a), sowie zwei Schiedsrichtern oder Schiedsrichterinnen (lit. b). Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin. Im Übrigen regelt das Kantonsgericht das Verfahren im Rahmen von Art. 89 Abs. 5 und 6 KVG durch Verordnung (Abs. 3). Die Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG; SRL 263) hält sodann in § 16 Abs. 2 fest, dass der Präsident der dritten Abteilung das Schiedsgericht namentlich in den Fällen gemäss Artikel 89 KVG präsidiert. Im Weiteren setzt sich das Schiedsgericht aus je einer Vertretung des Versicherers und des betroffenen Leistungserbringers zusammen.