Immerhin räumte er bzw. das BAG ein, dass die zur Verfügung stehenden Daten es nicht erlaubten, auf der Ebene einzelner Leistungspositionen differenzierte Eingriffe vorzunehmen. Die Tarifpartner hätten ihre Kostenmodelle bereits bei der TARMED-Einführung als Geschäftsgeheimnis deklariert. Mit der linearen Kürzung solle zudem bewusst möglichst wenig in die Tarifstruktur eingegriffen werden. Es handle sich um eine Übergangsmassnahme bis zum Inkrafttreten einer Totalrevision der Tarifstruktur, die vom Bundesrat nach Massgabe von Artikel 46 Absatz 4 i.V.m. Artikel 43 Absatz 5 KVG genehmigt werde (vgl. E. 6.2).