Da die Übergangsmassnahme nichts am Umfang der Leistungen ändere, dürften keine Mehrkosten entstehen. 9.2. Soweit der Bundesrat ausführte, auf der Stufe der Einzelleistungen könne die Sachgerechtigkeit nicht beurteilt werden, da diesbezüglich keine spezifischen Kostendaten zur Verfügung stünden, ist dem entgegenzuhalten, dass er sich im Rahmen der Einführung von Art. 43 Abs. 5bis KVG für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zwecks Erhalts der entsprechenden Daten hätte stark machen können.