Schliesslich sei auch die rechtspolitische Wichtigkeit der Eventualwiderklage bei Gutheissung der Klage zu berücksichtigen. H. Replicando beantragte die A, auf die Widerklage sei nicht einzutreten. Im Übrigen hielt sie an den bisherigen Anträgen fest. In ihrer Duplik präzisierte die B ihr Rechtsbegehren Nr. 2b wie folgt: 2b. Eventuell sei bei Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Ziff. 2 und damit einhergehender Feststellung, dass Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 ungültig sei, analog auch die Ungültigkeit von Ziff. 1 desselben Anhangs in Gutheissung der Eventualwiderklage festzustellen.