Im Weiteren setzt sich das Schiedsgericht aus je einer Vertretung des Versicherers und des betroffenen Leistungserbringers zusammen. 1.4. Nach § 3 der Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts (SRL 869; nachfolgend: Schiedsverfahren-Verordnung) hat der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles grundsätzlich ein Vermittlungsversuch vorauszugehen. Mit unangefochtener Verfügung vom 30. November 2015 sah das Schiedsgericht indessen von der Durchführung eines Vermittlungsversuchs ab, sodass nunmehr über die Klage und die Widerklage zu befinden ist.