7. 7.1. Der Gesetzgeber kann Rechtsetzungskompetenzen auf den Verordnungsgeber delegieren (Art. 164 Abs. 2 BV). Er ermächtigt damit im formellen Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen (unselbständige Verordnungen). Bei einer gestützt darauf erlassenen Bundesratsverordnung prüft das Gericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit.