2 des Anhangs der Anpassungsverordnung, welche seit 1. Oktober 2014 in Kraft war. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen Krankenversicherer und Leistungserbringer, die Rechtsbeziehungen zum Gegenstand hat, welche sich aus dem KVG ergeben oder aufgrund des KVG eingegangen worden sind. Der Streitgegenstand betrifft sodann die besondere Stellung der Versicherer und Leistungserbringer im Rahmen des KVG und die beiden Parteien stehen sich je in dieser Eigenschaft im Prozess gegenüber. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG gegeben (vgl. hierzu BGer-Urteil 9C_562/2007 vom 11.12.2007 E. 5).