Artikel 43 Absatz 5 KVG genehmigt werde (vgl. E. 6.2). Insofern nahm der Bundesrat in Kauf, dass die Tarifstruktur nach Erlass der Anpassungsverordnung nicht auf aktueller betriebswirtschaftlicher Bemessung beruhen würde. Er rechtfertigte sein Vorgehen aber immer wieder mit dem Prinzip der Kostenneutralität, welches er aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit (Art. 46 Abs. 4 KVG) ableitete. Das Ziel bestehe darin, eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten zu erreichen (Art. 43 Abs. 6 KVG). Da die Übergangsmassnahme nichts am Umfang der Leistungen ändere, dürften keine Mehrkosten entstehen.