. Er habe aber mit GmbH 50 % der Einnahmen an die GmbH zur Abbezahlung der Umbauschulden in der Höhe von Fr. 170'000.-- abgebe. Ob diese Forderung über Fr. 170'000.- in der Bilanz zur Hälfte als Debitorenforderungen und zur Hälfte als Beteiligung von 50 % an der GmbH aufgeführt worden sei, müsse er nochmals mit dem Buch- halter anschauen. Eventuell habe dieser den Vertrag zwischen ihm und seinem Bruder nicht richtig verstanden. Bisher seien noch keine Rückzahlungen getätigt worden - weder an die GmbH, noch an ihn persönlich (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 44 ff. und 56; Reg. 4.1 Bel. 13 f. Ziff. 61 ff., Bel. 32 f. Ziff. 5, Bel. 33 f. Ziff. 6 ff., Bel. 35 ff. Ziff. 17 ff.). 4.1.1.2. Würdigung Der Sachverhalt ist unbestritten. Dass die GmbH im Jahre 2019 die - im Gegenwert von Fr. 164'000.-- umbaute, wird nicht in Abrede gestellt und lässt sich mittelbar aus der Jahresrechnung 2019 der GmbH und der vom Beschuldigten aufgelegten Schuldanerkennung herauslesen (Reg. 22.1 Bel. 1 ff.; Reg. 41 .1 Bel. 15 f.). Für diesen Umbau wurden keine schriftlichen Verträge aufgesetzt oder andere Si- cherheiten für die anfallenden Kosten vereinbart. Die nachträglich aufgesetzte Schuldanerken- nung ist für die GmbH wertlos, da in dieser Vereinbarung keine Schuld der GmbH oder der GmbH gegenüber der GmbH stipuliert wird, sondern lediglich der Beschuldigte als Gläubiger und sein Bruder- - als Schuldner aufgeführt werden. Die GmbH wird mit keinem Wort er- wähnt. Der zur Anklage gestellte Sachverhalt ist erstellt. 4.1.2. Darlehen an (Anklageziffer 2.2) 4.1.2.1. Aussagen des Beschuldigten Es kann auf die bereits ausgeführten Aussagen in Erw. 3.1.3.1 verwiesen werden. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 33- 4.1.2.2. Würdigung Der Kontoauszug der GmbH und die Aussagen des Beschuldigten beweisen, dass er am 9. April 2020 seinem V a t e r , -· Fr. 15'000.-- ab dem Geschäftskonto mit dem Betreff "Vorschuss Darlehen für 2 Jahre" überwies (Reg. 23.1 Bel. 64). Dieses Darlehen wurde zugegebenermassen ohne Zustimmung vom mittelbaren Gesellschafter ohne schriftlichen Vertrag und ohne Sicherheiten für die Rückzahlung gewährt. Auch dieser zur Anklage gebrachte Sachverhaltskomplex ist nach dem Gesagten erstellt. 4.1.3. Darlehen an (Anklageziffer 2.3) 4.1.3.1. Aussagen des Beschuldigten Das Darlehen an sei im geschäftlichen Interesse gewesen, da dieser Projekt- leiter der Firma sei und dieser aufgrund dieser Stellung der GmbH weiterhin Aufträge hätte erteilen können. Er (der Beschuldigte) habe sich erhofft, dass dadurch die Zusammenarbeit mit weiterhin laufen werde. Deshalb habe er ihm das Darlehen gewährt, und als Garantie habe den Fahrzeugausweis seines Audi A6 als Sicherheit geben wollen. Er (der Beschuldigte) habe ein Foto dieses Fahrzeugauswei- ses. In einer SMS-Nachricht habe zudem festgehalten, dass sein Auto als Garantie für das Darlehen gelte. habe nichts davon gewusst (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 66 ff.; Bel. 26 Ziff. 125 f.). Ein hohes Risiko sei er nicht eingegangen, da er - - vertraue und es klar und deutlich gewesen sei, dass dieser das Auto zur Verfügung stelle, falls das Darlehen nicht zurückbezahlt werden könne. Falls das Darle- hen bis Ende Oktober 2020 nicht begleiche, bezahle er selber (der Beschuldigte) das Darlehen retour. Er habe sich nicht schuldig gemacht, vielleicht sei er aber etwas gutgläubig gewesen. Dass der Firma ein Schaden entstehe, habe er nicht gewollt (Bel. 38 ff. Ziff. 31 ff.). 4.1.3.2. Würdigung Gemäss den Angaben des Beschuldigten und aufgrund des sich bei den Akten befindlichen Kontoauszugs des Geschäftskontos der GmbH ist bewiesen, dass der Beschuldigte am 5. Mai 2020 eine Überweisung ab dem Geschäftskonto von Fr. 5'000.-- an mit dem Vermerk "Darlehen bis Ende Juli 2020" tätigte (Reg. 23.1 Bel. 68.). Ebenfalls befindet sich ein Foto des Fahrzeugausweises bei den Akten (Reg. 41.1 Bel. 24), von welchem der Beschuldigte angab, dass dieser als Sicherheit für das gewährte Darlehen dienen solle, sowie ein Printscreen der vom Beschuldigten erwähnten SMS. Allerdings schrieb Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 34- lediglich "5000 würden auch noch helfen" und sendete ein Bild seiner Bank- karte sowie seine Adresse. Inwiefern diese Nachrichten beweisen sollen, dass als Sicherheit für das Darlehen der Audi A6 diene, ist nicht ersichtlich. In dieser SMS ist weder vermerkt, dass es um ein Darlehen geht, noch, dass dafür mit seinem Auto bürge (Reg. 41 .1 Bel. 23). Dementsprechend gewährte der Beschuldigte das Darlehen ohne jegliche Sicherheiten. Dass der Beschuldigte im Besitze eines Fotos des Fahrzeugausweises von ist, nützt der GmbH nichts, ebenso wenig das angebliche Versprechen von , dass sein Fahrzeug für die Rückzahlung des Darlehens hafte. Nach dem Gesagten ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. 4.2. Rechtliches 4.2.1. Ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB 4.2.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand a. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seine Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der an- dere am Vermögen geschädigt wird. Die Strafnorm schützt fremdes Vermögen vor Schädigung durch Missbrauch von Vertrauen (sog. Treubruch; Trechsel/Crameri, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., N 1 zu Art. 158). Qualifiziert nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist die Tatbegehung, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. b. Der objektive Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB verlangt die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer, die Verletzung einer da- mit zusammenhängenden Pflicht und die Verursachung eines Vermögensschadens (BGE 120 IV 190 E. 2; Niggli, BSK StGB, 4. Aufl., N 11 zu Art. 158). Die Qualifikation als Geschäftsführer setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung in fremdem Interesse für fremdes Vermö- gen von einem nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die erforderliche Selb- ständigkeit kann sich u.a. aus der weitgehenden Freiheit der Organisation der eigenen Tätig- keit oder der Möglichkeit der eigentlichen Besorgung der Geschäftsführung und der dadurch verbundenen massgebenden Mitbestimmung der Willensbildung der Gesellschaft ergeben (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.2, 120 IV 190 E. 2b; BGer-Urteil 66_300/2016 vom Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 35 - 07.11.2016 E. 4.3.1; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 158; Niggli, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 158). Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsführers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Basis zur Bestimmung der Pflichten des Geschäftsführers sind dabei insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen. Die Tathandlung besteht da- rin, dass der Täter gerade die Pflichten verletzt, die ihn generell als Geschäftsführer und im Besonderen hinsichtlich des fraglichen Geschäfts betreffen (Niggli, a.a.O., N 61 zu Art. 158; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 9 zu Art. 158). Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR haben die Geschäfts- führer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Die Tat ist mit Eintritt eines Vermögensschadens vollendet, der kausal auf das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers zurückzuführen ist. Ein Schaden kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder einer unterbliebenen Vermö- gensmehrung liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse ge- fährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstel- lung Rechnung getragen werden muss. Eine derartige Vermögensgefährdung ist typischer- weise bei der Ausrichtung von ungesicherten und erheblich gefährdeten Darlehen gegeben (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 122 IV 279 E. 2a; Niggli, a.a.O., N 127 ff. zu Art. 158; Trech- sel/Crameri, a.a.O., N 12 zu Art. 158). C. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhal- ten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Der qua- lifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrecht- mässiger Bereicherung voraus. Unter einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht wird eine wirtschaftliche Besserstellung verstanden, worauf der Täter keinen Anspruch hat. Auch hier genügt Eventualabsicht (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2b; Niggli, a.a.O., N 136 ff. zu Art. 158; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 158). 4.2.1.2. Subsumtion a. Vorliegend steht gemäss den Ausführungen in E. 3.1.1 fest, dass der Beschuldigte im Han- delsregister als einziger Geschäftsführer der GmbH mit Einzelzeichnungsun- terschrift eingetragen war. Ihm kam bei der Verwaltung des Vermögens der Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 36 - GmbH eine grosse Freiheit zu, weil er durch , den mittelbaren Inhaber der Stammanteile der Gesellschaft, in faktischer Hinsicht nicht überwacht wurde, da sich dieser nicht für die Gesellschaft interessierte und diese nur für den Beschuldigten gründete. Auch die Verteidigung führte aus, dass die Eigenschaft als Geschäftsführer undiskutabel sei (vgl. fl. Ak- ten Bel. 17 S. 23). Dem Beschuldigten kam eine grosse unternehmerische Freiheit über das gesamte Kapital der GmbH zu, welches für ihn fremd war. Er erfüllt somit die Voraussetzung des Geschäftsführers und kommt als Täter nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Frage. In seiner Funktion als Geschäftsführer kamen dem Beschuldigten Treue- und Sorg- faltspflichten gemäss Art. 812 OR zu. Nach Abs. 1 müssen die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die In- teressen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Abs. 2 unterstehen sie der glei- chen Treuepflicht wie die Gesellschafter. Fraglich ist, ob der Beschuldigte durch die eingeklag- ten Handlungen gegen seine Treue- und Sorgfaltspflichten verstossen und damit gegen die Vermögensinteressen der GmbH handelte bzw. durch sein Verhalten einen Vermögensschaden anrichtete: Totalsanierung der (Anklageziffer 2.1): Der Umbau der - in der Höhe von Fr. 164'000.-- war für die neu gegründete GmbH ein grosser Auftrag bzw. der erste (oder einer der ersten) überhaupt. Derartige Auf- träge, deren Volumen ein Vielfaches des Gründungskapitals beträgt, müssen zwingend schrift- lich und finanziell abgesichert werden. Akonto-Forderungen und schriftliche Vereinbarungen sind in diesem Geschäftsbereich wichtig und nichts Aussergewöhnliches, insbesondere bei derart grossen Auftragsvolumen. Die Aussage des Beschuldigten, dass keine Akontozahlung verlangt worden sei, weil der Umbau innert kürzester Zeit erfolgt sei, ist eine reine Schutzbe- hauptung und lässt sein Vorgehen nicht weniger risikoreich erscheinen. Er bediente sich am Material und der Arbeitsleistung der Gesellschaft, um die umzubauen, die von seiner Familie geführt wurde. Während der Verteidiger ausführte, dass es bei jungen Gesellschaften nicht unüblich und sogar notwendig sei, Arbeiten für Bekannte und Verwandte zu erledigen (fl. Akten Bel. 17 S. 23), so entbindet dies den Beschuldigten nicht von seinen Pflichten als Geschäftsführer, die Geschäfte für die ihm rechtlich und wirtschaftlich fremde GmbH sorgfältig zu besorgen. Daran vermögen die Ausführungen des Verteidigers nichts zu ändern, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die gehöre zur GmbH und die werde auf Basis eines mündlichen Vertrags totalsaniert (fl. Akten Bel. 17 S. 23 f. ). Auch die nachträglich handschriftlich aufgesetzte Schuldanerkennung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als sorgfältig erscheinen lassen. Diese Schuldanerkennung Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 37 - wurde nicht im Namen der beiden beteiligten Gesellschaften - also der GmbH und der GmbH - aufgesetzt, sondern lautet auf die privaten Namen der beiden Brüder. Folglich war es keine Vereinbarung oder Absicherung zu Gunsten der GmbH, und diese hatte nichts in der Hand, um die beträchtliche Forderung erfolgreich und allenfalls gerichtlich durchzusetzen. Die GmbH hätte aufgrund dieser vom Be- schuldigten in Vernachlässigung seiner Geschäftsführerpflichten verschuldeten Ausgangslage einen Forderungsprozess mit höchst ungewissem Ausgang anstreben müssen. Wie der Be- schuldigte für die GmbH in diesem Fall geschäftete - keine Sicherheiten, kein schriftlicher Vertrag, keine Akontozahlungen - geht weit über das Eingehen eines geschäfts- üblichen Risikos hinaus. Tatsächlich zahlte die nach dem Umbau dann auch nie etwas an die GmbH, und die gesamte Forderung blieb - trotz der Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung - vollumfänglich ungedeckt. Indem der Beschuldigte zugunsten des Lokals seines Bruders und zulasten der GmbH ungesicherte Vorleistungen in erheblichem Umfang (mehnnonatiger Umsatz) leistete, verletzte er die in Art. 812 Abs. 1 OR statuierte Treuepflicht als Geschäftsführer. Die ungesichert getätigten Vor- leistungen in der Höhe von Fr. 164'000.-- zugunsten der GmbH stellen einen Vermögensschaden dar: Zum Zeitpunkt des Umbaus bestand bereits augenscheinlich eine erhebliche Gefahr, dass die GmbH diese Kosten nicht wird bezahlen können, weshalb die Forderung dementsprechend nach buchhalterischen Grundsätzen bzw. nach dem Vorsichtsprinzip in vollem Umfang hätte abgeschrieben werden müssen. Das Ausfallrisiko die- ser Forderung betrug nahezu 100 %, womit der Gesellschaft ein Vermögensschaden im Um- fang des vollen Forderungsbetrags entstand. Darlehen a n - (Anklageziffer 2.2): Aufgrund des Beweisergebnisses in E. 3.1.3 bezüglich des Betruges ist erstellt, dass der Beschuldigte dieses Darlehen aus dem betrüge- risch und somit unrechtmässig erlangten Corona-Kredit auszahlte. Die GmbH hatte somit keinen Anspruch auf dieses Geld. Entsprechend liegt auch keine Vermögensschä- digung der GmbH durch die Darlehensgabe vor. Da der eingeklagte Lebens- sachverhalt aber dennoch erstellt ist und der Beschuldigte für diesen nach Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt wird (vgl. oben E. 3.2.1.2 lit. c), erfolgt hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 2.2 kein separater Freispruch (vgl. BGer 68_514/2020 vom 16.12.2020). Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 38- Darlehen an (Anklageziffer 2.3): Entsprechend dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Vermögen der GmbH an - - ein ungesichertes und unverzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 5'000.- ausrich- tete. Die Gewährung derartiger Darlehen entspricht nicht dem Geschäftszweck der Gesell- schaft und bringt ihr keinen (unmittelbaren) Gegenwert, selbst wenn es sich bei - - um einen Geschäftspartner handelt, welcher bei der Firma tätig ist. Von dieser Gesellschaft konnten diverse Geldeingänge auf dem Geschäftskonto der - - GmbH verzeichnet werden. Selbst wenn man von einem wichtigen Geschäftspartner sprechen und die Motivation des Beschuldigten nachvollziehen kann, ändert dies nichts daran, dass ein Darlehen seriös und nach den Grundsätzen pflichtgemässer Geschäftsführung ge- währt werden müsste. Das Darlehen wurde ohne Einwilligung vorn mittelbaren Firmeninhaber , ohne schriftlichen Vertrag und ohne verbindliche Sicherheiten für die Rückzah- lung überwiesen, womit sich die GmbH im Rückforderungsfalle auf einen auf- wändigen und unsicheren Zivilprozess hätte einrichten müssen, was mit minimalem Aufwand bzw. lediglich Abfassen eines schriftlich unterzeichneten Darlehensvertrags hätte verhindert werden können. Während der Verteidiger in seinem Plädoyer ausführte, dass eine Sicherheit bei Darlehensbeträgen von Fr. 5'000.-- ungewöhnlich und unverhältnismässig sei (fl. Akten Bel. 17 S. 29), so kann dies bei der privaten Gewährung von Darlehen durchaus korrekt sein. Allerdings wirtschaftete der Beschuldigte im vorliegenden Fall mit fremdem (Geschäfts-)Ver- rnögen, und er hat folglich für die notwendigen Sicherheiten und Formalitäten, auf die die Ge- sellschaft im Streitfall zurückgreifen kann, zu sorgen. Hinzu kommt, dass der Coronakredit zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bereits aufgebraucht war und die GmbH finanziell nicht gut dastand, was die Gewährung des Darlehens zusätzlich unverständ- lich und risikohaft erscheinen lässt. Auch die Aussage des Beschuldigten, dass als Absiehe- rung für das Darlehen das Auto des dienen sollte und dass eine SMS inkl. Foto des Fahrzeugausweises dies beweisen könne, kann anhand der eingereichten WhatsApp-Nachrichten nicht nachvollzogen werden. Aus den Nachrichten sind keinerlei Hin- weise ersichtlich, dass das Auto von als Sicherheit für das an ihn von der GmbH gewährte Darlehen dienen sollte. Auch die Argumentation des Vertei- digers, dass dieses ungünstige Vorgehen dem fehlenden juristischen oder wirtschaftlichen Ab- schluss des Beschuldigten geschuldet sei (fl. Akten Bel. 17 S. 29), vermag nichts an der recht- lichen Würdigung zu ändern. Schliesslich hat sich der Beschuldigte, der als selbständiger Bau- unternehmer tätig sein will, entsprechend über seine Pflichten zu informieren und kann sich nicht auf sein Nichtwissen über elementare geschäftliche Gepflogenheiten berufen. Er ging ein hohes Rückzahlungsrisiko zum Nachteil der GmbH ein und verletzte Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 39- dadurch seine Sorgfaltspflichten gegenüber de,r genannten GmbH. Bereits zum Zeitpunkt der Ausrichtung des Darlehens bestand ein Ausfallrisiko, da von Anfang an klar war, dass - man- gels Schriftlichkeit und mangels (tauglicher) Sicherheiten - eine Rückforderung nur mittels ei- nem aufwendigen Forderungsprozess mit höchst ungewissem Ausgang zu bewerkstelligen wäre. Entsprechend den vorsichtigen buchhalterischen Grundsätzen hätte man die Rückfor- derung des Darlehens im Zeitpunkt der Ausrichtung weitgehend abschreiben müssen, womit ein Vermögensschaden zu bejahen ist. Dass die Rückzahlung mit einem Ausfallrisiko behaftet war, hat sich dann auch daran gezeigt, dass das Darlehen bis Ende Juli 2020 nicht - wie ei- gentlich vereinbart - zurückbezahlt wurde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die- ses Darlehen nicht aus den Mitteln des gewährten Covid-19-Übergangskredits geleistet wurde, da diese bereits am 24. April 2020 vollständig aufgebraucht waren. Das Darlehen von Fr. 5'000.--vom 5. Mai 2020 an stammte somit aus dem Geschäftsvermögen der GmbH. Weiterführte der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 seine Ersatzbereitschaft für diese Fr. 5'000.- geäus- sert habe und deshalb die unrechtmässige Bereicherung ausgeschlossen sei. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, weil die Ersatzbereitschaft zum Zeitpunkt der Tat vorliegen muss und nicht erst im späteren Verlauf des Verfahrens kundgetan werden kann. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beschuldigte weder ersatzwillig noch ersatzfähig. Die Fähigkeit, den verursachten Schaden wieder auszugleichen, ist mit dem die Bereicherungsabsicht aus- schliessenden Merkmal der Ersatzbereitschaft nicht identisch (BGer-Urteil 66_825/2010 vom 27.04.2011; Niggli, a.a.O., N 141 zu Art. 158 mit Verweis auf N 116 ff. zu Art. 138). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch die Totalsanie- rung der und der Darlehensgewährung an die Interes- sen der GmbH nicht "in guten Treuen" wahrte, wonach er nach Art. 812 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen wäre. Er unterliess es pflichtwidrig, in den zwei genannten Fällen seine Verantwortung für das Geschäftsvermögen der GmbH wahrzu- nehmen und die Rückzahlung - etwa mit schriftlichen Verträgen - abzusichern. Der Beschul- digte ging durch sein Verhalten bzw. mit diese-n Geschäften Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre. Darin liegen die tatbestands- begründenden Pflichtverletzungen, die für die dargelegten Vermögensschäden in der Höhe von Fr. 164'000.-- und Fr. 5'000.-- kausal sind. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 40- b. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nach dem Gesagten in Bezug auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale mindestens eventualvorsätzlich. In beiden dargelegten Fällen handelte der Beschuldigte nicht nur hinsichtlich der Vermögensschädigung der GmbH vorsätzlich, sondern zusätzlich auch in der Absicht der unrechtmässigen wirtschaftli- chen Bereicherung von ihm nahestehenden Dritten (der Unternehmung seines Bruders und }, womit der Beschuldigte jeweils auch die Qualifikation von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllte. C. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist in diesen zwei Fällen - und somit mehrfach • erfüllt. 5. Zusammenfassender Schuldspruch Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte folgende Straftatbestände verübte: Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB und mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Der Betrug und die Urkundenfälschung stehen, obwohl sie gleichzeitig begangen wurden, in echter Konkurrenz zueinander, was mit der Unterschiedlichkeit der betroffenen Rechtsgüter zu begründen ist. Während der Betrug das Vermögen schützt, so schützt die Urkundenfäl- schung das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde entgegenge- bracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3 m.w.H.). Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe für das Verhalten des Beschuldigten liegen keine vor. 6. folgen 6.1. Strafe 6.1 .1. Zur Person des Beschuldigten Zur Person des Beschuldigten ist im Wesentlichen Folgendes bekannt (alle Angaben aus Reg. 4.1 Bel. 2 ff. und fl. Akten Bel. 14 Ziff. 70 ff.}: Der Beschuldigte ist kosovarischer Staats- bürger und verbrachte seine ersten Lebensjahre im Kosovo. Am 24. November 1996 kam er Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 41 - im Alter von 10 Jahren in die Schweiz und verfügt seit dem 27. Juni 2018 über eine Niederlas- sungsbewilligung C. Er hat drei Brüder und eine Schwester, die alle an derselben Adresse wohnhaft sind wie er. Mit seiner Ex-Frau, - ebenfalls aus dem Kosovo stam- mend, aber Schweizer Staatsbürgerin - war er über acht Jahre lang verheiratet, bis die Ehe im Mai 2019 geschieden wurde. Mittlerweile wohnen sie wieder zusammen in mit dem gemeinsamen Sohn ). Der Beschuldigte verbringt seine Freizeit meis- tens mit der Familie. Er gab an, dass sie in den letzten zwei bis drei Jahren nicht mehr in den Ferien gewesen seien, allerdings sei er in den letzten fünf Jahren vielleicht drei bis fünf Mal im Kosovo gewesen, um seinen Grossvater zu besuchen. Im Kosovo hat er keine weiteren Be- zugspersonen. Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die lehre als Krankenpfleger schloss er nicht ab, da er die Abschlussprüfungen nicht bestand. Nach dem Abbruch der lehre arbeitete er bei der GmbH, anschliessend bei einem Paketdienst (1111) und als Gipser. Schliesslich führte er mit seiner Ex-Frau eine Shisha Bar in . Nachdem diese Bar nicht mehr lief, war er zwei Jahre lang arbeitslos, bis er dann bei der GmbH anfing. Mittlerweile arbeitet er bei der - AG. Diese Firma wurde von ihm gegründet, und er hält als einziger Verwaltungsrat 100 % der Aktien. Er zahlt sich einen Jahreslohn von Fr. 99'000.-- aus, wobei es gemäss seiner Aussage auch Monate gäbe, in welchen er sich nicht den vollen Lohn auszahlen könne. Andere Ein- künfte aus anderen Quellen habe er nicht. Seit 2008 wurde der Beschuldigte mehrmals betrie- ben. Der von der Verteidigung eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 16. März 2021 zeigt, dass aktuell noch zwei offene Betreibungen (Verlustscheine) in der Höhe von Fr. 175'605.40 vorliegen und dass nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in der Höhe von Fr. 194'800.15 bestehen (vgl. Beilage zu fl. Akten Bel. 17). Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister wie folgt verzeichnet (fl. Akten Bel. 10): 15. Juli 2011, Staatsanwaltschaft 1 Luzern: 7 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 90.--, we- gen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (begangen vom 06.06.2011 bis 28.06.2011); 14. Dezember 2017, Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden: 90 Tagessätze Geld- strafe zu je Fr. 40.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und als Teil- zusatzstrafe zum Urteil vom 15. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft 1 Luzern (von der Staatsanwaltschaft 1 Luzern am 22.03.2019 verwarnt) sowie Busse von Fr. 900.--, we- gen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft (beide begangen vom 19.06.2008 bis 27.07.2011); Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) 22. März 2019, Staatsanwaltschaft 1 Luzern: 5 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (von der Staatsanwaltschaft 1 Lu- zern am 11 .03.2020 um 1 Jahr verlängert und verwarnt) sowie Busse von Fr. 100.- , wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (begangen am 05.02.2019); 11. März 2020, Staatsanwaltschaft 1 Luzern: 60 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie Busse von Fr. 1'000.-, wegen Beschäftigung von Ausländer/innen ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländer/in- nen und über die Integration (begangen vom 08.01 .2020-09.01 .2020). 6.1.2. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Vor der konkreten Strafzumessung hat das Gericht in einem ersten Schritt den gesetzlich vor- geschriebenen - ordentlichen oder ausserordentlichen - Strafrahmen festzustellen (BGE 132 IV 132 E. 7.3 f.; Wiprächtiger/Keller, BSK StGB, 3. Aufl., N 84 zu Art. 47). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Das Mass des Ver- schuldens hängt u.a. ab von der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gra- vierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respek- tieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -43 - verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall ge- geben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 134 IV 17 E. 2.1, 117 IV 112 E. 1). Es ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die per- sönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 117 IV 112 E. 1; BGer-Urteile 6S.463/2006 vom 03.01 .2007 E. 4 f., 6B_48/2007 vom 12.05.2007 E. 3). Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzu- messung wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist das Tatverschulden zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestim- men, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer-Urteil 66_585/2008 vom 19.06.2009 E. 3.6 m.w.H; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 87 f. zu Art. 47). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter - innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrah- mens - ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1, 134 IV 17 E. 2.1; BGer-Urteil 66_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.1 ). 6.1.3. Konkrete Strafzumessung 6.1.3.1. Bestimmung von Strafart und Strafrahmen Vorab ist für die einzelnen Straftaten die anzuwendende Strafart zu bestimmen, um anschlies- send die Strafzumessung innerhalb der gleichartigen Sanktionsart vorzunehmen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, was regelmässig bei einer Geldstrafe im Verhältnis zu einer Freiheits- strafe der Fall ist (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 44- Weil vorliegend nicht nur der Deliktsbetrag ausschlaggebend ist, sondern ebenfalls die Schwere des Verschuldens, ist der Betrug nach Art. 146 StGB als schwerste Straftat und somit als Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Strafzumessung zu benennen (vgl. unten E. 6.1.3.2). Die Strafandrohung sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe als mögliche Sanktionsart vor. Vorliegend erachtet das Kriminalgericht eine Freiheits- strafe als schuldangemessene Sanktionsart. Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt angesichts der Schwere des Verschuldens sowie der zahlreichen Vorstrafen aus spezialpräventiven Gründen ausser Betracht. Das Gesagte gilt gleichermassen für die Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, welche dieselbe Strafandrohung vorsieht. Zwischen dem Betrug und der Falschbeurkundung besteht zudem direkte Konnexität; schliesslich hat der Beschuldigte das falsch ausgefüllte Formular für die Begehung des Betrugs verwendet. Die ungetreue Ge- schäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei auch hier aus den bereits genannten Gründen in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend Umbau der - bei gegebener Tatschwere eine Geldstrafe von den maximal möglichen 180 Tagessätzen von vornherein ausser Betracht fällt. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige (Freiheits-)Strafen sind erfüllt und Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt zur Anwendung, wobei sich der ausserordentliche Strafrahmen aufgrund der Erfüllung mehrerer Tatbestände auf bis zu 7.5 Jahren erstreckt. Der ordentliche Strafrahmen ist wegen fehlender besonderer Umstände allerdings nicht zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für den Sachverhaltskomplex bzgl. des Darlehens an kann für die ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe ausgesprochen werden, wobei der ordentliche Strafrahmen von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätzen reicht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.1.3.2. Konkrete Strafzumessung der Freiheitsstrafe a. Betreffend das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB gilt festzuhalten, dass sich die Deliktssumme auf den hohen Betrag von Fr. 110'000.-- beläuft, sich der Beschuldigte aber keiner besonderen Machenschaften bediente. Der Betrug ist ins- besondere auf subjektiver Seite verwerflich, da zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der pande- mischen Lage in der Schweiz ein Ausnahmezustand herrschte, den der Beschuldigte skrupel- los auf Kosten der Allgemeinheit ausnutzte, um (de facto) sich selber bzw. Dritte zu bereichern. Während zahlreiche tatsächlich wirtschaftlich Betroffene um ihre berufliche Existenz fürchten Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 45- mussten und dringend auf einen Überbrückungskredit angewiesen waren, nutzte der Beschul- digte die Gunst der Stunde, um in betrügerischer Weise von der Solidaritätsgemeinschaft ei- nen erheblichen Geldbetrag für seine persönlichen Belange zu erlangen und zu verbrauchen. Der Beschuldigte wusste von Anfang an, dass er den betrügerisch erlangten Kredit für das Abbezahlen von bereits zuvor angehäuften Schulden der GmbH und für die finanzielle Unterstützung seines Vaters verwenden wird, und verbrauchte den Kredit dement- sprechend innert kürzester Zeit zu sachfremden Zwecken. Das subjektive Tatverschulden wiegt hier - trotz geringerem Deliktsbetrag - schwerer als bei den begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen zum Nachteil der GmbH, womit die Einsatzstrafe für die Straftaten im Zusammenhang mit dem betrügerischen Erlangen des Covid-19-Überbrü- ckungskredits anzusetzen ist. Hinsichtlich des (objektiven und subjektiven) Tatverschuldens geltend die vorher angestellten Überlegungen analog auch für die begangene Falschbeurkun- dung nach Art. 251 StGB, weil der Betrug durch das falsche Ausfüllen des Kreditantragsfor- mulars möglich wurde und der Kredit dadurch erlangt werden konnte. Insgesamt liegt betref- fend die Tatbestände des Betrugs und der damit unmittelbar zusammenhängenden Urkunden- fälschung ein mittleres bis schweres Verschulden vor. Nach Massgabe dieses Tatverschul- dens wird die Einsatzstrafe für den Betrug und die damit verbundene Urkundenfälschung auf 16 Monate festgesetzt. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB we- gen der Gewährung eines Darlehens an die GmbH ist bezüglich des objektiven Tatverschuldens festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag beim Umbau der - auf Fr. 164'000.- belief. Hierbei handelt es sich um einen beträchtlichen Betrag, den der Beschuldigte völlig ungesichert aus familiären Gründen zum vollen Schaden der - - GmbH gewährte. Das objektive und subjektive Verschulden wiegt in dieser Hinsicht ins- gesamt lediglich mittelschwer, obwohl der Deliktsbetrag höher ist als beim Betrug. Für den Umbau der ist die zuvor festgelegte Einsatzstrafe um 8 Monate Frei- heitsstrafe zu asperieren. b. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in normalen, geordneten Verhältnissen lebt und sich im Verfahren geständig und zumindest in Bezug auf die Darlehensausrichtung an seinen Vater reuig zeigt. Gleichzeitig offenbart er aber auch, dass er anscheinend nicht verstehen will, inwiefern sein geschäftliches Wirken an gesetzliche Vor- gaben geknüpft ist, die er zu beachten hat. Es mangelt ihm an der Einsicht, mit fremdem Ge- Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -46 - schäftsvermögen nicht leichtfertig umzugehen. Weiter fällt negativ auf, dass er bereits mehr- fach im Schweizerischen Strafregister - teilweise einschlägig - verzeichnet ist. Sein Verhalten zeigt deutlich, dass er die Vorschriften in der Schweiz, insbesondere im Geschäftsverkehr, nicht respektiert und diesen in keiner Weise Beachtung schenkt. Dem Beschuldigten ist keine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit zuzubilligen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden (BGE 134 IV 17 E. 2.2 f., BGer-Urteile 68_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3, 68_605/2013 vom 13.01.2014 E. 2.4.3). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Alles in allem fällt die Täter- komponente deutlich negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um 2 Monate erhöht wird. c. Unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erweist sich nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 26 Monaten als tat- und schuldan- gemessene Strafe. 6.1.3.3. Konkrete Strafzumessung der Geldstrafe Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Ausrichtung eines Darlehens an ist in Bezug auf das objektive und subjektive Tatverschulden festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag auf Fr. 5'000.- beläuft und folglich nicht hoch ist, und dass gleichzeitig auch die Gründe für die Ausrichtung des Darlehens nachvollziehbar sind. Sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden wiegen beim Darlehen an nur leicht, sodass sich unter Be- rücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Ta- gessätzen als tat- und schuldangemessen erweist. Die Tagessatzhöhe reicht gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB von mindestens Fr. 30.-- bis maximal Fr. 3'000.--. An der kriminalgerichtlichen Verhandlung vom 23. März 2021 gab der Beschuldigte an, über ein Jahreseinkommen von Fr. 99'000.--, inkl. 13. Monatslohn, zu verfü- gen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. Fr. 6'800.-- entspricht (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 12 f. und Ziff. 79). Dieses Monatseinkommen ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe aufgrund der Ausgaben für Krankenkasse und Steuern um pauschal 30 % (entspricht Fr. 2'040.--) zu reduzieren. Von dem Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'760.-- sind für den noch minderjährigen Sohn weitere 15 % abzuziehen, was einer weiteren Reduktion von Fr. 714.- entspricht. Es verbleibt ein Restbetrag von Fr. 4'046.--, was zu einer Tagessatzhöhe von Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -47 - Fr. 135.-- führt und unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Schulden des Beschuldig- ten auf Fr. 100.- abgerundet wird. Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- beträgt daher total Fr. 4'000.-. 6.2. Widerruf 6.2.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die neue Tat muss weitere Delinquenz befürchten lassen, also dazu führen, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt des vorangegangenen Urteils nunmehr der Vollzug notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., N 1 f. zu Art. 46). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat das Gericht bei einem Widerruf einer bedingten Vorstrafe in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Art. 46 Abs. 1 StGB verweist auf Art. 49 StGB, welcher beim Zusammentref- fen mehrerer gleichartiger Strafen eine Strafbemessung nach dem Asperationsprinzip vor- sieht. Angesichts des Umstands, dass der Widerruf einer bedingten Vorstrafe eine bereits rechtskräftig beurteilte Tat betrifft, gelangt Art. 49 StGB aber nur sinngemäss zur Anwendung (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 36 zu Art. 46). 6.2.2. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist und bis anhin - mit Ausnahme der Geldstrafe vom 15. Juli 2011 - immer mit bedingten Geldstrafen bestraft wurde. Er wurde mehrmals verwarnt und Probezeiten wurden verlängert, was aber nicht die erwünschte Wirkung beim Beschuldigten erzielte. Auch die einschlägige Verurteilung vom 14. Dezember 2017 wegen der Unterlassung der Buchführung und der Misswirtschaft vermochten den Beschuldigten nicht dazu zu bringen, sorgfältiger und gesetzeskonform zu geschäften. Die Probezeit lief in diesem Fall bis Ende Dezember 2019. Der Beschuldigte baute gemäss eigenen Angaben im Sommer 2019 die um, wofür er mit vorlie- gendem Urteil wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wird. Zusätzlich beschäftigte Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 48- er anfangs des Jahres 2020 einen Ausländer ohne Bewilligung, was ebenfalls Sinnbild dafür ist, dass sich der Beschuldigte • trotz Vorstrafen - nicht um die schweizerischen Gesetze küm- merte und die bedingten Geldstrafen ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Die Legalprognose fällt deshalb angesichts der (einschlägigen) Vorstrafen resp. der wiederholten Straffälligkeit klar negativ aus. Der Widerruf ist daher notwendig, um erneuten Straftaten entgegenzuwirken. Es werden deshalb sowohl der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Nidwalden vom 14. Dezember 2017 gewährte bedingte Vollzug von 90 Tagessätzen Geldstrafe, als auch die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft 1 Luzern vom 22. März 2019 und 11 . März 2020 gewährten bedingten Vollzüge von 5 Tagessätzen bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe widerrufen. Da mit dem vorliegenden Urteil unter anderem ebenfalls eine Geldstrafe ausgesprochen wird, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt, erachtet das Kriminalgericht für die vorliegend zu beurteilende ungetreue Geschäftsbesorgung in Be- reicherungsabsicht (Darlehen an ) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Einsatzstrafe für angemessen. Unter asperierender Berücksichtigung der nun zu widerrufenen 155 bedingt ausgesprochenen Tagessätzen wird eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen ä Fr. 100.--, insgesamt somit Fr. 17'000.- , ausgesprochen. 6.3. Strafvollzug 6.3.1. Das Gericht schiebt nach Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen, wobei für die Gewährung des bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt. Dies ist dann der Fall, wenn keine Befürch- tung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 ff.; 134 IV 97 E. 6.3.4). Das Gericht kann nach Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvo- raussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung be- steht. Wo keine Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz Kriminalgericht (Fa ll-Nr. 206 20 203) - 49 - oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters und dessen Einzeltatschuld hin- reichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschrei- ten, weshalb er selbst bei sehr günstiger Legalprognose bei entsprechend schwerem Ver- schulden auf das Maximalmass festgelegt werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.3 und 5.6; BGer- Urteil 66_251/2012 vom 02.10.2012, E. 5.4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). 6.3.2. 6.3.2.1. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe ist aufgrund der Höhe der aus- gesprochenen Strafe von 26 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Vollzug teilweise aufgeschoben bzw. ob eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB ausgesprochen werden kann. Dem einschlägig vorbestraften Be- schuldigte kann - wie schon angesprochen wurde - grundsätzlich keine gute Legalprognose attestiert werden. Die bisher ausgesprochenen (bedingten) Geldstrafen haben keine Wirkung gezeigt. Der Beschuldigte ist ein Wiederholungstäter und es ist davon auszugehen, dass ihn eine bedingte Strafe nicht vor der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermag: Die Rechts- wohltat der bedingten Strafe wurde ihm bereits mehrfach gewährt, und sie zeigte keine Wir- kung. Allerdings wurde dem Beschuldigten bisher noch nie eine (unbedingte oder bedingte) Freiheitsstrafe auferlegt. Es besteht daher die begründete Hoffnung, dass ein teilweiser Voll- zug der ausgefällten Freiheitsstrafe und die Warnwirkung des aufgeschobenen Teils einen präventiven Effekt erzielen und den Beschuldigten in Zukunft von weiteren Straftaten abhalten wird. Unter diesen Voraussetzungen kann ihm noch knapp eine nicht ungünstige Prognose gestellt werden, womit der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB gewährt werden kann (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2; Schneider/Garre, BSK Strafrecht 11, 4. Aufl., N 15 zu Art. 43). Bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten wiegt das Verschulden des Beschuldigten mindestens mittelschwer (vgl. oben E. 6.1.3.2 f.), weshalb der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheits- strafe auf 10 Monate und der bedingt zu vollziehende Teil auf 16 Monate, bei einer Probezeit Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 50- von 4 Jahren, festgesetzt wird. Bei diesem Verhältnis der Strafteile kommt die Wahrschein- lichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und dessen Schuld andererseits hinreichend zum Ausdruck (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Auf die Bedeutung und Folgen der teilbe- dingten Strafe wurde der Beschuldigte durch ein dem Urteilsdispositiv beigelegtes Merkblatt hingewiesen (gelbes Beiblatt zu fl. Akten Bel. 18). Den Anforderungen von Art. 44 Abs. 3 StGB ist damit Genüge getan. 6.3.2.2. Aufgrund des Widerrufs früherer Geldstrafen (vgl. E. 6.2) stellt sich die Frage des bedingten Vollzugs bei der vorliegend als Gesamtstrafe festgesetzten Geldstrafe nicht, und diese ist un- bedingt auszusprechen. 6.4. Massnahmen 6.4.1. Landesverweisung Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu keiner der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufge- zählten Katalogtaten verurteilt. Da der Vermögensschaden der betrügerischen Erlangung ei- nes Covid-19-Überbrückungskredits aufgrund der bestehenden Bürgschaftskaskade bei Dar- lehensausfällen letztendlich dem Staat anfällt, besteht zwar eine gewisse Analogie zum Sozi- alhilfebetrug gemäss lit. e derselben Bestimmung. Dennoch ist der vorliegende Sachverhalt in Anwendung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" nicht darunter zu subsumieren, weshalb eine obligatorische Landesverweisung nicht zu prüfen ist. Allerdings stellt sich - insbesondere weil die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt - die Frage der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB, wonach das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Bei Art. 66abis StGB handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift". Mit Blick auf die begangenen Delikte und insbesondere auch darauf, dass es mildere Massnahmen gibt (vgl. unten E. 6.4.2), um die Öffentlichkeit vor weiteren strafbaren Handlungen des Beschuldigten zu schützen, er- scheint die Ausfällung einer fakultativen Landesverweisung als unverhältnismässig und ist vor- liegend nicht näher zu prüfen. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 51 - 6.4.2. Berufsverbot 6.4.2.1. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betref- fenden oder vergleichbaren Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teil- weise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsge- sellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt (Art. 67a Abs. 2 StGB). Das Berufs- verbot als Massnahme zielt darauf ab, die Wiederholung strafbarer Handlungen zu erschweren oder zu verhindern, nicht darauf, die begangenen Taten zu bestrafen (Niggli/Maeder, BSK Strafrecht, 4. Aufl., N 29 zu Art. 67). Für die Anordnung eines Berufsverbots muss eine nega- tive Legalprognose vorliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein. Allerdings geht es nicht um hoch gefährliche Täter, sondern vielmehr um Täter, die aufgrund einer prinzipiell guten Prognose eine bedingte Strafe erhalten haben. Die negative Prognose, die dieses Ver- bot rechtfertigt, bezieht sich nur auf die Situationen, in denen ein bestimmtes Restrisiko be- steht. Auch die Wirtschaftsfreiheit des Täters wird von einem Berufsverbot tangiert. Aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität ist das Berufsverbot deshalb grundsätzlich restriktiv zu handhaben (Niggli/Maeder, a.a.O., N 31 f. zu Art. 67; Bertossa, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Pra- xiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 5 zu Art. 67a StGB). Die Anord- nung eines Tätigkeitsverbots i. V.m. mit einer bedingt vollziehbaren Strafe ist möglich, weil ge- rade das Verbot, eine bestimmte beruflich oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, zu einer günstigen Prognose führen kann (Niggli/Maeder, a.a.O., N 38 zu Art. 67). Gemäss Art. 67c Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird das Verbot an demjenigen Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe wird jedoch auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet. 6.4.2.2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Betrugs nach Art. 146 StGB, Urkunden- fälschung nach Art. 251 StGB und ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäfts- führer resp. Organ der GmbH verurteilt. Er verübte somit mehrere Verbre- chenNergehen im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs, indem er unter anderem Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 52 - betrügerisch einen Kredit im Namen der Firma beantragte und mehrfach seine Pflichten als Geschäftsführer nicht wahrnahm. Dafür wird er mit einer Freiheitsstrafe 26 Monaten bestraft, womit die Mindestdauer der vorausgesetzten Freiheitsstrafe um ein Mehrfaches gegeben ist. Bereits in der Vergangenheit zeigte sich, dass der Beschuldigte nicht sorgfältig zu geschäften weiss: So wurde er bereits im Jahre 2017 wegen der Unterlassung der Buchführung und Miss- wirtschaft verurteilt sowie im Jahre 2020 wegen der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung. Die Gefahr weiteren Missbrauchs im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB ist demnach zu bejahen und ein Berufsverbot erweist sich als erforderlich, um den Beschuldigten von wei- teren strafrechtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit abzuhal- ten. Die Argumentation der Verteidigung, die davon ausgeht, dass keinerlei Risiken ersichtlich seien, dass der Beschuldigte eine selbständige Tätigkeit inskünftig missbrauchen würde, führt nach dem Gesagten ins leere. Selbst wenn die Verfehlungen bereits einige Jahre zurücklie- gen, ist festzuhalten, dass der Deliktszeitraum bei der einschlägigen Vorstrafe der Misswirt- schaft und der Unterlassung der Buchführung über drei Jahre betrug. Zudem war der Beschul- digte, bevor er bei der GmbH anfing, rund zwei Jahre lang arbeitslos und hatte somit auch überhaupt keine Möglichkeit, erneut in beruflichem Zusammenhang zu delinquie- ren . Die Festlegung auf die Maximaldauer von 5 Jahren ist angesichts der erhöhten Rückfall- gefahr und des Schadenspotenzials verhältnismässig. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrun- gen wird der Beschuldigte ohne weiteres eine unselbständige Anstellung finden, weshalb mit dem Verbot auch sein wirtschaftliches Fortkommen nicht erschwert ist. Somit wird dem Be- schuldigten während 5 Jahren untersagt. jegliche selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, namentlich als faktischer Gesellschafter oder Geschäftsführer eines Unternehmens. Um die Durchsetzung des Verbots sicherzustellen, wird dem Beschuldigten zusätzlich die Weisung nach Art. 94 StGB auferlegt, halbjährlich beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern Rechenschaft über seine Anstellungs- und Einkommensverhältnisse abzulegen, ins- besondere Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen einzureichen. 6.5. Beschlagnahmungen Die sich bei den Akten befindlichen beschlagnahmten Unterlagen der - GmbH be- treffend die GmbH (HD.-Pos. S1-S8: 7 Bundesordner und 1 Couvert; Reg. 17.1 Bel. 13) werden nach Rechtskraft des Urteils gegen Empfangsbestätigung an die - herausgegeben. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 53 - 6.6. Ersatzforderung 6.6.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wor- den sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wer- den (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Ver- halten nicht lohnen darf. Der Täter soll nicht im Besitz unrechtmässig erlangter Vorteile blei- ben. Hat er sich der Vermögenswerte schon entäussert, so soll durch eine Ersatzforderung des Staates eine ungerechtfertigte Privilegierung verhindert werden (Trechsel/Jean-Richard- dit-Bressel, StGB Praxiskommentar, N 1 zu Art. 71 ). Das Gericht kann nach Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich un- einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Privatklägerin BG Mitte führte an der Verhandlung vor Kriminalgericht aus, dass der hin- reichende Tatverdacht bestehe, dass die am 2. Juli 2020 vom Beschuldigten in bar auf sein Privatkonto bei der LUKB einbezahlten Fr. 50'000.--. die dann gleichentags auf das beschlag- nahmte Kapitaleinzahlungskonto bei der Valiant Bank AG überwiesen worden seien, deliktisch erwirkt worden seien. Es sei nicht auszuschliessen, dass das Bargeld (oder zumindest Teile davon), welches der Beschuldigte zunächst auf sein Privatkonto bei der LUKB einbezahlt und anschliessend auf das Konto der-AG überwiesen habe, aus dem Covid-Kredit stamme. So habe er bspw. am 8. und 13. April 2020 jeweils einen Barbetrag in der Höhe von Fr. 3'000.- abgehoben, welchen er aufbewahrt und am 2. Juli 2020 auf sein Privatkonto ein- bezahlt haben könnte (fl. Akten Bel. 16 S. 13). Die Privatklägerin BG Mitte verlangt deshalb die Einziehung und vollumfängliche Zusprechung der Fr. 50'000.- an sich selber. Falls das Gericht die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht direkt der Privatklägerin BG Mitte zu- weise, so sei der Betrag dennoch einzuziehen und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB eventualiter als Ersatzforderung nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB an sie (Privatklägerin BG Mitte) zuzusprechen. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 54- 6.6.2. Dass die beschlagnahmten Fr. 50'000.-- ab dem Kapitaleinzahlungskonto der-AG (vgl. Reg. 19.2 Bel. 1 ff.) - die im vollständigen Besitz des Beschuldigten ist - direktdeliktischen Ursprungs sind, d.h. direkt aus dem betrügerisch erlangten Covid-19-Übergangskredit stam- men, konnte nicht bewiesen werden. Da der Beschuldigte den betrügerisch erlangten Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-- innerhalb weniger als eines Monats für diverse offene Verbind- lichkeiten verwendete und der Betrag entsprechend nicht mehr vorhanden ist, ist es allerdings gerechtfertigt, eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 StGB in der Höhe von ermes- sensweise Fr. 50'000.-- zu erheben und diesen Betrag in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der Privatklägern BG Mitte als Geschädigte zuzusprechen. Folglich wird der be- schlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 50'000.-- mit Rechtskraft des Urteils mit der Ersatzforderung verrechnet. 6. 7. Zivilforderungen 6.7.1. Rechtliche Grundlagen Die geschädigte Person kann im Strafverfahren Zivilansprüche gegen den Beschuldigten ad- häsionsweise geltend machen, sofern sie aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss Art. 123 StPO in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und unter Angabe der ange- rufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spä- testens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) oder freispricht, und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Beschuldigten wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 2 StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen , wenn u.a. das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Das Gericht kann die Zivilklage auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 55- Nach Art. 41 OR wird zum Schadenersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Voraussetzungen dafür sind, dass der Geschädigte einen Vermögensschaden erlitten hat und dieser durch den Schädiger widerrechtlich, adäquat kausal und schuldhaft verursacht worden ist. 6.7.2. Privatklägerin BG Mitte 6.7.2.1. Die BG Mitte machte anlässlich der kriminalgerichtlichen Verhandlung eine Zivilforderung in der Höhe von Fr. 97'119.73, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2020 geltend. Begründet wird die Forderung damit, dass der Covid-19-Kredit im Umfang von Fr. 110'000.-- durch die Privatklägerin verbürgt worden sei. Die LUKB habe den Kredit am 25. November 2020 gekün- digt und die Solidarbürgschaft im Umfang von Fr. 97'119.73 in Anspruch genommen, die die BG Mitte am 24. Dezember 2020 im entsprechenden Umfang honoriert habe und damit aus der Bürgschaft entlassen worden sei. Kraft gesetzlicher Subrogation sei die BG Mitte in sämt- liche Rechte und Pflichten der LUKB eingetreten. Demnach sei auch die (Schadenersatz-)For- derung in der Höhe von Fr. 97'119.73 auf die BG Mitte übergegangen. Ab dem Honorierungs- zeitpunkt habe die Privatklägerin zudem Anspruch auf einen Schadenszins in der Höhe von 5 %. Die von der Staatsanwaltschaft gemäss Ziff. Vl./2.2. der Anklageschrift vom 19. Novem- ber 2020 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 50'000.-- seien in Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB der Privatklägerin zuzusprechen. Sofern das Gericht den Betrag nicht der Privatklägerin zusprechen sollte, sei der Privatklägerin eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 50'000.-- nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zuzusprechen. Im Umfang des zugesprochenen Betrags trete die BG Mitte mit der beigelegten Abtretungserklärung die Scha- denersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten an den Kanton Luzern ab, wobei diese nur und erst wirksam werden, wenn der zugesprochene Betrag auf das Konto der BG Mitte über- wiesen worden sei (Art. 73 Abs. 2 StGB; fl. Akten Bel. 12 f. und Bel. 16 S. 11 f. ). 6.7.2.2. Vorab gilt festzuhalten, dass sich die Privatklägerin BG Mitte gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid- 19-SBüG (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SRL 951.26) am Strafverfah- ren betreffend der nach der aCovid-19-SBüV gewährten Solidarbürgschaften zur Erfüllung ih- rer Aufgaben zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch im Strafverfah- ren als Privatklägerin konstituieren konnte, selbst wenn sie durch die Tathandlungen des Be- schuldigten nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar, in ihren Rechten verletzt wurde (vgl. Art. 115 StPO). Der Kredit wurde aus den Mitteln der LUKB gewährt, und das Ausfallrisiko Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 56 - für die Rückzahlung traf zunächst die LUKB. Nachdem die LUKB den Kredit beim Beschuldig- ten nicht erhältlich machen konnte, griff diese auf die BG Mitte zurück, womit das Ausfallrisiko auf die BG Mitte überging. Gemäss der Konzeption der Covid-19-SBüV ist es vorwiegend Auf- gabe der Privatklägerin BG Mitte, den verbürgten Kreditbetrag wieder einzutreiben (vgl. Art. 15 Covid-19-SBüV). In einem ersten Schritt musste die LUKB den Kredit gegenüber dem Be- schuldigten kündigen und somit fällig stellen, was sie mit Schreiben vom 25. November 2020 dann auch tat. Danach gelangte die LUKB an die Privatklägerin BG Mitte, die für den Kredit bürgte und der LUKB die Fr. 110'000.- erstattete. Die von der Privatklägerin BG Mitte geltend gemachte Summe ist begründet und nachvollziehbar (Fr. 110'000.-- abzüglich der Fr. 12'880.27, welche die LUKB bereits aus der Kontobeschlagnahme bei - zurück- erhalten hat [vgl. Anklage S. 7, pag. 23.1.86 f. und 90) und für welche die BG Mitte nicht mehr bürgen musste). Entsprechend dem Beweisergebnis ist auch erstellt, dass der Beschuldigte widerrechtlich handelte und durch seine betrügerischen Handlungen den Kredit erwirkte, für dessen Ausfall wiederum die Privatklägerin BG Mitte im Umfang von Fr. 97'119.73 bürgen musste. Da die Schadenersatzforderung der BG Mitte nach dem Gesagten fällig und substan- tiiert ist, wird diese gutgeheissen und der Beschuldigte dazu verpflichtet, der BG Mitte Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 97'119.73, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2020 zu bezahlen. Der Erlös aus der Ersatzforderung sowie aus der vom Beschuldigten zu bezahlen- den Geldstrafe wird in Anwendung Art. 73 StGB der BG Mitte zugesprochen. In diesem Um- fang reduziert sich die Schadenersatzforderung. 6.7.3. Privatklägerin-GmbH 6.7.3.1. Die im Besitz von stehende - GmbH, einzige Gesellschafterin d e r - - GmbH, macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 184'000.-- geltend (Fr. 15'000.--fürdas Darlehen a n - . Fr. 5'000.--fürdas Darlehen an und Fr. 164'000.--für den Umbau der ). Die Forderung wurde nicht näher begründet (pag. 43.1.3 f.). 6.7.3.2. Durch die Handlungen bzw. festgestellten Pflichtverletzungen des Beschuldigten wurde die - GmbH als einzige Gesellschafterin der GmbH geschädigt. Allerdings ist festzuhalten, dass die Fr. 15'000.- Darlehen an - nicht als Vermögensschaden der GmbH geltend gemacht werden können, da dieser Betrag aus dem betrü- Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 57 - gerisch erlangten Kredit stammte und der GmbH nicht zustanden. Somit kön- nen sie auch keine Schadensposition der - GmbH darstellen, womit die Zivilforderung zumindest in Bezug auf diese Fr. 15'000.-- unbegründet ist. Bei der Vorleistung zugunsten der GmbH (Umbau ) und dem Kredit an , die zu einem Vermögensschaden führten, müsste geprüft werden, ob in der Zwischenzeit Zahlun- gen an die GmbH flossen oder nicht. Die Privatklägerin - GmbH beteiligte sich nicht weiter am Verfahren und begründete auch ihre Zivilforderung nicht näher. Da der Beschuldigte seit seiner Entlassung bzw. seinem Ausscheiden keine Kenntnisse mehr über die Zahlungseingänge der GmbH hat, konnte auch er keine weiteren Angaben zu etwaigen eingegangenen Zahlungen machen. Die Beweislage ist dementsprechend unklar, weshalb die Schadenersatzforderung nach Art. 126 Abs. 3 StPO im Grundsatz gutgeheissen werden kann und die Privatklägerin - GmbH zur masslichen Festsetzung auf den Zivil- weg verwiesen wird. 6.8. Kosten 6.8.1. