Die EFK sprach denn auch die Empfehlung aus, dass die damalige Halbierung der Vergütung für die Position 00.0030 zu überprüfen sei. Stattdessen führte der Bundesrat in der streitigen Anpassungsverordnung eine neue Zuschlagsposition ein, welcher keine betriebswirtschaftliche Berechnung zu Grunde liegt. Abgesehen von den genannten Unklarheiten wäre eine finanzielle Besserstellung einer Leistungserbringergruppe über eine Anpassung der Taxpunktwerte gezielter erreichbar. Auf diese Weise müsste nicht (voreilig) in eine bestehende Tarifstruktur eingegriffen werden.