So sehe Art. 43 Abs. 4 KVG vor, dass die Tarife nach den anwendbaren Regeln der Betriebswirtschaft festgesetzt und sachgerecht strukturiert werden müssten, wobei das Ziel darin bestehe, eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten zu erreichen (Art. 43 Abs. 6 KVG). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müsse auch beurteilt werden, ob der Tarif wirtschaftlich tragbar sei (Art. 46 Abs. 4 KVG). Dies erfordere, dass ein Tarif betriebswirtschaftlich bemessen sei und dass dieser unter dem Gesichtspunkt seiner wirtschaftlichen Tragbarkeit im weiteren Sinne geprüft werde. Um einen Tarif festzusetzen, müsse unter Beachtung von Art.