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschul- digte im Falle einer Verurteilung die gesamten Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, nach welchem die be- schuldigte Person verpflichtet ist, die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nicht zu den Ver- fahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO zählen die Kosten für die Untersuchungs- und Si- cherheitshaft. Diese trägt der Staat (Domeisen, BSK StPO, 2. Aufl., N 19 zu Art. 422). Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt (lit. a). Die Privatklägerschaft hat gemäss Abs. 2 die Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. Beurteilt die Strafbehörde die Aufwendungen als übermässig, kann die Entschädigung gekürzt werden. Heisst das entscheidende Gericht die Klage nur teilweise gut, so werden die Kosten proportional aufgeteilt. Die Entschädigungspflicht wird durch das Gericht festgestellt (Art. 126 StPO). Der festgestellte Anspruch muss aber von der Privatklägerschaft direkt bei Kriminalgericht {Fall-Nr. 206 20 203) - 58 - der verurteilten Person eingetrieben werden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 ff.; Wehrenberg/Frank, BSK StPO/JStPO, 2. Aufl., N 18 und N 25 zu Art. 433). 6.8.2. Ausgangsgemäss und mit Blick auf den Schuldspruch werden dem Beschuldigten unter Vor- behalt der nachfolgenden Anordnungen alle Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfah- rens überbunden. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.- festgesetzt (vgl. § 19 lit. b der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26.03.2013; JusKV, SRL 2651). Die Gebühr des ausserordentlich amtlichen Verteidigers wird für das Verfahren vor Kriminal- gericht antragsgemäss - wobei für die Verhandlung vor Kriminalgericht noch zusätzlich zwei Stunden aufaddiert werden - auf Fr. 6'552.50 festgesetzt. Daran vergütet das Kriminalgericht 85 % (Fr. 5'569.65), zuzüglich Auslagen von Fr. 15.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 430.05, total somit Fr. 6'014.90. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren (Fr. 5'537.65) und im Ge- richtsverfahren (Fr. 6'014.90) gehen zu lasten des Staates, unter Vorbehalt der Rückforde- rung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Der Beschuldigte schuldet dem amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Betrag von Fr. 2'015.35 (inkl. Mehrwertsteuer). • Die geltend gemachte Entschädigung der Privatklägerin BG Mitte in der Höhe von Fr. 8'146.45 (ohne mündliche Urteilseröffnung) ist nach den Grundsätzen von§ 1 Abs. 1 JusKV angemes- sen. Infolgedessen werden die Parteikosten für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren mit Blick auf§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. b JusKV auf pauschal Fr. 8'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (inkl. mündliche Urteilseröffnung). Der Beschul- digte hat der Privatklägerin BG Mitte (vertreten durch Rechtsanwalt somit eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 8'500.-- (einschliesslich Ausla- gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die weiteren vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten sind aus der Aufstellung in Ziff. 7 des Urteilsspruchs ersichtlich. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 59 - Urteilsspruch 1. ist schuldig des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 2. 2.1. wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Von der ausgefällten Freiheitsstrafe sind 10 Monate unbedingt zu vollziehen; für die restlichen 16 Mo- nate wird dem Beschuldigten bei einer Probezeit von 4 Jahren der bedingte Vollzug gewährt. 2.2. Zudem wird im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von 170 Tages- sätzen zu je Fr. 100.--, insgesamt Fr. 17'000.- , bestraft. 2.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 14. Dezember 2017 gewährte bedingte Vollzug von 90 Tagessätzen Geldstrafe wird widerrufen. Ebenfalls wider- rufen werden die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, vom 22. März 2019 und 11 . März 2020 gewährten bedingten Vollzüge von 5 Tagessätzen bzw. 60 Tages- sätzen Geldstrafe. Sämtliche widerrufenen Strafbefehle sind in der als Gesamtstrafe festge- setzten Geldstrafe gemäss Ziff. 2.2 enthalten. 3. 3.1. wird während 5 Jahren untersagt, jegliche selbständige Erwerbstätigkeit aus- zuüben, namentlich als faktischer Gesellschafter oder Geschäftsführer eines Unternehmens. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 60 - 3.2. wird die Weisung erteilt, halbjährlich beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern Rechenschaft über seine Anstellungs- und Einkommensverhältnisse ab- zulegen, insbesondere Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen einzureichen. 3.3. Auf eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB und entsprechend auf eine Ausschreibung im SIS wird verzichtet. 4. Die sich bei den Untersuchungsakten befindlichen beschlagnahmten Unterlagen der - 1111 GmbH betreffend die GmbH {sieben 80 und ein Couvert) werden der - GmbH nach Rechtskraft des Urteils gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der BG Mitte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 97'119.73, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2020 zu bezahlen. 5.2. Die Schadenersatzforderung der - GmbH wird im Grundsatz gutgeheissen. Zur massli- chen Festsetzung wird die Privatklägerin an den Zivilrichter verwiesen. 6. 6.1. Es wird eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 Abs. 1 StGB in der Höhe von Fr. 50'000.- erhoben. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird mit Rechtskraft des Urteils mit der Ersatzforderung verrechnet. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 61 - 6.2. Der Erlös aus der Ersatzforderung sowie der Erlös aus der vom Beschuldigten bezahlten Geld- strafe wird nach Art. 73 StGB der BG Mitte zugesprochen. In diesem Umfang verringert sich die Schadenersatzforderung der BG Mitte gemäss Ziff. 5.1 . 7. Dem Beschuldigten werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Anordnungen alle Kosten des Verfahrens überbunden. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 5'000.- . Die Gebühr des ausserordentlich amtlichen Verteidigers wird für das Verfahren vor Kriminal- gericht auf Fr. 6'552.50 festgesetzt. Daran vergütet das Kriminalgericht 85 % (Fr. 5'569.65), zuzüglich Auslagen von Fr. 15.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 430.05, total somit Fr. 6'014.90. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren (Fr. 5'537.65) und im Ge- richtsverfahren (Fr. 6'014.90) gehen zu lasten des Staates, unter Vorbehalt der Rückforde- rung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Der Beschuldigte schuldet dem amtlichen Verteidiger lm Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Betrag von Fr. 2'015.35 (inkl. Mehrwertsteuer). Insgesamt teilen sich die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (soweit bis heute bekannt) wie folgt auf: Untersuchungsverfahren Untersuchungskosten Fr. 5'000.00 Gerichtsverfahren Gerichtsgebühr Fr. 5'000.00 Total Fr. 10'000.00 Der Beschuldigte hat dem Kriminalgericht somit insgesamt Fr. 10'000.-- Verfahrenskosten und die Geldstrafe von Fr. 17'000.-- zu bezahlen. Das Inkasso der Verfahrenskosten wird bis zur Beendigung des Strafvollzugs aufgeschoben. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 62 - 8. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger BG Mitte (vertreten durch Rechtsanwalt - - ) eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 8'500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteilseineschrift- liche Berufungserklärung einzureichen, die den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO zu genügen hat. 10. Das Urteil wird dem Beschuldigten (über den Verteidiger), der Staatsanwaltschaft 5 Wirt- schaftsdelikte, der Oberstaatsanwaltschaft, den Privatklägerinnen (der BG Mitte über den Ver- treter im Doppel), dem Vollzugs- und Bewährungsdienst (Abteilung Straf- und Massnahmen- vollzug sowie Abteilung Bewährungsdienst), dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern (samt Akten) zugestellt. Der Verteidiger erhält eine Orientierungs- kopie. Nach Rechtskraft wird das Urteil der Strafregisterbehörde sowie dem Bundesamt für Justiz BJ (Schweizerisches Strafregister/ VOSTRA) mitgeteilt. Kriminalgericht Abteilung 2 Dr. iur. Petra Venetz MLaw Sabrina Müller Präsidentin Gerichtsschreiberin Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203)