Wie in der vorgeschlagenen Bestimmung erwähnt sei, bestehe das Ziel vor allem darin, dass die Tarifstrukturen sachgerecht bleiben würden. In den parlamentarischen Beratungen gab der neue Abs. 5bis von Art. 43 KVG zu keinen Diskussionen Anlass. Am 23. Dezember 2011 beschloss das Parlament die Änderung. Der neue Abs. 5bis wurde per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. 5.2. Damit der Bundesrat in eine bestehende Tarifstruktur und damit in die Tarifautonomie der Tarifpartner eingreifen darf, müssen nach dem Gesagten zwei Voraussetzungen erfüllt sein: