Da der Zahlungsauftrag erst am 5. Februar 2016 erfolgte, gab das Schiedsgericht der B Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses für die Eventualwiderklage. Mit Eingabe vom 14. März 2016 bestätigte diese die verspätete Leistung des Kostenvorschusses, machte dafür aber einen Exkulpationsgrund geltend. Ausserdem stehe es im Ermessen der Behörde, trotz verspäteter Leistung des Kostenvorschusses auf die Rechtsvorkehr einzutreten. Vorliegend bestehe auch nicht die Gefahr der allfälligen Uneinbringlichkeit. Schliesslich sei auch die rechtspolitische Wichtigkeit der Eventualwiderklage bei Gutheissung der Klage zu berücksichtigen.