Dies deshalb, weil die Besserstellung der Grundversorger im Rahmen des Masterplans baldmöglichst geschehen sollte und sie lediglich als Übergangsmassnahme bis zu einer weitergehenden Revision der Tarifstruktur – von den Tarifpartnern geplant auf Ende 2015 – zu verstehen sei. Eine solche Übergangsmassnahme, welche am Umfang der Leistungen nichts ändere, solle im Sinn von Art. 43 Abs. 6 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 KVG zu keinen Mehrkosten führen. Gemäss BAG-Kommentar informierten die Tarifpartner den Vorsteher des EDI mit Schreiben vom 23. September 2013 darüber, dass definitiv keine den Vorgaben entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sei.