| |||||| | Leitsatz: | Die paritätische Vertrauenskommission (PVK) von santésuisse und der Ärztegesellschaft des Kantons Luzern amtet als Vermittlungsinstanz oder als vertragliches Schiedsgericht (Art. 16 Abs. 1 AV). Das Zusammenlegen der Vermittlungs- und Hauptverhandlung ist nicht reglementskonform (E. 3.1). In Einzelfällen und im gemeinsamen schriftlichen Einvernehmen können die Parteien auf ein Verfahren vor der paritätischen Vertrauenskommission und/oder vor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht verzichten (Art. 16 Abs. 10 AV). Ein formgültiger Verzicht liegt nicht vor, wenn dieser nicht von beiden Parteien unterzeichnet wurde (E. 3.2).