Sachgerechtigkeit verbiete ferner, bestimmte Gruppen von Leistungserbringern ohne sachlichen Grund zu privilegieren oder zu diskriminieren. 5.3.2. Die Notwendigkeit einer Gesamtrevision des TARMED wird von den Tarifvertragsparteien nicht bestritten (vgl. dazu und zum Folgenden: Eugster, Gutachten zu Art. 43 Abs. 5bis KVG, N 85 ff. [zit. Eugster, Rechtsgutachten). Die FMH bemängelt etwa, dass veraltete betriebswirtschaftliche Eckwerte zur Anwendung kämen, insbesondere bei den Löhnen für das nichtärztliche Personal, aber auch bei den Kosten für Materialien, beim Verwaltungsaufwand und bei den Gerätekosten.