Ein formgültiger Verzicht liegt nicht vor, wenn dieser nicht von beiden Parteien unterzeichnet wurde (E. 3.2). Nachdem die PVK noch kein ordnungsgemässes Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt hat, ist auf die Klage nicht einzutreten (E. 4 f.). | |||||| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | |||||| | Entscheid: | |