desselben Anhangs in Gutheissung der Eventualwiderklage festzustellen. I. Mit Eingabe vom 28. März 2017 stellte die B in Frage, ob die A überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe, nachdem der Bundesrat die streitige Verordnung per 1. Januar 2017 abgeändert und Art. 2 samt Anhang 1 für das Jahr 2017 aufgehoben hatte. Die A hielt ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2017 vollumfänglich an ihren Anträgen fest.