43 Abs. 5bis KVG müsse zu einer sachgerechten Tarifstruktur führen. Das heisse, die "Zielstruktur" müsse den Tarifvorschriften des KVG entsprechen. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den Gesetzesmaterialien. Dort sei die Rede davon, dass die Tarifstruktur sachgerecht bleiben solle. Auch aus dem subsidiären Charakter des Eingriffs ergebe sich, dass der Bundesrat nur Anpassungen vornehmen dürfe, die auch die Tarifpartner im Rahmen ihrer Tarifautonomie vereinbaren dürften, nämlich eine sachgerechte Struktur. 8.2. Der Klägerin kann darin gefolgt werden, dass bei einem Eingriff gestützt auf Art.