Entsprechend strich der Bundesrat den vorliegend zur Diskussion stehenden Art. 2 der Verordnung mit dem entsprechenden Anhang mit Wirkung vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 (AS 2016 4635). Diese Verordnungsänderung hat jedoch auf den vorliegenden konkreten Streitfall keine rechtlichen Auswirkungen. Massgebend bleibt – jedenfalls für die bis 31. Dezember 2016 erbrachten Leistungen – die erste Fassung der Verordnung vom 20. Juni 2014. Die Erwägungen des Urteils beziehen sich somit auf die ursprüngliche Version der Anpassungsverordnung vor Inkrafttreten der Änderungen vom 23. November 2016. 5.1. Beim Erlass der Anpassungsverordnung stützte sich der Bundesrat auf Art.