§ 2 der Schiedsverfahren-Verordnung). Mit der Beiladung kommt dem oder der Dritten Parteistellung zu. 2.2. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BGer-Urteil 2C_373/2016 vom 17.11.2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend steht zwar die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit einer bundesrätlichen Verordnung zur Diskussion. Das bedeutet indessen nicht, dass der vorliegende Entscheid die Rechtsstellung des Bundesrates beeinflusst und ihm deshalb Parteistellung zuzuerkennen wäre.