b. die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin. 6.2. Mit der Anpassungsverordnung verfolgte der Bundesrat demnach das gleiche Ziel, die intellektuellen ärztlichen Leistungen gegenüber den technischen Leistungen stärker zu gewichten und dadurch die Grundversorger besser zu stellen (Kommentar BAG, S. 6). Dies war auch eines der Hauptziele bei der Einführung des TARMED im Jahr 2004. Die Anpassungsverordnung sieht zu diesem Zweck eine Zuschlagsposition für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis vor.